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Anordnung von Zulassungsbeschränkungen
nach § 103 Abs. 1 und Abs. 3 SGB V


Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen prüft in regelmäßigen Zeitabständen den Stand der vertragsärztlichen Versorgung. Dieser Prüfung liegen Berechnungen der KVS zugrunde, die auf Basis des aktuellen Bedarfsplanes erstellt werden.

Stellt der Landesausschuss fest, dass eine Überversorgung vorliegt, so hat er Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.

Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Der Aufhebungsbeschluss ist dabei mit der Auflage zu versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe erneut Überversorgung eingetreten ist.

Die aktuelle Anordnung des Landesausschusses finden Sie in der rechten Spalte unter „Dokumente“.

Die Anordnung des Landesausschusses vom 03.05.2023 wurde mit Veröffentlichung im Internet am 04.05.2023 wirksam. Die Frist zur Bewerbung auf offene Arztstellen endet somit am 29.06.2023.

Veröffentlichung früherer Anordnungen des Landesausschusses:

  • Anordnung des Landesausschusses vom 01.02.2023, veröffentlicht am 02.02.2023
  • Anordnung des Landesausschusses vom 02.11.2022, veröffentlicht am 03.11.2022
  • Anordnung des Landesausschusses vom 27.07.2022, veröffentlicht am 28.07.2022
  • Anordnung des Landesausschusses vom 29.06.2022, veröffentlicht am 30.06.2022
  • Anordnung des Landesausschusses vom 03.05.2022, veröffentlicht am 04.05.2022
  • Anordnung des Landesausschusses vom 02.02.2022, veröffentlicht am 03.02.2022
  • Anordnung des Landesausschusses vom 03.11.2021, veröffentlicht am 05.11.2021
  • Anordnung des Landesausschusses vom 28.07.2021, veröffentlicht am 29.07.2021
  • Anordnung des Landesausschusses vom 03.05.2021, veröffentlicht am 04.05.2021
  • Anordnung des Landesausschusses vom 02.02.2021, veröffentlicht am 03.02.2021
  • Anordnung des Landesausschusses vom 28.10.2020, veröffentlicht am 30.10.2020
  • Anordnung des Landesausschusses vom 29.07.2020, veröffentlicht am 30.07.2020
Schlagworte:

Anordnung von Zulassungsbeschränkungen