Weitere Tätigkeitsorte
Die vertragsärztliche Tätigkeit ist an sich auf das Wirken in den Praxisräumen beschränkt. Die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich.
Es bestehen folgende Optionen:
- Eine Nebenbetriebstätte/Zweigpraxis ist ein weiterer genehmigungspflichtiger Tätigkeitsort, der sich außerhalb der Hauptpraxis befindet und an dem der Vertragsarzt selbst und/oder durch angestellte Ärzte vertragsärztliche Leistungen erbringt.
- Zur Tätigkeit in überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft: Siehe Abschnitt „Kooperationsformen“
- In ausgelagerten Praxisräumen werden aus organisatorischen oder technischen Gründen und von der Praxis örtlich getrennt, einzelne spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen erbracht. Solche speziellen Behandlungsräume müssen in räumlicher Nähe zur Praxis sein. Separate Sprechstunden finden hier nicht statt. Die Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen ist anzeigepflichtig.
Nähere Informationen finden Sie im Sicherstellungsstatut der KV Sachsen.
Beachten Sie bitte auch die Regeln der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer zur Anzahl von Tätigkeitsorten von Ärzten und zur Verteilung der Sprechstunden zwischen mehreren Tätigkeitsorten nach den Regelungen des Bundesmantelvertrages - Ärzte.