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Vertretung

Allgemeine Informationen zur Vertretung


Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich persönlich auszuüben. Wenn Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit aufgrund von Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder Teilnahme an einer Wehrübung nicht persönlich ausüben können, müssen Sie eine Vertretung organisieren. Die Vertretung darf nur ein Arzt desselben Fachgebietes übernehmen. Auch der Bereitschaftsdienst muss durch eine Vertretung abgesichert werden.

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Meldung der Abwesenheit und Vertretung


Dauert die Abwesenheit von der Praxis länger als eine Woche, so ist dies der KV Sachsen zu melden. Darüber hinaus soll der Vertragsarzt – auch bei Verhinderung von weniger als einer Woche – dies in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang) den Patienten bekanntgeben. Die Vertretung ist jeweils mit dem vertretenden Arzt abzusprechen. Die Pflicht zur Mitteilung besteht unabhängig davon, ob ein anderer Vertragsarzt die Vertretung übernimmt oder ein Vertreter in der Praxis tätig wird.


Aktueller Hinweis:

Während der Gültigkeit des Not-HVM  müssen pandemiebedingte ganztägige Abwesenheiten und jegliche Änderungen der gemeldeten Sprechstundenzeiten ab dem ersten Tag taggleich gemeldet werden. Vertreter sind ebenfalls taggleich zu melden. Die Meldungen haben an die zuständige Bezirksgeschäftsstelle zu erfolgen (§ 11a Abs. 3 Not-HVM). Nutzen Sie für die Meldung bitte entweder die Elektronische Abwesenheitsmeldung im Mitgliederportal oder das im linken Seitenbereich liegende Formular „Not-HVM Abwesenheitsmeldung und Änderung Sprechstundenzeiten“.


Jegliche Meldung der Abwesenheit sollte per elektronischer Abwesenheits- und Vertretungsmeldung im Mitgliederportal erfolgen. Klicken Sie hierfür auf der Startseite des Mitgliederportals links auf „Mitteilung der Abwesenheit“, um zur elektronischen Abwesenheits- und Vertretungsmeldung (eAV-Bereich) zu gelangen, und folgen Sie der Benutzerführung. Bitte bedenken Sie, dass für den Zugang zum Mitgliederportal ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur erforderlich ist.

(Vergrößerung der Grafik durch Anklicken)

Wenn Sie sich durch einen Kollegen vertreten lassen, der selbst in Sachsen vertragsärztlich tätig ist, so können Sie beim Anlegen der Vertretungsmeldung per Suchfunktion auf die zu diesem Arzt benötigten Daten zurückgreifen. Damit ist eine eindeutige Zuordnung gegeben und es kann überprüft werden, ob Ihr Vertreter im gemeldeten Zeitraum bereits anderweitig vertretend tätig oder gar selbst als abwesend gemeldet ist.

Erfolgt die Vertretung durch einen Kollegen, der nicht bzw. nicht in Sachsen vertragsärztlich tätig ist, müssen Sie die benötigten Daten dieses Arztes selbst im eAV-Bereich eintragen, bevor Sie Vertretungen durch ihn melden. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die Verantwortung dafür, dass Ihr Vertreter über die notwendigen Qualifikationen – insbesondere Approbation und Facharztqualifikation – verfügt, bei Ihnen liegt. Die KV Sachsen ist berechtigt, gegebenenfalls die Vorlage beglaubigter Kopien der entsprechenden Urkunden zu verlangen.

Für Psychotherapeuten genügt die Erstellung und Absendung einer Abwesenheitsmitteilung. Für Ärzte ist zusätzlich eine Vertretungsmeldung erforderlich. Dabei wird automatisch geprüft, ob Ihr Vertreter demselben Fachgebiet angehört wie Sie. Neben der Vereinfachung des Verfahrens haben Sie weitere Vorteile: Sie können sich Ihre Abwesenheiten und Vertretungen im Überblick ansehen und Meldungen auch noch nach der Absendung verändern (bspw. wenn sich Ihr Urlaubstermin verschiebt oder Sie schneller wieder gesund werden als zunächst erwartet).

Übrigens können Abwesenheits- und Vertretungsmeldungen auch durch das nichtärztliche Personal der Arztpraxis (über einen Mitarbeiter-Zugang) problemlos erstellt werden. Vertretungsmöglichkeiten

Die Vertretung des abwesenden Arztes hat entweder durch einen anderen Vertragsarzt in dessen Praxis („kollegiale Vertretung“) oder durch einen Arzt in der Praxis des zu vertretenden Arztes („Vertretung i. S. d. § 32 Ärzte-ZV“) zu erfolgen.

Eine Vertretung bei Krankheit, Urlaub und Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehrübung ist innerhalb von zwölf Monaten für die Dauer von bis zu drei Monaten problemlos ohne Genehmigung möglich. Mehrere Vertretungszeiten innerhalb des Jahres werden addiert.

Im Zusammenhang mit einer Entbindung kann sich eine Vertragsärztin bis zu 12 Monate vertreten lassen.

Wenn eine Vertretung über drei Monate hinaus innerhalb von zwölf Monaten erfolgen soll, muss diese vorher unter Angabe der Gründe bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragt und von dieser genehmigt werden. Fehlt eine Genehmigung, besteht die Gefahr, dass Leistungen des Vertreters vom vierten Monat an von der KV nicht mehr vergütet werden.

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Vertretung von angestellten Ärzten bei beendeter Anstellung


Für die Dauer von 6 Monaten ist die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt auch im Falle von

  • Freistellung
  • Kündigung
  • Tod
  • anderen Gründen (z. B. Aufhebungsvertrag)

zulässig. Diese Vertretung nach § 32 b Abs. 6 Ärzte-ZV ist genehmigungsfrei. Sie sind jedoch verpflichtet, die Beschäftigung eines Vertreters bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses gegenüber der KV schriftlich anzuzeigen. Bitte nutzen Sie hierfür unser Formular Abwesenheits-/Vertretermeldung bei beendeter Anstellung.

Jeder Vertreter kennzeichnet die von ihm erbrachten Leistungen unter seiner eigenen Lebenslangen Arztnummer (LANR) und nicht unter der LANR des bisher angestellten Arztes. Hierfür ist es erforderlich, dass für den jeweiligen Vertreter folgende Daten angegeben bzw. Urkunden eingereicht werden, sofern der betreffende Vertreter noch nicht bei uns im Arztregister eingetragen ist:

  • Angaben zur Person (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und –ort, Wohnanschrift)
  • Zeugnis Staatsexamen
  • Approbationsurkunde
  • Urkunde zum Führen der Gebietsbezeichnung (Facharzt)

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Qualifikationsvoraussetzungen beim Tätigwerden von Praxisvertretern


Zudem können Leistungen, die einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, nur durch Vertreter, die über eine entsprechende besondere Genehmigung oder fachliche Befähigung verfügen, erbracht werden. Ist der Vertreter nicht in Besitz eines solchen Nachweises, können diese Leistungen nicht ausgeführt und abgerechnet werden.

Leistungen, die aus Qualitätssicherungsgründen einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, darf der Vertreter im Fall der „Vertretung i. S. d. § 32 Ärzte-ZV“ nur dann erbringen und abrechnen, wenn- der zu vertretende Arzt selbst über die Genehmigung verfügt und der Vertreter eine Bestätigung der fachlichen Befähigung über die entsprechende Leistung nachweisen kann. Über das Vorliegen hat sich der zu vertretende Arzt zu vergewissern.

Hinweis: Bitte informieren Sie Ihre Patienten!

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass auch während des Urlaubs bzw. anderer Abwesenheiten der auf die Praxis entfallende Bereitschaftsdienst abgesichert wird. Der Bereitschaftsdienst muss auch für Zeiten der Nachbesetzungsfristen von Angestelltenstellen abgesichert werden.

Beachten Sie bei der Suche nach einem geeigneten Vertreter auch unser Angebot innerhalb der Praxis- und Stellenbörse.

Für Psychotherapeuten genügt die Erstellung und Absendung einer Abwesenheitsmitteilung. Für Ärzte ist zusätzlich eine Vertretungsmeldung erforderlich. Dabei wird automatisch geprüft, ob Ihr Vertreter demselben Fachgebiet angehört wie Sie. Neben der Vereinfachung des Verfahrens haben Sie weitere Vorteile: Sie können sich Ihre Abwesenheiten und Vertretungen im Überblick ansehen und Meldungen auch noch nach der Absendung verändern (bspw. wenn sich Ihr Urlaubstermin verschiebt oder Sie schneller wieder gesund werden als zunächst erwartet).

Übrigens können Abwesenheits- und Vertretungsmeldungen auch durch das nichtärztliche Personal der Arztpraxis (über einen Mitarbeiter-Zugang) problemlos erstellt werden.

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Vertretung durch einen in Sachsen tätigen Kollegen


Wenn Sie sich durch einen Kollegen vertreten lassen, der selbst in Sachsen vertragsärztlich tätig ist, so können Sie beim Anlegen der Vertretungsmeldung per Suchfunktion auf die zu diesem Arzt benötigten Daten zurückgreifen. Damit ist eine eindeutige Zuordnung gegeben und es kann überprüft werden, ob Ihr Vertreter im gemeldeten Zeitraum bereits anderweitig vertretend tätig oder gar selbst als abwesend gemeldet ist.

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Weitere Vertretungsmöglichkeiten


Erfolgt die Vertretung durch einen Kollegen, der nicht bzw. nicht in Sachsen vertragsärztlich tätig ist, müssen Sie die benötigten Daten dieses Arztes selbst im eAV-Bereich eintragen, bevor Sie Vertretungen durch ihn melden. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die Verantwortung dafür, dass Ihr Vertreter über die notwendigen Qualifikationen – insbesondere Approbation und Facharztqualifikation – verfügt, bei Ihnen liegt. Die KV Sachsen ist berechtigt, gegebenenfalls die Vorlage beglaubigter Kopien der entsprechenden Urkunden zu verlangen.

Zudem können Leistungen, die einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, nur durch Vertreter, die über eine entsprechende besondere Genehmigung oder fachliche Befähigung verfügen, erbracht werden. Ist der Vertreter nicht in Besitz eines solchen Nachweises, können diese Leistungen nicht ausgeführt und abgerechnet werden. Über das Vorliegen hat sich der zu vertretende Arzt zu vergewissern.

Das Anlegen eines nicht bzw. nicht in Sachsen vertragsärztlich tätigen Vertreters ist nur durch den zu vertretenden Arzt selbst möglich.

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Hilfe bei Problemen


Sollten Sie technische Fragen oder Probleme beim Anlegen von Abwesenheits- und Vertretungsmeldungen bzw. zum eAV-Bereich allgemein haben, können Sie sich gern an unseren EDV-Support für Mitglieder wenden. Bei inhaltlichen Fragen zum Thema Vertretung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksgeschäftsstelle.

Hilfsweise können Sie Ihre Abwesenheitsmeldung auch noch konventionell durch das entsprechende Formular, welches Sie im rechten Seitenbereich finden, einreichen.

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Hinweise zu Vertretungszeiten


Die Vertretungszeiten dürfen grundsätzlich eine Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten. Vertragsärztinnen können sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu zwölf Monate vertreten lassen.

Vertretungen, welche die genannten Zeiträume überschreiten, müssen vorher genehmigt werden. Stellen Sie im Bedarfsfall frühzeitig einen entsprechenden Antrag.

Die Beschäftigung eines Vertreters aus den o. g. Gründen ist auch für einen angestellten Arzt bzw. nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses für sechs Monate innerhalb der Nachbesetzungsfrist möglich.

Qualifikationsvoraussetzungen beim Tätigwerden von Praxisvertretern
 

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Arten der Vertretung


Es gibt zwei Arten der Vertretung:

  • Vertretung durch einen anderen Vertragsarzt : Schließung der eigenen Praxis
  • Vertretung durch einen anderen Arzt in der eigenen Praxis: Praxis bleibt geöffnet

Hinweis:

Bitte informieren Sie Ihre Patienten!

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass auch während des Urlaubs bzw. anderer Abwesenheiten der auf die Praxis entfallende Bereitschaftsdienst abgesichert wird. Der Bereitschaftsdienst muss auch für Zeiten der Nachbesetzungsfristen von Angestelltenstellen abgesichert werden.

Beachten Sie bei der Suche nach einem geeigneten Vertreter auch unser Angebot innerhalb der

Praxis- und Stellenbörse.

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