Praxisabgabe
Die KV Sachsen berät Sie in allen Fragen einer Praxisabgabe bzw. -übergabe sowie der Nachfolgersuche. Nehmen Sie frühzeitig (ca. ein Jahr vorher) eine Beratung in Anspruch, damit der Ablauf des Abgabeverfahrens detailliert geplant und die Chance für eine erfolgreiche Nachfolgersuche erhöht werden kann.
Endet in einem gesperrten Planungsbereich die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung und soll die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden, kann der Vertragsarzt bzw. seine zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben beim Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beantragen.
Der Zulassungsausschuss kann den Nachbesetzungsantrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist - dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 4, 5 und 6 SGB V bezeichneten Personenkreis angehört (Ehegatte, Lebenspartner, Kind des bisherigen Vertragsarztes, angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis gemeinsam betrieben wurde) oder sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereiches zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht.
Hat der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens stattgegeben, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz öffentlich aus. Die Ausschreibung erfolgt im Sächsischen Ärzteblatt. Zusätzlich kann ein kostenfreies Inserat in der Praxisbörse im Internetauftritt der KV Sachsen eingestellt werden. Auf die Ausschreibung kann sich jeder interessierte Arzt formlos bewerben. Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt eine Liste mit allen eingegangenen Bewerbungen und übersendet diese dem Antragsteller. Die Beteiligten haben so die Möglichkeit, sich begleitend neben dem öffentlich-rechtlichen Praxisabgabeverfahren, über die Praxisübernahme zu einigen.
An der Praxis weiter nteressierte Bewerber müssen dann beim zuständigen Zulassungsausschuss einen Zulassungsantrag stellen.
Bei mehreren Nachfolgekandidaten hat der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen den Praxisnachfolger unter Berücksichtigung der im SGB V genannter Gesichtspunkte auszuwählen.
Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind vom Zulassungsausschuss nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt.
Bei betriebswirtschaftlichen Fragestellungen oder bei der Ermittlung des Praxiswertes unterstützt Sie die KV Sachsen mit spezielle Beratungsangebote in der
- Abteilung Service und Dienstleistungen, Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Dipl.-Ing.-oec. Kerstin Langer
Tel.: 0351 8290-6793