Pflegeheimkooperation nach § 119b SGB V


Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen verbessert werden; gesetzliche Grundlage bilden die §§ 119b SGB V i. V. m. 87 Absatz 2a Satz 13 des Hospiz- und Palliativgesetzes und die Anlage 27 des Bundesmantelvertrag-Ärzte. Der zusätzliche Aufwand von Haus- und Fachärzten für eine patientenorientierte Abstimmung und Koordination der Versorgung in Pflegeeinrichtungen soll damit honoriert werden.

Die Leistungen des Kapitels 37 können bei Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einer stationären Pflegeeinrichtung von Haus- und Fachärzten abgerechnet werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der behandelte Patient in der stationären Pflegeeinrichtung betreut wird.

Im rechten Rand finden Sie eine Vorlage für einen Kooperationsvertrag mit Empfehlungen zu dessen Ausgestaltung zum Download.

Bei Fragen helfen Ihnen unsere Mitarbeiter gern weiter.