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Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)

MVZ sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte und Psychotherapeuten tätig sind die im Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen sind, vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V. MVZ nehmen als zugelassene Einrichtungen gleichberechtigt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Ein MVZ kann nach § 95 Abs. 1a SGB V von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V, von anerkannten Praxisnetzen, von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von Kommunen gegründet werden. Die Gründungsberechtigung durch Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen ist auf MVZ mit Fachbezug begrenzt.

Die Gründung eines MVZ kann zudem nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform erfolgen. Andere als die genannten Rechtsformen sind seit dem 01.01.2012 unzulässig. Bis dahin gegründete MVZ mit davon  ggf. abweichender Rechtsform unterliegen allerdings dem Bestandsschutz.

Die Gründungsberechtigung von Vertragsärzten bleibt auch dann erhalten, wenn diese sich nachträglich zur Umwandlung ihrer Zulassung in eine MVZ-Anstellung entscheiden, ohne damit auch ihre Gesellschafterstellung aufzugeben. Die Gesellschaftsanteile angestellter Ärztekönnen an andere angestellte Ärzte desselben MVZ übertragen werden.

Weitere Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind:

  • Benennung und Nachweis der Arztregistereintragung der künftig im MVZ tätig werdenden Leistungserbringer (Fachärzte, Psychotherapeuten)
  • Vorlage des Gesellschaftsvertrages, der Genossenschaftssatzung oder bei kommunalen Eigenbetrieben der Betriebssatzung bzw. damit vergleichbarer Urkunden
  • Benennung eines ärztlichen Leiters, der außerdem im MVZ mindestens halbtags selbst auch vertragsärztlich tätig sein muss
  • bei MVZ als GmbH: Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärungen oder anderer Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB (z. B. Hinterlegung von Geld, Verpfändung beweglicher Sachen oder von Forderungen, Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken) durch die Gesellschafter für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit

Arbeiten im MVZ

Eine Tätigkeit im MVZ ist als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut mit entsprechendem Versorgungsauftrag oder aber als Angestellter in Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnissen möglich. In jedem Fall der Tätigkeit ist die vorherige Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss erforderlich. Die Regelungen der vertragsärztlichen Bedarfsplanung gelten auch für MVZ und die hier tätigen zugelassenen oder angestellten Ärzte und Psychotherapeuten.

Ein im MVZ vorhandener Arzt- oder Psychotherapeutensitz eines angestellten Arztes kann auf Antrag und nach entsprechender Genehmigung durch den Zulassungsausschuss nachbesetzt werden. Eine Rückwandlung in eine Zulassung ist auf Antrag ebenfalls möglich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter http://www.kbv.de/html/mvz.php

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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter http://www.kbv.de/html/mvz.php.