Vertragsärztliche Kooperationsformen
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft schließen sich rechtlich verbindlich mindestens zwei Vertragsärzte oder -psychotherapeuten zu einer Praxis zusammen und bilden eine wirtschaftliche sowie eine organisatorische Einheit (gemeinsame Berufsausübung). Die Beteiligten führen beispielsweise eine gemeinsame Patientenkartei, rechnen die vertragsärztlichen Leistungen gemeinsam ab, erhalten ein gemeinsames Honorar und haften gemeinsam.
Die Bildung einer BAG erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Beteiligten (vgl. §§ 705 ff. BGB bzw. Partnerschaftsgesetz). Die gemeinsame Berufausübung bedarf zudem der vorherigen Genehmigung der Zulassungsgremien.
Die Tätigkeit als BAG endet u. a., wenn dies durch die Beteiligten schriftlich erklärt wird. Dabei ist für die Wirksamkeit der Erklärung deren Zugang beim zuständigen Zulassungsgremium entscheidend. Die gemeinschaftliche Berufsausübung wird auch, dann beendet, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der BAG nicht mehr vorliegen. In einem solchen Fall bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung der Beteiligten. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit ändert sich die Betriebsstättennummer (BSNR) zumindest eines der bisherigen BAG-Partner, wenn dieser seine vertragsärztliche Tätigkeit z. B. in einer Einzelpraxis weiterführt.
Die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft ist auch zwischen medizinischen Versorgungszentren zulässig.
Überörtliche BAG
Eine gemeinsame Berufsausübung ist auch durch Ärzte oder Psychotherapeuten mit unterschiedlichen Praxissitzen (überörtliche BAG) möglich. In einer solchen Verbindung ist jedem der Beteiligten die vertragsärztliche Tätigkeit auch am Praxissitz des Mitgesellschafters erlaubt, ohne dass es dafür einer besonderen Genehmigung bedarf. Diese weitere Tätigkeit darf die Sprechstunden am eigenen Praxissitz jedoch zeitlich nicht überschreiten.
Die Mitglieder einer überörtlichen BAG haben den Hauptsitz ihrer BAG für jeweils mindestens zwei Jahre festzulegen. Diese Entscheidung kann nur zu Beginn eines Quartals getroffen werden. Sie ist für die Anwendung aller ortsgebundenen Regelungen des Vertragsarztrechtes, wie z. B. für die Vergütung, Abrechnung und Qualitätssicherung ausschlaggebend.
Fachübergreifende BAG
Die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit ist nicht nur fachgleichen, sondern auch Vertragsärzten unterschiedlicher Fachrichtungen möglich (fachübergreifende BAG). Neben der Notwendigkeit einer gemeinsamen Berufsausübung gelten auch hier die vorstehenden Grundsätze.
Teil-BAG
Die Tätigkeit in einer BAG kann sich auch auf die Erbringung einzelner Leistungen beschränken. Die Einzelpraxen der beteiligten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungserbringer bleiben daneben bestehen. Eine solche Teil-BAG ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese ergeben sich u. a. aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Job-Sharing-BAG
Bestehen Zulassungsbeschränkungen, ist eine vertragsärztliche Tätigkeit im betreffenden Gebiet für neue Ärzte oder Psychotherapeuten unter folgenden Mindestbedingungen gleichwohl möglich:
1. Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zwischen neuem Arzt (Juniorpartner)
und bisher bereits tätigem Vertragsarzt (Seniorpartner)
2. Fachidentität zwischen den Ärzten
3. Erklärung zur Leistungsbegrenzung der zukünftigen BAG auf der Grundlage der bisherigen
Abrechnungen des Seniorpartners.
Der Juniorpartner erhält eine beschränkte Zulassung, die vom Bestehen der Zulassung des Seniorpartners abhängig ist. Nach zehn Jahren gemeinschaftlicher Berufsausübung erhält der Juniorpartner eine Vollzulassung und die Leistungsbegrenzungen entfallen.
Praxisgemeinschaft
Als Praxisgemeinschaft werden die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und der Praxiseinrichtung sowie die gemeinsame Beschäftigung von nicht-ärztlichem Hilfspersonal durch mehrere, rechtlich ansonsten unabhängig voneinander tätigen Ärzten oder Psychotherapeuten bezeichnet.
Die jeweils zuständige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen ist über die Vereinbarung einer Praxisgemeinschaft durch die beteiligten Vertragsärzte zu informieren.
Weitere Kooperationsformen
Das Vertragsarztrecht sieht nur die Berufsausübungsgemeinschaft und die Praxisgemeinschaft als kooperative Tätigkeitsformen vor.
Zur Zusammenarbeit von Vertragsärzten als medizinisches Versorgungszentrum: Siehe Abschnitt „Medizinische Versorgungszentren“.
Weitere Informationen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bietet mit ihrem Serviceheft „Arbeiten im Team“ aus der Reihe „PraxisWissen“ eine übersichtliche Zusammenschau verschiedener Informationen zu Praxisformen und Möglichkeiten einer Kooperation.