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Anstellung von Ärzten und Psychotherapeuten

Ärzte und Psychotherapeuten können auch als Angestellte tätig sein. Dies ist in Voll- oder Teilzeit möglich. Auch fachfremde Anstellungen sind im Rahmen der berufsrechtlichen Vorgaben zulässig.

Den Antrag auf Anstellung stellt der zukünftige Arbeitgeber beim regional zuständigen Zulassungsausschuss. Bei einer Anstellung ist genauso wie bei einer Zulassung die Bedarfsplanung zu berücksichtigen.

(partiell) geöffneter Planungsbereich

In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen kann innerhalb der Bewerbungsfrist - 8 Wochen ab Veröffentlichung der offenen Stellen - ein Antrag auf Anstellung an den zuständigen Zulassungsausschuss gestellt werden.

Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen

Bestehen bereits vor der geplanten Anstellung Zulassungsbeschränkungen, ist eine Anstellung im Wesentlichen nur möglich mittels:

  • Nachbesetzung einer bereits vorhanden Angestelltenstelle
  • Übernahme eines ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes für einen auf diesen Sitz anzustellenden Arzt
  • (Teil-)Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zugunsten der eigenen Anstellung in einer Vertragsarztpraxis oder in einem MVZ (Einbringen der Zulassung)
  • Anstellung mit Leistungsbegrenzung (Job-Sharing)

Beim Job-Sharing ist die Anstellung an die Zulassung des anstellenden Arztes/MVZ gebunden und setzt Fachgebietsgleichheit zwischen dem anstellenden und dem angestellten Arzt voraus. Im MVZ muss bereits ein Arzt desselben Fachgebietes tätig sein.

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Bedarfsplanung