Änderungen zur Zulassung oder Anstellungsgenehmigung
Folgende Änderungen betreffen den Status Ihrer Zulassung:
Änderung der Zulassung
Verlegung des Vertragsarztsitzes
Eine Verlegung des Praxissitzes muss vom Zulassungsausschuss zuvor genehmigt werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn dem keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig beim zuständigen Zulassungsausschuss.
Führen einer Schwerpunktbezeichnung/Zusatzbezeichnung
Möchten Sie eine Schwerpunktbezeichnung führen, so stellen Sie bitte einen Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss, da eine vorherige Genehmigung erforderlich ist.
Das Führen einer Zusatzbezeichnung ist nicht genehmigungspflichtig, muss aber von Ihnen angezeigt werden.
Änderung der Facharztbezeichnung
Das Führen einer neu erworbenen Facharztbezeichnung erfordert eine Antragstellung und die vorherige Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn für das Fachgebiet im Planungsbereich offene Stellen zur Verfügung stehen, für die Bewerbungen eingereicht werden können, oder sowohl das neue als auch das bisherige Fachgebiet derselben Arztgruppe angehören.
Ruhen der Zulassung
Wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht (vollständig) aufnehmen oder weiter ausüben kann, die (Wieder-)Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, kann er einen schriftlichen Antrag auf (anteiliges) Ruhen der Zulassung an den zuständigen Zulassungsausschuss stellen. Das Antragsformular steht Ihnen als Download zur Verfügung.
Soll eine Tätigkeitsaufnahme vor Ablauf des vom Zulassungsausschuss beschlossenen Ruhenzeitraumes erfolgen, so zeigen Sie dies beim Zulassungsausschuss an. Dieser stellt dann das vorzeitige Ende des Ruhens fest.
Beschränkung des Versorgungsauftrags
Die Zulassung kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss auf einen Dreiviertel- oder einen halben Versorgungsauftrag beschränkt werden.
Ein Nachbesetzungsverfahren und damit die Ausschreibung des viertel oder halben Vertragsarztsitzes ist möglich.
Einbringen der Zulassung zu Gunsten der eigenen Anstellung
Eine Zulassung kann zu Gunsten der eigenen Anstellung in einem MVZ oder bei einem niedergelassenen Vertragsarzt eingebracht werden. Eine Ausschreibung der Praxis und die Zulassung eines Praxisnachfolgers entfällt in diesem Fall. Zu beachten ist aber, dass die vollständige Nachbesetzung durch einen anderen Arzt allerdings erst nach 3 Jahren Anstellungsdauer erfolgen kann.
Beendigung der Zulassung
Die Zulassung endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts oder mit dem Tod.
Der Verzicht auf die Zulassung ist schriftlich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu erklären. Die Wirksamkeit tritt mit dem Ende des Kalendervierteljahres ein, das auf den Zugang der Verzichtserklärung beim Zulassungsausschuss folgt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn die weitere Ausübung der Tätigkeit für den Vertragsarzt nachweislich unzumutbar ist.
Die Verzichtserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, d. h.,sie kann nicht zurückgenommen oder widerrufen werden. Sie wird mit Zugang in der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses rechtswirksam.
Wegfall der Leistungsbeschränkung bei einer Job-Sharing-Zulassung
Bei einer eingeschränkten Zulassung sind der „Juniorpartner“ und der „Seniorpartner“ zur Leistungsbeschränkung verpflichtet. Bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen endet die Leistungsbeschränkung in der Reihenfolge der längsten Dauer der gemeinsamen Tätigkeit. Unabhängig davon erhält der „Juniorpartner“ spätestens nach zehnjähriger gemeinsamer Tätigkeit eine Vollzulassung. Das Ende wird jeweils von Amts wegen durch den Zulassungsausschuss festgestellt. Es ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich.
Bei Umwandlung in eine uneingeschränkte Zulassung sind die Sprechzeiten entsprechend dem in § 17 Abs. 1 a BMV-Ä angeführten Mindestumfang anzupassen.
Änderungen zur Anstellung
Folgende Änderungen, die das Anstellungsverhältnis in einer Arztpraxis oder in einem MVZ betreffen, können eintreten (sofern im Folgenden der Begriff des anstellenden Arztes verwendet wird, ist gleichermaßen das anstellende MVZ gemeint):
Änderung des Beschäftigungsumfanges eines angestellten Arztes
Soll der Beschäftigungsumfang des angestellten Arztes erhöht werden, ist vom anstellenden Arzt ein Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen.
Die Erhöhung des Beschäftigungsumfanges ist nur im Rahmen der bedarfsplanungsrechtlichen Vorgaben möglich. Das betrifft Planungsbereiche mit Zulassungsmöglichkeiten, für die Bewerbungen eingereicht werden können, oder Fälle, in denen durch die Reduzierung oder Beendigung eines anderen Anstellungsverhältnisses in derselben Praxis ein entsprechender Anteil in dem jeweiligen Fachgebiet zur Verfügung steht.
Soll der Beschäftigungsumfang des angestellten Arztes verringert werden, ist dies anzuzeigen. Der „frei“ werdende Anteil der Stelle kann innerhalb von einer Frist von 6 Monaten nachbesetzt werden.
Führen einer Schwerpunktbezeichnung/Zusatzbezeichnung durch den angestellten Arzt
Das Führen einer Schwerpunktbezeichnung ist durch den Zulassungsausschuss zu genehmigen. Der Antrag ist beim zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen. Der angestellte Arzt darf bei Anstellungen mit Leistungsbeschränkung nur die Schwerpunktbezeichnungen führen, die auch der anstellende Arzt führt.
Das Führen einer Zusatzbezeichnung ist nicht genehmigungspflichtig, muss aber angezeigt werden.
Änderung der Facharztbezeichnung
Das Führen einer neu erworbenen Facharztbezeichnung erfordert die vorherige Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Der anstellende Arzt stellt den Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss.
Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn für das Fachgebiet im Planungsbereich offene Stellen zur Verfügung stehen, für die Bewerbungen eingereicht werden können, oder sowohl das neue als auch das bisherige Fachgebiet derselben Arztgruppe angehören. Bei einer Anstellung mit Leistungsbeschränkung muss zwischen angestelltem und anstellendem Arzt Fachgebietsidentität bestehen.
Beendigung einer Anstellung und Nachbesetzung
Die Beendigung einer Anstellung ist formlos anzuzeigen. Soll die Stelle nachbesetzt werden, muss dies vorher durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Beachten Sie, dass die Nachbesetzung einer Angestelltenstelle grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten erfolgen muss. Das Antragsformular für die Anstellung eines Arztes steht als Download zur Verfügung.
Ruhen einer Anstellungsgenehmigung
Wenn der angestellte Arzt seine Tätigkeit nicht ausübt, die (Wieder-) Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, ruht die Anstellungsgenehmigung auf Beschluss des Zulassungsausschusses. Der anstellende Arzt muss das Ruhen der Anstellungsgenehmigung schriftlich beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragen. Das entsprechende Antragsformular steht als Download zur Verfügung. Plant der angestellte Arzt eine Tätigkeitsaufnahme vor Ablauf des beschlossenen Ruhenzeitraumes, ist dies beim Zulassungsausschuss anzuzeigen. Dieser stellt das vorzeitige Ende des Ruhens fest.
Verlegung des Ortes einer Anstellungsgenehmigung
Der Tätigkeitsort des angestellten Arztes kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses verlegt werden, wenn dem keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen. Der Antrag dazu ist rechtzeitig vor der Verlegung beim Zulassungsausschuss zu stellen. Entsteht dabei ein weiterer Tätigkeitsort für die Praxis oder das MVZ ist zusätzlich eine Genehmigung zum Betreiben einer Nebenbetriebsstätte durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen erforderlich.
Wegfall der Leistungsbeschränkung bei (partieller) Öffnung des Planungsbereiches
Bei einer Anstellung mit Leistungsbeschränkung endet diese bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkung entsprechend der Reihenfolge der längsten Dauer der Anstellung. Bestehende Job-Sharing-Zulassungen werden dabei vorrangig berücksichtigt. Das Ende der Leistungsbeschränkung wird von Amts wegen durch den Zulassungsausschuss festgestellt. Es ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich.
Bei Umwandlung in eine Anstellung ohne Leistungsbeschränkung sind die Sprechzeiten analog dem in § 17 Abs. 1 a BMV-Ä angeführten Mindestumfang anzupassen.
Wandlung einer Anstellung in eine Zulassung
Eine Anstellung kann in eine Zulassung gewandelt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes mindestens einem halben Versorgungsauftrag entspricht. Der Antrag ist vom anstellenden Arzt beim zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen. Dabei wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung, wenn nicht gleichzeitig ein Antrag auf Genehmigung eines Nachbesetzungsverfahrens an den Zulassungsausschuss gestellt wird.