Abrechnung notärztlicher Leistungen
Wichtige Information zur Abrechnung – Angaben im Datenfeld „Einsatzort“
Bei der Erfassung der Angaben von eNotarztscheinen im Notarztportal, Datenfeld „Einsatzort“, ist zu beachten, dass der tatsächliche Einsatzort erfasst werden muss.
Gültige Eintragungen sind zum Beispiel:
- Wohnung
- Straße
- Alten-/Pflegeheim
- Krankenhaus
- Rehabilitationsklinik
- Arbeitsplatz/Bildungseinrichtung
- Sportstätte/öffentliches Bad
- Park/Wald
- Bahnhof
Weitergehende Angaben, wie z. B. die konkrete Adresse des Patienten, Straßennamen oder Ortsbezeichnungen, sind nicht erforderlich.
Ziffern und/oder Abkürzungen sind nicht zulässig und können zu Rückforderungen durch die Kostenträger führen.
Hinweis:
An einer zukünftigen technischen Unterstützung in Form eines Dropdown-Auswahlfeldes im Notarztportal wird derzeit gearbeitet.
Notärztliche Versorgung: Aktuelle Informationen zur Abrechnung notärztlicher Leistungen - Einstellung Papierabrechnung
Wie bereits durch die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen im Freistaat Sachsen und dem Verband der Ersatzkassen e. V. mit Schreiben vom 22.11.2018 mitgeteilt, möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass eine Online-Abrechnung über das elektronische Abrechnungssystem – RD.net (Notarztportal) für notärztliche Leistungen, welche ab 01.10.2019 erbracht werden, verpflichtend ist. Die Abrechnung in Papierform wird somit zum 30.09.2019 eingestellt.
Hintergrund ist die nunmehr erfolgte flächendeckende Einführung des Notarztportals, mit welchem Ihnen eine unbürokratische und einfach anwendbare Möglichkeit der Abrechnung inklusive einer monatlichen Vergütung zur Verfügung steht.
Aufgrund der zuvor genannten Informationen bitten wir Sie – soweit noch nicht geschehen – einen Antrag auf Erteilung eines Online-Zugangs zum Notarztportal und die diesbezügliche einmalige Erklärung zur Abrechnung von Notarztscheinen bei der zuständigen Abteilung Sicherstellung der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle zu stellen. Dieser Antrag/die Erklärung zur Abrechnung sind im Download-Bereich abrufbar der Homepage der ARGE NÄV
Informationen zur Abrechnung notärztlicher Leistungen
Welche Fristen sind zu beachten?
Ab dem 01.01.2020 gilt eine Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des Leistungsmonats für die Einreichung aller abrechnungsrelevanten Unterlagen, unabhängig von der Einreichungsform.
Was ist bei der Erfassung im Notarztportal zu beachten?
eNotarztscheine und eZeitnachweise können laufend erfasst und eingereicht werden. Wichtig für die Einreichung ist die Erfassung aller Pflichtangaben.**
** Darüber hinausgehende Informationen finden Sie in der
Nutzerdokumentation des Notarztportals
Statushinweis des Notarztportals:
Status „erfasst“
In diesem Status befinden sich alle eNotarztscheine und eZeitnachweise, welche vollständig und/oder unvollständig im Notarztportal erfasst sind, jedoch nicht aktiv zur Abrechnung eingereicht wurden.
Nach Erfassung und vor Einreichung der eNotarztscheine und eZeitnachweise bitten wir diese nochmals auf Plausibilität zu prüfen.
Status „eingereicht“
Dieser Status kennzeichnet alle eNotarztscheine sowie eZeitnachweise, welche mit vollständigen Pflichtangaben durch Sie aktiv zur Abrechnung eingereicht wurden.
Status „abgerechnet“
Alle in diesem Status befindlichen eNotarztscheine und eZeitnachweise wurden durch die KV Sachsen in die nächste monatliche Abrechnung übernommen. Eine Vergütung erfolgt am 15. Kalendertag des zweiten Monats nach dem Abrechnungsmonat.
Status „zurückgefordert in Klärung“
Durch die Kostenträger zurückgeforderte eNotarztscheine werden im Notarztportal zuerst im zuvor genannten Status gekennzeichnet. Als Serviceleistung der KV Sachsen erfolgt zunächst eine Recherche zur möglichen Klärung des Sachverhaltes (z. B. durch unmittelbares Anschreiben des Patienten). Eine Bearbeitung seitens des Notarztes ist in diesem Status nicht möglich.
Status „zurückgefordert“
Der Sachverhalt konnte durch die KV Sachsen nicht abschließend geklärt werden. Eine Korrektur und Neueinreichung des eNotarztscheines kann ausschließlich durch den Notarzt erfolgen. Änderungen sind im bestehenden eNotarztschein vorzunehmen, eine Neuerfassung ist nicht notwendig. Zusätzlich ist die Frist von ebenfalls 12 Monaten ab Ende des Zeitpunktes des Statuswechsels auf „zurückgefordert“ unbedingt einzuhalten, d. h., es sollte das Notarztportal regelmäßig auf Fälle in diesem Status geprüft werden.
Rückforderungen
Für eNotarztscheine, die von den Kostenträgern abgelehnt/rückgefordert werden, erfolgt eine automatische Verrechnung/Rückforderung der bereits geleisteten Zahlung mit dem nächstmöglichen Vergütungsnachweis.
cc