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Zweitmeinungsverfahren: Informationen für Patienten

Was ist das Zweitmeinungsverfahren?

Vor der Durchführung von bestimmten planbaren Operationen haben Patienten entsprechend § 27b SGB V einen Anspruch auf eine qualifizierte und unabhängige Zweitmeinung.

Mit dem Zweitmeinungsverfahren hat der Gesetzgeber ein strukturiertes Verfahren geschaffen, mit dem Patienten vor bestimmten Eingriffen eine qualifizierte Zweitmeinung bekommen können.

Derzeit gilt das Zweitmeinungsverfahren für die folgenden Eingriffe

  • Mandeloperationen
  • Gebärmutterentfernungen.
  • Schulterarthroskopien
  • Knie-Gelenkersatz
  • Amputationen beim Diabetischen Fuß
  • planbare Operationen an der Wirbelsäule
  • kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  • Implantationen von Herzschrittmachern, Defibrillatoren oder CRT-Aggregaten
  • Gallenblasenentfernungen

In dem Verfahren haben Patienten einen expliziten Anspruch auf eine Zweitmeinung vor den genannten Eingriffen. Die indikationsstellenden Ärzte (Erstmeiner) sollen ihre Patienten im Regelfall zehn Tage vor dem geplanten Eingriff über diesen Anspruch aufklären, damit diese genügend Zeit für eine wohlüberlegte Entscheidung haben. Patienten können selbst entscheiden, ob sie eine Zweitmeinung einholen wollen oder nicht; sie sind nicht dazu verpflichtet. Damit die zweite Meinung tatsächlich unabhängig ist, kann diese nicht in der Einrichtung eingeholt werden, in der der geplante Eingriff durchgeführt werden soll.

Um sicherzustellen, dass die Zweitmeinung von einem qualifizierten Arzt erbracht wird, müssen diese in einem Genehmigungsverfahren bei der KV Sachsen Qualifikationen nachweisen. Nicht jeder Arzt kann Zweitmeinungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens erbringen und abrechnen. 

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Wie finden Patienten in Sachsen einen qualifizierten Zweitmeiner?


Öffnen Sie die öffentliche Arztsuche der KV Sachsen und setzen unter „Ermächtigung“ bei „Ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten anzeigen“ das Kreuzchen auf „ja“.

Nun gehen Sie bitte auf „Genehmigungspflichtige Leistungen“ und wählen das gewünschte Zweitmeinungsverfahren aus.

Im Anschluss wird Ihnen eine Liste mit den Ärzten angezeigt, die Zweitmeinungsverfahren durchführen. Mit diesen könnten Sie entsprechend den üblichen Verfahren einen Termin vereinbaren.

Bitte beachten Sie auch das Patientenmerkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Weiterführende Informationen zu jedem Zweitmeinungsverfahren und Entscheidungshilfen für Patienten erhalten Sie auf der Seite:

https://www.gesundheitsinformation.de/zweitmeinung-vor-operationen.html

 

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