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Fördermaßnahmen für Fachärzte


Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Gebieten mit festgestellter Unterversorgung, drohender Unterversorgung oder festgestelltem zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf kann der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen die Fördermaßnahmen Förderpauschale und Gewährung eines Mindestumsatzes beschließen.

Förderpauschale


Die Förderpauschale soll einen Anreiz setzen, in förderfähigen Regionen einen Vertragsarztsitz zu übernehmen, eine Vertragsarztpraxis zu gründen oder einen Arzt anzustellen. Die Einmalzahlung wird abhängig von der entsprechenden regions- und arztgruppenbezogenen Förderstelle bis zu einer Höhe von 100.000 € gewährt. Voraussetzung ist unter anderem eine fünfjährige Bindungsfrist in der bestimmte Fallzahlgrenzen zu erreichen sind. Diese Fördermaßnahme, die bereits in den vergangenen Jahren erfolgreich war, wird somit nahezu unverändert fortgeführt.

Eckpunkte:

Höhe und Umfang?

  • grundsätzlich 60.000 Euro,
    bei priorisierten Förderstellen 100.000 Euro
  • für Psychotherapeuten grundsätzlich 30.000 Euro, bei priorisierten Förderstellen 50.000 Euro
  • abhängig vom Versorgungsauftrag / Beschäftigungsumfang
  • bei Neugründung einer Zweigpraxis 6.000 Euro

Voraussetzungen?

  • Für die Dauer von fünf Jahren sind u. a. folgende Vorgaben zu erfüllen:
  • Erbringen von Mindestbehandlungsfallzahlen,
  • Vorhalten von Mindestsprechstunden.

Details zu den Fördermaßnahmen finden Sie auf der rechten Seite in den „Förderbedingungen“ sowie die dazugehörigen Karten.

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Mindestumsatz


Ziel des Mindestumsatzes ist eine Minimierung des Kostenrisikos im Rahmen des Praxisaufbaus oder der Anstellung eines Arztes. Die Zuwendung gewährleistet damit den Betrieb einer Praxis von Beginn an. Diese Förderung, die als quartalsweiser Honorarzuschlag zum tatsächlich erreichten Umsatz gewährt wird, ist ebenfalls aus den vergangenen Jahren bekannt und an eine regions- und arztgruppenbezogene Förderstelle gekoppelt. Der Mindestumsatz wurde jedoch teilweise modifiziert. Somit sind in der zweijährigen Bezugszeit künftig keine starren Fallzahlgrenzen mehr zu berücksichtigen.

Eckpunkte:

Höhe und Umfang?

  • 1. – 2. Tätigkeitsquartal: Mindestumsatz entspricht dem Auffüllbetrag vom tatsächlich erreichten Umsatz zur Höhe des Durchschnittes der Vergleichsgruppe
  • 3. – 4. Tätigkeitsquartal: Mindestumsatz entspricht max. 40 % des durchschnittlichen Honorars der Vergleichsgruppe
  • 5. – 8. Tätigkeitsquartal: Mindestumsatz entspricht max. 25 % des durchschnittlichen Honorars der Vergleichsgruppe

Voraussetzungen?

  • Versorgung ist in der betreffenden Region für fünf Jahre im vereinbarten Umfang zu gewährleisten


Details zu den Fördermaßnahmen finden Sie auf der rechten Seite in den „Förderbedingungen“ sowie die dazugehörigen Karten.

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Allgemeine Hinweise


Stand nach Beschluss des Landesausschusses vom: 01.02.2023

Die ausgeschriebenen Fördermaßnahmen werden mit Inkrafttreten veröffentlicht.

Die Veröffentlichung der Fördermöglichkeiten erfolgt ohne Gewähr. Es wird darauf hingewiesen, dass in Regionen mit festgestellter drohender Unterversorgung und aktuell vorliegender Sperrung des Planungsbereiches nur Förderungen von Praxisübernahmen möglich sind.

An Förderstellen können weitere besondere Bedingungen geknüpft sein. Nähere Informationen sowie den aktuellen Stand und welche Förderstellen frei bzw. bereits vergeben sind, erhalten Sie bei den Ansprechpartnern der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle.

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Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Gemäß § 105 Sozialgesetzbuch V - Krankenversicherung - (SGB V) „Förderung der vertragsärztlichen Versorgung“ hat die Kassenärztliche Vereinigung den gesetzlichen Auftrag Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten. Zu den möglichen Maßnahmen gehört auch die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte in Gebieten oder in Teilen von Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unterversorgung oder drohende Unterversorgung festgestellt hat. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen entscheidet über die Gewährung, über die Höhe der Sicherstellungszuschläge, über die Dauer der Maßnahme sowie über die Anforderungen an den berechtigten Personenkreis.

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