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Niederlassung

Schritt 1: Der Eintrag ins Arztregister

 

Wer sich als Vertragsarzt bzw. als Vertragspsychotherapeut niederlassen will, muss sich zunächst in das Arztregister des KV-Bezirks seines Wohnsitzes eintragen lassen. Ein entsprechendes Antragsformular steht Ihnen auf der rechten Seite zum Download zur Verfügung. Oder folgen Sie diesem Link

Der Antrag auf Eintragung ins Arztregister ist gebührenpflichtig (gem. § 46 Abs. 1 a) Ärzte-ZV). Ihrem Antrag müssen Sie folgende Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie beifügen:

  • Geburtsurkunde, Namensänderungsurkunde, Einbürgerungsurkunde
  • Staatsexamen für Ärzte/ Zeugnis Hochschulabschluss für Psychotherapeuten
  • Urkunde über Approbation als Arzt bzw. als Psychotherapeut
  • Diplom- und Promotionsurkunden sowie Urkunden über weitere akademische Titel
  • Urkunde über das Führen einer Gebietsbezeichnung, einer Schwerpunktbezeichnung und/oder einer Zusatzbezeichnung bei Ärzten
  • Fachkundenachweis entsprechend § 95 c SGB V bei Psychotherapeuten
  • Bescheinigung bzw. Zeugnisse über die psychotherapeutische Tätigkeit nach dem Hochschulabschluss bei Psychotherapeuten bzw. über die ärztliche Tätigkeit nach dem Staatsexamen bei Ärzten

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Schritt 2: Der Eintrag in die Warteliste


Wir empfehlen Ihnen, sich nach der Eintragung ins Arztregister in eine Warteliste für eine Zulassung in Ihrem Fachgebiet eintragen zu lassen. Eine Aufnahme in die Warteliste ist nicht möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Zulassungsbeschränkung im Fachgebiet angeordnet wurde. Die Warteliste dient der Dokumentation Ihrer Wartezeit auf einen Praxissitz und ist ein Kriterium für Auswahlentscheidungen im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V und in Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen nach § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie in die Warteliste eingetragen sind, müssen Sie sich für ausgeschriebene Praxissitze bewerben.

Zum Herunterladen der Anträge folgen Sie bitte diesem Link

 

 

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Schritt 3: Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt/ Bewerbung um einen ausgeschriebenen Praxissitz

 Um gesetzlich Krankenversicherte behandeln zu können, benötigt ein Arzt bzw. ein Psychotherapeut eine Zulassung. Hierbei sind die vom Landesausschuss angeordneten Zulassungsbeschränkungen zu beachten. Eine aktuelle Übersicht der Anordnungen des Landesausschusses finden Sie unter Zulassungsbeschränkungen.

Der Antrag auf Zulassung ist gebührenpflichtig (gem. § 46 Abs. 1b Ärzte-ZV) und schriftlich beim Zulassungsausschuss zu stellen. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Anträge für eine Tätigkeit in Gebieten für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unterversorgung oder drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf für das betreffende Fachgebiet festgestellt hat. Informationen zu diesen Gebieten finden Sie unter (Drohende) Unterversorgung und zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf. Informationen dazu finden Sie hier

Der Antrag auf Zulassung ist gebührenpflichtig (gem. § 46 Abs. 1b Ärzte-ZV) und schriftlich beim Zulassungsausschuss zu stellen. Mit dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Antragsformular zur Zulassung
  • Auszug aus dem Arztregister
  • Nachweis der ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten seit Eintrag ins Arztregister
  • einen unterschriebenen tabellarischen Lebenslauf
  • eine eidesstattliche Erklärung, dass Hinderungsgründe wie Alkoholsucht nicht vorliegen (diese ist Bestandteil des Antragsformular zur Zulassung)
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein)

Weiterhin schreibt die KV Sachsen im Auftrag von niedergelassenen Ärzten bzw. Psychotherapeuten, die ihre Praxis an einen Nachfolger übergeben wollen, deren Vertragsarztsitz öffentlich im Ärzteblatt Sachsen aus. Informationen über abzugebende Praxen finden Sie auch in der Praxisbörse.

Für Praxisübergaben sind die Genehmigung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs, 4 SGB V durch den Zulassungsausschuss und die öffentliche Ausschreibung vorgeschrieben. Zudem werden auf Wunsch auch Vertragsarztsitze in Planungsbereichen ohne Zulassungsbeschränkungen zur Übernahme veröffentlicht.

Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte an den zuständigen Zulassungsausschuss. Bei Ihrer Bewerbung müssen Sie unbedingt die angegebenen Bewerbungsfristen beachten (es zählt der Posteingang in der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses

Nachdem die Bewerbungsfrist abgelaufen ist, werden dem ausschreibenden Arzt oder Psychotherapeuten Ihre Kontaktdaten bekannt gegeben, damit er sich mit Ihnen in Verbindung setzen kann. Sind Sie danach weiterhin an der Praxisübernahme interessiert, ist ein vollständiger Antrag auf Zulassung an den Zulassungsausschuss zu stellen. Der Zulassungsausschuss wählt nach pflichtgemäßem Ermessen den Praxisnachfolger aus. Wurden mehrere Zulassungsanträge gestellt, wird den Antragstellern die Möglichkeit der Anhörung in der Sitzung des Zulassungsausschusses gegeben. 

Zum Herunterladen der Anträge folgen Sie bitte diesem Link

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Schritt 4: Beantragung genehmigungspflichtiger Leistungen

Mehr als zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Kassenleistungen unterliegen einer zusätzlichen Qualitätskontrolle und somit einer Genehmigungspflicht durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen. Das Spektrum reicht vom ambulanten Operieren über Ultraschalluntersuchungen und Schmerztherapie bis zur Zytologie.

Ärzte und Psychotherapeuten, die eine oder mehrere qualitätsgesicherte Leistungen erbringen wollen, müssen:

  • einen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung bei der KV Sachsen stellen und
  • besondere fachliche, apparative und gegebenenfalls auch personelle oder räumliche Voraussetzungen nachweisen.

Erst nach Erteilung der schriftlichen Genehmigung dürfen diese Leistungen erbracht werden, sind abrechnungsfähig und werden auch honoriert.

Für viele dieser genehmigungspflichtigen Leistungen (z.B. Darmspiegelung, invasive Kardiologie, Schmerztherapie) werden Qualitätsprüfungen vorgenommen. So werden Praxisbegehungen, Hygienekontrollen oder stichprobenartige Prüfungen der Untersuchungsergebnisse durchgeführt. Werden die geforderten Qualitätskriterien nicht dauerhaft nachgewiesen, kann es ggf. zu einer Rücknahme der Abrechnungsgenehmigung kommen. Nähere Bestimmungen hierzu finden Sie unter der Rubrik Qualität.

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