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Sonderregelungen für den Bereich Verordnungen

Telefonische AU-Bescheinigung verlängert bis 31.03.2023


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese bis zum 31.03.2023 weiterhin möglich ist.

Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

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Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld – Hinweise zur Bescheinigung Muster 21


Die Regelungen zur Erweiterung der Anspruchstage für das Kinderkrankengeld wird auch für das Jahr 2023 fortgeführt. Damit kann auch im Jahr 2023 jeder gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern sind es maximal 130 Tage. Der Anspruch besteht vorerst bis 4. April 2023.

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Entlassmanagement Verordnungen für bis zu 14 Tage
  • Krankenhäuser können für längstens 14 Tage (anstatt 7) nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen.
  • Davon umfasst sind: AU-Bescheinigung, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung sowie Heilmittel.
  • Heilmittelrezepte: Es wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.
  • Arzneimittelrezepte: Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement hat der G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen ausgesetzt. Für sonstige Produkte wie Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden. Die Einlösefrist für Entlassrezepte wurde auf 6 Werktage verlängert.

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