Registrierung zur Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung für Nicht-Mitglieder der KV Sachsen
Mit Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde der Anspruch auf Testungen auf Grundlage der Verordnung bis 28.02.2023 abschließend befristet. Darüber hinaus wurden erneut die anspruchsberechtigten Gruppen für die kostenlose Bürgertestung reduziert. Die Änderung können Sie dem jeweiligen Verordnungstext siehe rechter Seitenrand entnehmen.
Abrechnungablauf
Die Abgabefristen für Leistungsabrechnungen nach Coronavirus-TestV richten sich nach den Bestimmungen in § 7 Abs. 3a und 4 TestV. Abrechnungen, die nach Ablauf der dort genannten Frist eingehen, können nicht mehr vergütet werden. Bitte beachten Sie dies insbesondere, wenn Sie sich dafür entscheiden alle Monate eines Quartals gesammelt abzugeben.
Abrechnungsdateien, die bis zum 5. Tag eines Monats eingehen, werden Ende desselben Monats ausgezahlt, sofern die Abrechnung korrekt und fristgerecht vorliegt.
Sollte Ihre eingereichte Abrechnungsdatei fehlerhaft sein oder muss korrigiert oder geprüft werden, behält es sich die KV Sachsen vor, die Auszahlung der Vergütung später an Sie vorzunehmen. Sehen Sie bitte von Nachfragen zum Status Ihrer Abrechnung bis auf weiteres ab. Sollte Ihre Abrechnung nicht weiterverarbeitet werden können, setzen sich die Mitarbeiter der KV Sachsen mit Ihnen in Verbindung. Korrekturen an bereits eingereichten Abrechnungen sind vorab den Mitarbeitern in der KV Sachsen anzuzeigen.
Einreichung der Abrechnung über Web-Formular
Zur Einreichung Ihrer Abrechnung nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung nutzen Sie bitte zukünftig unser Web-Formular unter folgendem Link:
https://corona.kvs-sachsen.de/corona-vo
Für alle Mitglieder der KV Sachsen und Einrichtungen mit bereits vorhandener Betriebsstättennummer (Arztpraxen, MVZ und Krankenhäuser mit Notfallambulanzen) ist keine Registrierung notwendig, um Leistungen nach der Corona-Testverordnung abzurechnen! Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der üblichen Quartalsabrechnung.
Allgemeine Vorgaben zur Abrechnung
Die allgemeinen Vorgaben zur Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung entnehmen Sie bitte dem Dokument „Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung“ in der jeweils gültigen Fassung, die auf der Homepage der KV Sachsen zu finden ist.
Die aktuellen KBV-Vorgaben finden Sie im rechten Seitenrand.
Anhand der Rechtsgrundlage aus Ihrem Registrierungsschreiben können Sie die für Sie möglichen Abrechnungsformate ableiten. Welche Abrechnungsdateien Sie ausfüllen hängt davon ab, welche Leistungen Sie tatsächlich erbracht haben. Über die Inhalte und Bedeutungen der einzelnen Angaben innerhalb eines Abrechnungsformates können Sie sich in den KBV-Vorgaben informieren.
nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 : LABORTEST, UNT_EIN_SK, OEGDZENTREN |
nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 beauftragte Dritte ärztlich : LABORTEST , ARZTLEISTLE |
nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 beauftragte Dritte nicht-ärztlich : NICHTARZTLEISTLE |
nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Tierärzte : LABORTEST |
nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nicht ärztlich : NICHTARZTLEISTLE |
nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ärztlich : LABORTEST , ARZTLEISTLE |
nach §6 Abs.1 S.1 Nr.3 ärztl. PoC-NAT: ARZTLEISTLE, POCNAT nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 6 : UNT_EIN_SK |
nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 : UNT_EIN_SK |
nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 : HILFEN |
Abrechnung von PoC-Antigen-Tests:
- Es dürfen nur PoC-Test im monatlich zu erwartenden Bedarf bestellt werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Internetseite des Paul- Ehrlich- Instituts (PEI) unter dem Link der Internetseite der Europäischen Kommission aufgeführt sind. Dies ist zum Zeitpunkt der Bestellung zu überprüfen und muss durch einen ggf. auszugsweisen Ausdruck der Liste nach § 1 Absatz 1 Satz 5 TestV zum Zeitpunkt der Bestellung dokumentiert werden. Der Ausdruck ist mit Datum und Unterschrift zu versehen.
- Es dürfen nur Sachkosten für PoC-Tests in der für Ihre Einrichtung vom öffentlichen Gesundheitsdienst genehmigten Menge abgerechnet werden.
- Sofern bei der Anwendung eines PoC-Antigen-Tests das Abstrichmaterial nicht Teil des Testkits ist, ist das Abstrichmaterial auf eigene Kosten zu beschaffen.
- Die Ihnen monatlich entstandenen Sachkosten für PoC-Test-Kits können der KV Sachsen nach Erhalt Ihres Registrierungsschreibens unter Angabe der Registrierungsnummer eingereicht werden.
Beendigung des Betriebes einer Teststelle
Für die Beendigung einer Teststelle müssen die Inhalte der folgenden Checkliste beachtet werden:
Die Beendigungsanzeige bei der KV Sachsen kann unter Beachtung folgender Angaben (siehe Checkliste):
- Registrierungsnummer
- Beendigungsdatum
- Kontaktdaten des Teststandortes sowie des Antragsstellers (Name der Firma)
per E-Mail an die Geschäftsstelle Chemnitz gestellt werden
corona-testv-antrag.chemnitz@kvsachsen.de.