Medikamentenverordnung - Rezeptanforderungen
Hausärzte können Paxlovid® direkt an ihre Patienten abgeben
Hausärzte, ausgenommen Kinder- und Jugendärzte, dürfen das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) Filmtabletten zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten ab sofort auch direkt an ihre Patienten abgeben.
Dafür ist eine Bevorratung pro Praxis von maximal fünf Therapieeinheiten (entspricht fünf Packungen) Paxlovid® möglich.
Mit der direkten Abgabe durch Hausärzte soll laut BMG, erreicht werden, dass die Therapie so schnell wie möglich nach Symptombeginn initiiert werden kann.
Paxlovid® sollte so früh wie möglich und innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn verabreicht werden.
Auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen können Paxlovid® aus Apotheken beziehen und vorrätig halten. Die Abgabe an die Bewohner erfolgt auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Möglich sind dort ebenfalls maximal fünf Therapieeinheiten; bei größeren Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnern bis zu zehn Packungen.
Bestellung über Apotheke
Der Bezug von Paxlovid® erfolgt über die Apotheke, in der üblicherweise auch andere Artikel des Sprechstundenbedarfs bestellt werden.
Vertragsärzte stellen dazu eine Verordnung ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie, wie bei der Bestellung von Impfstoffen gegen COVID-19, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an. Nach Abgabe des Arzneimittels können in entsprechender Anzahl Nachbestellungen erfolgen.
Informationsblatt für Patienten
Die Verordnung des BMG sieht vor, dass der Arzt dem Patienten zusammen mit dem Arzneimittel ein Informationsblatt aushändigt. Diese Patienteninformation steht auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereit:
www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel
Abrechnung und Vergütung
Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe des Medikaments erhalten Ärztinnen und Ärzte laut BMG-Verordnung eine Vergütung von 15 Euro je abgegebene Packung. Diese Regelung gilt für Abgaben bis 07.04.2023. Praxen rechnen die Leistung mit der Pseudoziffer 88125 über die Kassenärztliche Vereinigung ab.
Therapiehinweise
Therapiehinweise zu Paxlovid® finden Sie in unserer Veröffentlichung aus der Vergangenheit
https://www.kvs-sachsen.de/aktuell/corona-virus/medikamentenverordnung/#c8595909
Patientenindividuelle Verordnung weiterhin möglich
Unabhängig vonder neuen Regelung ist es weiterhin möglich, dass Haus- und Fachärzte patientenindividuell Verordnungen ausstellen, die die Patienten selbst in der Apotheke einlösen. Für fachärztlich tätige Vertragsärzte sowie Kinder- und Jugendärzte bleibt dies der alleinige Beschaffungs- und Versorgungsweg.
Ärzte stellen die Verordnung dann auf dem rosafarbenen Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an. Diese Vorgaben gelten auch für Privatpatienten.
Evusheld®-Charge CAAG länger verwendbar als angegeben: bis einschließlich 18.08.2022
Das Bundesgesundheitsministerium teilt mit, dass Evusheld®-Packungen mit der Ch.-B. CAAG und aufgedrucktem Verfalldatum „Juli 2022“ auch nach Ablauf dieses Datums bis zum 18. August 2022 weiterhin verkehrsfähig und verwendbar sind.
Da das Verfalldatum auf den Packungen immer nur in ganzen Monaten angegeben wird, sind diese mit Verfalldatum „Juli 2022“ deklariert. Die Haltbarkeit nach Herstellung beträgt aber 18 Monate. Die betreffende Charge CAAG wurde am 18.02.2021 hergestellt und ist demnach bis 18.08.2022 verwendbar.
Evusheld® ist eine Kombination aus den monoklonalen Antikörpern Tixagevimab und Cilgavimab zur Präexpositionsprophylaxe von Covid-19.
Änderungen in der Verordnung und Abrechnung von Evusheld® zur Covid-19-Präexpositionsprophylaxe ab 15.06.2022
Die monoklonale Antikörper-Kombination Evusheld® (Tixagevimab/Cilgavimab) zur Präexpositionsprophylaxe von Covid-19 ist seit dem 15. Juni 2022 auch über den normalen Vertriebsweg (Pharmagroßhandel und Apotheken) erhältlich und kann durch eine patientenindividuelle Verordnung auf Muster 16 zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse verordnet werden. Diese Rezepte können ab sofort in jeder öffentlichen Apotheke eingelöst werden.
Die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt in diesen Fällen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und nicht mehr über die Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV). Sofern die Leistung im Krankenhaus erbracht wird, ist dies im Rahmen einer ambulanten Behandlung durch ermächtigte Ärzte möglich. Auch hier wird nach dem EBM abgerechnet.
Die Beratungen zu einer Abrechnungsziffer zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen sind gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Nach Abschluss der Verhandlungen informieren wir Sie hierüber schnellstmöglich.
Bisher konnte dieses Arzneimittel ausschließlich über zentrale Stern- und Satellitenapotheken kostenlos bezogen werden und gemäß MAKV abgerechnet werden. Aktuell lagern noch wenige vom BMG zentral beschaffte Packungen bei den bekannten Stern- und Satellitenapotheken, deren Bezug und Vergütung weiterhin gemäß der aktuellen Monoklonalen-Antikörper-Verordnung (MAKV) erfolgen kann. Wir empfehIen daher, zunächst diese Restbestände aufzubrauchen, da hier die Leistungsabrechnung bereits geklärt ist.
Erstes COVID-19-Arzneimittel Evusheld® Tixagevimab/Cilgavimab (monoklonale Antikörper) zur Präexpositionsprophylaxe in Deutschland verfügbar - Auch ambulant möglich und teilweise noch kostenfreier Bezug, extrabudgetäre Vergütung und Verordnung
- Update 29.07.2022: Anpassung Indikationen an Fachinformation nach Zulassung und Vorgaben BMG
- Update 15.06.2022: siehe geänderte Verordnungs-und Abrechnungsregeln:
https://www.kvs-sachsen.de/aktuell/corona-virus/medikamentenverordnung/#c8621618
Indikation für eine Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei Covid-19
Update 01.06.2022:
Das BMG hat im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung die Personengruppen definiert, welche Anspruch auf Prophylaxe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung haben:
- Patienten, bei denen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erreicht werden kann
- Patienten, bei denen Impfungen mit COVID-19-Impfstoffen aufgrund von Kontraindikationen nicht durchgeführt werden können, die jedoch Risikofaktoren für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf haben
Evusheld® kann eingesetzt werden zur Vorbeugung einer COVID-19-Erkrankung bei Erwachsenen und Jugendlichen (ab 12 Jahren mit mindestens 40 kg Körpergewicht).
Die monoklonale Antikörpertherapie kann ambulant im Rahmen der ärztlichen Therapieentscheidung erfolgen.
Die Antikörperkombination zeigt nach aktuellen Erkenntnissen eine reduzierte neutralisierende Aktivität in vitro gegen die Omikron-Variante auf (um das 12- bis 30-fache gegenüber dem ursprünglichen Virus-Typ). Die klinische Bedeutung dieser verminderten Wirkung ist noch nicht abschließend geklärt, da die Omikron-Variante zum Zeitpunkt der klinischen Studien mit Evusheld® noch nicht weit verbreitet war.
Dosierung:
Die Applikation der Präparate erfolgt ausschließlich intramuskulär einmalig als zwei separate, aufeinanderfolgende Injektionen an verschiedenen Stellen des Körpers, vorzugsweise in jeden Gesäßmuskel. Die empfohlene Dosierung beträgt 300 mg Evusheld® mit je 1,5 ml/150 mg Tixagevimab sowie 150 mg Cilgavimab.
Die Fachinformationen und weitere Hinweise finden Sie auf der Internetpräsenz des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI): www.pei.de/coronavirus-biomedizinische-arzneimittel (rechter Rand).
Praxisvorrausetzungen für die ambulante Verabreichung:
- Es handelt sich um kühlkettenpflichtige Arzneimittel (Lagerung und Transport ununterbrochen bei +2 °C bis +8 °C im Kühlschrank).
- Das Arzneimittel sollte von qualifiziertem medizinischem Fachpersonal unter Verwendung aseptischer Techniken hergestellt werden.
- Die Anwendung sollte unter Bedingungen erfolgen, unter denen eine ausreichend lange Überwachung nach der Gabe und eine Behandlung schwerer Überempfindlichkeitsreaktionen, wie Anaphylaxie, möglich ist.
Haftungsrechtliche Aspekte
Das Kombinationspräparat Evusheld® ist seit 28.03.2022 in Europa zugelassen. In den USA hat die amerikanische Behörde Food and Drug Administration (FDA) eine Sonderzulassung für die oben genannte Personengruppe vorgesehen.
Diesbezüglich legitimiert die Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) des BMG die Verordnung und Anwendung dieser Arzneimittel.
Organisatorische Hinweise und Vergütung
Update 15.06.2022: siehe geänderte Verordnungs-und Abrechnungsregeln:
https://www.kvs-sachsen.de/aktuell/corona-virus/medikamentenverordnung/#c8621618
Die Anwendung und Vergütung dieser Arzneimittel wird durch eine Rechtsverordnung (Monoklonale-Antikörper-Verordnung) des BMG vom 10.03.2022 geregelt. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär über die genannte Verordnung, sofern die Arzneimittelverpackungen noch über die zentralen Stern- und Sattelitenapotheken bezogen werden.
Die Vergütung ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, abhängig vom Leistungserbringer unter Nutzung der Abrechnungsverfahren nach § 295 oder § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten abzurechnen. Bei Nichtversicherten, die nach § 1 Absatz 2 einen Leistungsanspruch gegen ihren Kostenträger haben, ist gegenüber dem Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist.
Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88401. Die GOP ist mit 150 Euro bewertet. Sofern ein Hausbesuch oder die Applikation in Pflegeeinrichtungen o.a. Gemeinschaftseinrichtungen erforderlich ist, erfolgt eine zusätzliche Vergütung von 60 € (GOP 88402).
Die Arzneimittel können bis zum Aufbrauchen der (vom BMG zentral beschafften) Restbestände durch Ausstellen einer formlosen ärztlichen Verordnung bei einigen Krankenhausapotheken, welche vom BMG benannt wurden, bezogen werden. Die Liste der bevorratenden Krankenhausapotheken ist beim Robert Koch-Institut (RKI) abrufbar.
Für den Transport von der Krankenhausapotheke zur Arztpraxis kann auch eine öffentliche Apotheke von der Praxis beauftragt werden. Die Vergütung in Höhe von 30 € für den Transport wird in diesem Fall der transportierenden Apotheke gezahlt. Die abgebende Krankenhausapotheke erhält 10 €. Sollte die Krankenhausapotheke selbst den Transport zur Arztpraxis übernehmen, erhält die Krankenhausapotheke 40 €. Diese Pauschalen müssen von der Arztpraxis bei der Abrechnung mit der GOP 88403 geltend gemacht werden und an die Apotheken ausgezahlt werden.
Ärztliche Personen oder Einrichtungen, die eine Behandlung mit den genannten Arzneimitteln durchführen, melden dem PEI jeweils zum dritten Werktag eines Monats die Anzahl der durchgeführten Behandlungen.
Paul-Ehrlich-Institut
Paul-Ehrlich-Str. 51-59
63225 Langen
Fax: 06103 771263
E-Mail: Cov2mab@pei.de
Informationen
Prophylaxe
Krankenhausapotheken
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Therapie/Arzneimittel_Tab.html
Weiteres
www.kbv.de > Themen A-Z > C > Coronavirus > Therapie von COVID-19
Zweites orales Arzneimittel zur Covid-19-Therapie bei Risikopatienten seit 25.02.2022 ambulant verfügbar
Das oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) Filmtabletten zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten ist seit dem 25. Februar verfügbar und kann somit von den Vertragsärzten verordnet werden. Paxlovid® ist seit dem 28. Januar in der Europäischen Union zugelassen.
Damit gibt es neben dem Arzneimittel Lagevrio® (Molnupiravir) und den monoklonalen Antikörpern ein weiteres Präparat, das schwere Krankheits- und Todesfälle bei Risikopatienten verhindern kann.
Das Medikament soll zur Behandlung von symptomatischen, nicht hospitalisierten Patienten mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden.
Kriterien für die Anwendung
Entscheidungskriterien für die Anwendung von Paxlovid® sind der Stellungnahme der
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) (siehe rechter Rand) zufolge vor allem hohes Alter und das Vorliegen mehrerer Risikofaktoren wie Adipositas, Diabetes, Immundefizienz- oder suppression, chronische Niereninsuffizienz, Krebs sowie Herz- und Lungenerkrankungen.
Therapiebeginn innerhalb von fünf Tagen
Paxlovid® sollte so früh wie möglich und innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn verabreicht werden. Das Präparat selbst besteht aus zwei Wirkstoffen, Nirmatrelvir und Ritonavir, in zwei verschiedenen Tabletten. Die empfohlene Dosierung beträgt nach Herstellerangaben 300 mg Nirmatrelvir (zwei 150 mg Tabletten) und 100 mg Ritonavir (eine 100 mg Tablette) zur gleichzeitigen Einnahme alle zwölf Stunden über einen Zeitraum von fünf Tagen.
Therapiehinweise
Paxlovid® darf nicht mit einigen anderen Medikamenten verabreicht werden und hat ein hohes Arzneimittelinteraktionspotential. Hinweise zu Wechselwirkungen von Paxlovid® mit anderen Arzneimitteln bietet eine Übersicht der Fachgruppe COVRIIN am Robert Koch-Institut (siehe rechter Rand). Auch Patientinnen und Patienten mit stark eingeschränkter Nieren- und Leberfunktion sollten das Präparat nicht erhalten. Laut Fachinformation wird die Anwendung von Paxlovid während der Schwangerschaft und bei Frauen im gebärfähigen Alter, die keine Verhütungsmittel anwenden, nicht empfohlen. Daten zur Anwendung von Paxlovid in der Stillzeit liegen nicht vor.
Spezielles Verfahren zur Verordnung und Belieferung
Ärzte können bei Vorliegen eines positiven Corona-Tests (auch Antigen-Schnelltestest ausreichend) die Verordnung ausstellen und diese direkt an eine Apotheke übermitteln. Um keine Zeit zu verlieren, kann der Arzt den Apotheker – insbesondere auch telefonisch – über die Verschreibung vorab unterrichten, sodass die Bestellung bereits ausgelöst werden kann. Zudem klärt der Arzt den Patienten über die Wirkungsweise des Arzneimittels und mögliche Risiken auf und initiiert (sofern bisher nur ein Schnelltest vorliegt) einen PCR-Test.
Die Apotheken geben das Arzneimittel direkt an den Patienten zusammen mit der Gebrauchsinformation ab.
Verordnung auf Muster 16
Ärzte stellen die Verordnung auf dem rosafarbenen Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie – wie beim COVID-19-Impfstoff – das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an. Diese Vorgaben gelten auch für Privatpatienten.
Bei auftretenden unerwünschten Ereignissen müssen diese umgehend an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
gemeldet werden:
https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Pharmakovigilanz/Risiken-melden/_node.html
COVID-19-Medikament Lagevrio® darf nicht mehr verabreicht werden
Das antivirale Medikament Lagevrio® zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten darf in Deutschland nicht mehr verordnet werden. Der Bund hat die Abgabe des zentral beschafften Arzneimittels gestoppt.
Weiterführende Informationen können Sie einsehen unter:
COVID-19-Infusionstherapie mit monoklonalen Antikörpern aus kostenfreier Bundesreserve möglich
Auch ambulant möglich: Infusionstherapie für Risikopatienten im frühen Stadium einer SARS-CoV-2-Infektion
Patienten, die PCR-positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, die 50 Jahre oder älter sind oder sich aufgrund von bestimmten Risikofaktoren ein schwerer Krankheitsverlauf bzw. eine stationäre Behandlung abzeichnet, können mit einer monoklonalen Antikörpertherapie ambulant behandelt werden. Der Beginn der Infusionstherapie sollte möglichst innerhalb von fünf Tagen nach dem positiven PCR-Test erfolgen.
Zahlreiche kostenfrei erhältliche Dosen der monoklonalen Antikörper-Kombinationen Bamlanivimab/Etesevimab bzw. Ronapreve® (Casirivimab/Imdevimab) zur Infusionstherapie sind noch in den lagernden Krankenhausapotheken aus der zentralen Beschaffung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vorhanden. Details legt die Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung der monoklonalen Antikörper […] fest (siehe Download rechter Rand).
Die monoklonale Antikörpertherapie kann ambulant erfolgen, sofern ein Vertragsarzt die Anwendung für einen Patienten als indiziert erachtet.
Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 „Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung von monoklonalen Antikörpern“. Die GOP ist mit 450 Euro bewertet, entsprechend der Vorgabe in der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV).
Indikation für eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei Covid-19
Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein des Corona-Virus können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2-Viruslast bei leichter bis moderater Covid-19-Erkrankung senken.
Zu den Risikofaktoren zählen das Lebensalter ab 50 Jahren oder Adipositas, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, COPD, Asthma, chronische Nierenerkrankung, Lungenfibrose, Down-Syndrom, HIV, Immunsupression, Zustand nach Organtransplantation, laufende Chemotherapie und/oder B-Zell-Depletion.
Die Fachinformationen und weitere Hinweise finden Sie auf der Internetpräsenz des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) (rechter Rand).
Praxisvorrausetzungen für die ambulante Infusionstherapie
- Es empfiehlt sich ein separater Praxiszugang, um infektiöse Patienten absondern zu können.
- Die Lagerung der Arzneimittel muss bei zwei bis acht Grad Celsius im Kühlschrank erfolgen.
- Die Infusionslösung sollte von einem qualifizierten medizinischen Fachpersonal unter Verwendung aseptischer Techniken hergestellt werden.
- Die Infusion erfolgt unter ärztlicher Überwachung über ca. eine Stunde, gefolgt von mindestens einer Stunde Nachbeobachtung.
Haftungsrechtliche Aspekte
Update: Seit 12.11.2021 ist das Arzneimittel Ronapreve (Casirivimab/Imdevimab) von Roche Registration GmbH in der EU und in Deutschland zugelassen. Bisher in Europa nicht arzneimittelrechtlich zugelassen ist die Antikörperkombination Bamlanivimab/Etesevimab der Firma Lilly, verfügt jedoch in den USA über eine Notfallzulassung.
Das PEI hat bezüglich der Antikörper festgestellt, dass ihre Qualität gewährleistet ist und ihre Anwendung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zur Vorbeugung oder Behandlung von Covid-19 erwarten lassen.
Diesbezüglich legitimiert die Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) des BMG die Verordnung und Anwendung dieser Arzneimittel.
Update 12.11.2021: Ebenfalls in der EU und in Deutschland ist nun der monoklonale Antikörper Regkirona® (Regdanvimab) von Celltrion Healthcare Hungary Kft. zugelassen. Dieses Arzneimittel ist aber aktuell nicht in den kostenfreien Lagern der Krankenhausapotheken vorrätig.
Organisatorische Hinweise
Die Anwendung und Vergütung dieser Arzneimittel wird durch eine Rechtsverordnung (Erste Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 23.11.2021 und Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21.April 2021) des BMG geregelt. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär über die genannte Verordnung.
Die Arzneimittel können durch Ausstellen einer formlosen ärztlichen Verordnung bei einigen Krankenhausapotheken, welche vom BMG benannt wurden, bezogen werden. Die Liste der bevorratenden Krankenhausapotheken ist beim Robert Koch-Institut (RKI) abrufbar.
Ärzte können das Produkt Bamlanivimab/Etesevimab nur nach vorheriger Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Meldung von unerwünschten Ereignissen und zur Dokumentation der Behandlung beziehen und anwenden. Das Formular der Verpflichtungserklärung ist beim PEI erhältlich (s. u.). Die unterschriebene Verpflichtungserklärung ist an das BMG zurückzusenden.
- Bundesministerium für Gesundheit
Abteilung 1
11055 Berlin
E-Mail: arzneimittel@bmg.bund.de
Update 06.01.2022: Für das zugelassene Produkt Ronapreve® (Casirivimab/Imdevimab) ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung aufgrund der Zulassung nun nicht mehr nötig.
Ärztliche Personen oder Einrichtungen, die eine Behandlung mit den genannten Arzneimitteln durchführen, melden dem PEI jeweils zum dritten Werktag eines Monats die Anzahl der durchgeführten Behandlungen.
- Paul-Ehrlich-Institut
Paul-Ehrlich-Str. 51-59
63225 Langen
Fax: 06103 771263
E-Mail: Cov2mab@pei.de
Auch Überweisung der Patienten an Kliniken möglich
Die Anwendung kann sowohl stationär als auch ambulant erfolgen. In Sachsen bieten gegenwärtig folgende Kliniken diese Therapie an:
- Klinikum Sankt Georg in Leipzig
Kontakt Dr. Nils Kellner
Telefon 0341 909-4999 - Elblandkliniken in Meißen
Kontakt Dr. Jörg Patzschke
Telefon 03521 743-3235 - Elblandkliniken in Riesa
Kontakt Prof. Dr. Jörg Schubert
Telefon 03525 75-3552 - Universitätsklinikum Dresden
Kontakt Dr. Dr. Katja de With
Telefon 0351 458-2851
oder Prof. Dr. med. Martin Kolditz
Telefon 0351 458-7513
Informationsmaterialien des Universitätsklinikum Dresden:
Anwendung monoklonale Antikörper (mAK) bei früher SARS-CoV-2 Infektion
Aufklärung „Individueller Heilversuch“ zur Medikation: monoklonale Antikörpertherapie bei COVID-19
Information für Patienten Casirivimab und Imdevimab
Informationen zur Therapie mit monoklonalen Antikörpern entnehmen Sie bitte dem rechten Seitenrand.
Rezeptanforderungen
Telefonische Rezeptanforderungen von Patienten, die Ihnen aus der laufenden Behandlung bekannt sind, können wie gehabt bedient werden. Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass der Patient in den zurückliegenden sechs Quartalen mindestens einmal in der Arztpraxis persönlich vorstellig war. Diese und die nachfolgenden Regelungen gelten analog für Rezeptanforderungen von Pflegeheimen.
Da es sich um bekannte Patienten handelt, gilt für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) das übliche Verfahren: Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Dabei kann im Einzelfall auch die Verordnung von über den Quartalsbedarf hinausgehenden Mengen angezeigt sein; insbesondere um die Gefahr der Ansteckung schwerwiegend chronisch kranker Patienten zu verringern. Wir bitten Sie, bei der Entscheidung über die Verordnungsmenge gleichzeitig der Problematik von Lieferengpässen Rechnung zu tragen, um die sich - letztlich auch durch den Ausbruch des Corona-Virus - verstärkenden Lieferengpässe nicht noch weiter zu verschärfen. Sie helfen dadurch mit, dass die benötigten Medikamente vielen Patienten über einen möglichst langen Zeitraum kontinuierlich zur Verfügung stehen.
Dazu bitten wir um die Beachtung der folgenden Hinweise zur Verordnung von Arzneimitteln:
- Keine Mehrfachverordnungen: Setzen Sie die Verordnung von Arzneimitteln insbesondere bei chronisch kranken Patienten im gewohnten Umfang fort (z.B. mit einer N3-Packung).
- Keine zusätzlichen Privatrezepte: Auf eine zusätzliche Ausstellung von Privatrezepten, soweit sie aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich sind, sollte verzichtet werden. Die Arzneimittel stehen dann den Patienten zur Verfügung, die diese dringend benötigen.
- Aut-idem ermöglichen: Stellen Sie nach Möglichkeit eine Wirkstoffverordnung aus und wenden Sie das Austauschverbot (Aut-idem-Kreuz) nur in medizinisch begründeten Einzelfällen an.