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Fragen und Antworten zum Corona-Virus - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

Einrichtungsbezogene Impfpflicht und neue Regelungen zur Grundimmunisierung: Muss ich meine Beschäftigten erneut nach dem Impfstatus fragen?


Ab 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz (Grundimmunisierung) gemäß § 22a Absatz 1 IfSG nur in folgenden Fällen vor:

  • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
  • nach zwei Einzelimpfungen:
    • PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
    • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein

Nach den Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in §20a IfSG, die nach derzeitigem Stand zum Ende diesen Jahres auslaufen, benötigen die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Beschäftigten einen vollständigen Impfschutz im Sinne des §22a IfSG.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erklärte auf Nachfrage, dass sich aus dem Infektionsschutzgesetz für die Praxisinhaber keine Pflicht ergibt, aktiv auf ihre bereits vor dem 1. Oktober 2022 Beschäftigten zuzugehen und den aktuellen Impfstatus abzufragen.

Wir empfehlen Ihnen daher, das Praxispersonal über die ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Regelungen zur Grundimmunisierung lediglich zu informieren.

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Ist ein PCR-Test weiterhin als Bestätigungsdiagnostik erforderlich?


Nein, ein Selbsttest oder ein professioneller Schnelltest (PoC-Test) genügen zum Nachweis einer Corona-Infektion.

Das positive PCR-Ergebnis ist aber nach wie vor die Voraussetzung für die Ausstellung eines Genesenenzertifikats. Daher rechnen wir weiterhin mit einem hohem Anteil an PCR-Testungen in der Ärzteschaft. Problematisch ist die Erlangung eines solchen PoC-Tests. Die TestVO sieht keine Testung von symptomatischen Patienten vor. Eine gesonderte Abrechenbarkeit der PoC-Teste neben den Regelungen der TestVO müsste daher durch eine Allgemeinverfügungen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte geregelt werden (die dann auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hätten). Entsprechende Vorschriften sind uns derzeit nicht bekannt.

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Maskenpflicht in Arztpraxen


Besteht in Arztpraxen eine FFP2 Maskenpflicht?

Mit der aktualisierten Corona-Schutz- Verordnung des Freistaats Sachsen ab dem 01.Oktober 2022, ist es Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen, in Arztpraxen bzw. Praxen aller Heilberufe für Patientinnen und Patienten. Das Aufsetzen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist von nun an nicht mehr zulässig. Grundlage für die sächsischen Regelungen ist das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches der Bund Mitte September verabschiedet hat.

Stand: 11.10.2022

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Impfpflicht in Einrichtungen § 20a IfSG – Immunitätsnachweis gegen COVID-19

Stand: 08.03.2022

Durch erneute Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 10. Dezember 2021 besteht nun gemäß § 20a IfSG ab dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für alle in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen tätigen Personen. Bis dahin haben die Personen in den genannten Bereichen Zeit, nachzuweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Durch Ihre Tätigkeit im ambulanten Sektor stellen Sie sich täglich gemeinsam mit Ihren Mitarbeitern den vielfältigen Herausforderungen für die bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten. Insbesondere seit Beginn der Pandemie sind Sie besonders gefordert und haben einen erheblichen Beitrag zur Bewältigung der Pandemie geleistet.

Der KV Sachsen als Ihrer Interessenvertretung ist bewusst, dass die Impfpflicht trotz der positiven Zielsetzung, vulnerable Gruppen vor einer Ansteckung zu schützen, Herausforderungen für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung mit sich bringt. Insbesondere der Ausfall von nicht geimpften oder genesenen Mitarbeitern kann schnell zu Versorgungsengpässen, insbesondere in derzeit schon schlecht versorgten Regionen, führen.

  • Weitere Informationen unter > Aktuell > Corona-Virus > Einrichtungsbezogene Impfpflicht

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Covid-19-Genesenenzertifikat


Ab wann gilt eine Person als genesen?

Als Nachweis für überstandene Covid-19 Infektionen können folgende Dokumente verwendet werden:

  • Laborergebnis (PCR-Test)
  • ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests oder
  • Absonderungsbescheid bzw. Quarantänebescheid, in dem der PCR-Test als Begründung aufgeführt ist.

Bei allen Nachweisen muss das Datum der PCR-Testung vermerkt sein. Der Tag der positiven Testung muss mindestens 28 Tage und darf maximal drei Monate zurückliegen. Eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 ohne PCR-Test kann nicht anerkannt werden. Alleinig der positive PCR- Test ist ausschlaggebend.

Die Vergütung des Genesenenzertifikats erfolgt analog zum Impfzertifikat. Für das Ausstellen erhalten Ärztinnen und Ärzte ab Juli 2 Euro je Zertifikat, wenn es direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt wird. Nutzen Praxen die aufwendigere Webanwendung des Robert Koch-Instituts, zahlt der Bund 6 Euro je Zertifikat.

  • GOP 88370 Ausstellung eines Covid-19- Genesenenzertifikats 6,00 EURO
  • GOP 88371 Ausstellung eines Covid-19- Genesenenzertifikats – automatisiert mit Hilfe des PVS- Systems 2,00 EURO

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Coronavirus- Seite des Freistaates Sachsen unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html

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Mund-Nasen-Bedeckung


Gibt es eine Möglichkeit, die Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu tragen, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen?

Grundsätzlich muss im öffentlichen Raum und erst recht bei engem Kontakt mit Risikogruppen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Menschen, die aufgrund einer sehr schwerwiegenden Erkrankungen nur bedingt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, müssen dies über ein ärztliches Attest nachweisen. Diese ärztliche Bescheinigung ist mitzuführen und auf verlangen vorzuzeigen.

Die Ausstellung eines Attestes darf nur nach strenger Indikationsstellung und bei massiver gesundheitlicher Beeinträchtigung erfolgen, z.B. bei Vorerkrankungen im Bereich der oberen Atemwege mit schwerer obstruktiven Veränderung und im Bereich der unteren Atemwege.

Bezüglich der unteren Atemwege werden seitens des Berufsverbandes der Pneumologen folgende Empfehlungen gegeben:

  • Verminderung der Lungenfunktionswerte auf unter 30% Soll

UND

  • deutlich verminderter Sauerstoffpartialdruck (PO2) bzw. erhöhter Kohlendioxidpartialdruck (PCO2)

Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung ist grundsätzlich gegenüber dem Patienten privat zu liquidieren. Bei der Erstellung des Attestes ist darauf zu achten, dass Angaben zur Diagnose auf diesem nur mit Einverständnis des Patienten gemacht werden sollten. Eine Bescheinigung ohne eine entsprechende Diagnose darf nicht ausgestellt werden.

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Zulassung von sicheren Antigentests


Welche Antigentests sind zugelassen und sicher?

Es dürfen nur solche Antigen-Tests (PoC-Antigen-Tests) im monatlich zu erwartenden Bedarf bestellt werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung für den Abrechnungszeitraum in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul- Ehrlich-Instituts (PEI)

unter dem folgenden Link der Internetseite der Europäischen Kommission aufgeführt sind

https://health.ec.europa.eu/health-security-and-infectious-diseases/crisis-management/covid-19-diagnostic-tests_de#gemeinsame-liste-der-corona-antigen-schnelltests

Dies ist zum Zeitpunkt der Bestellung zu überprüfen und muss durch einen ggf. auszugsweisen Ausdruck der Liste nach § 1 Absatz 1 Satz 5 TestV zum Zeitpunkt der Bestellung dokumentiert werden. Der Ausdruck ist mit Datum und Unterschrift zu versehen.

Umgang mit Patienten/Praxisorganisation

Welche Vorkehrungen sind zu treffen, wenn ein Verdachtsfall die Arztpraxis aufsucht oder sich telefonisch in der Praxis meldet? Gibt es dazu Handlungsvorgaben?

Auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen stehen unter den aktuellen Informationen Handlungsempfehlungen für Arztpraxen, Bereitschaftsdienst und Corona-Hotline-Dienst, welche die verschiedenen Fallsituationen darstellen.

Wohin kann sich der Patient wenden, wenn seine Arztpraxis nicht besetzt ist?

Hier empfehlen wir Ihnen, sich entweder an die Praxisvertretung des Hausarztes oder außerhalb der Sprechzeiten unter der Telefonnummer 116 117 an den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu wenden. Auch im Bereitschaftsdienst werden die Patienten umfassend informiert und an einen ärztlichen Kollegen vermittelt, der den Patienten telefonisch berät.

Gelten symptomlose Quarantäne-Patienten als arbeitsunfähig?

Bei symptomlosen Patienten kann die Quarantäne nur durch das Gesundheitsamt angeordnet werden.

Wie ist mit Patienten und deren Krankschreibung zu verfahren, die sich freiwillig/präventiv in häusliche Quarantäne begeben?

Laut Vorgaben des Robert-Koch-Instituts müssen für einen Verdachtsfall Symptome wie Husten, Fieber sowie Atemnot vorliegen. Liegt keine Symptomatik und demnach kein Erkrankungsverdacht vor, ist eine prophylaktische Krankschreibung und Testung nicht zulässig. 

Muss der Arzt sich darum kümmern, dass der Patient mit Verdacht auf Corona-Virus bei medizinischer Notwendigkeit ins Krankenhaus eingeliefert wird? In welche Krankenhäuser können Ärzte diese Verdachtsfälle einweisen?

Der Arzt soll koordinierend die Krankenhauseinweisung vornehmen und das nächstgelegene geeignete Krankenhaus auswählen (in Abhängigkeit der Symptome und Klinikausstattung). Zurzeit wird geprüft, ob Krankenhäuser als „Corona-Kliniken“ umgewidmet werden sollen. Eine stationäre Aufnahme soll nur dann erfolgen, wenn medizinische Notwendigkeit vorliegt.

Stehen für die Krankenhauseinweisung genügend Krankentransporte mit Infektionsschutz zur Verfügung?

Ja.

Wie kommt ein Patient mit Verdacht auf Infektion mit dem Corona-Virus ohne Notwendigkeit der Hospitalisierung von der Praxis wieder nach Hause?

Die Rückkehr in die Wohnung sollte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, sondern bevorzugt mit dem Privat-PKW.

Wie erfolgt das weitere Vorgehen bei positivem Testergebnis?

Bei positivem Testergebnis gibt das Gesundheitsamt die weiteren Maßnahmen vor. Weitere Hinweise finden Sie unter den Handlungsempfehlungen.

Wie sollen bei einem Hausbesuch eventuelle erforderliche Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen oder Rezepte dem Patienten übergeben werden?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Rezepte sollten per Post zugestellt werden.

Wie erhält der Patient Medikamente, wenn dieser unter Quarantäne steht?

Der Patient soll telefonisch Kontakt mit seiner Apotheke aufnehmen. Die Lieferung der Medikamente sollte über den Apothekenlieferdienst erfolgen.

Was kann ich tun, wenn ich aufgrund von Quarantäneanordnung meine Praxis schließen muss?

Der Vertragsarzt hat - wie bei anderen Abwesenheiten von seiner Praxis - selbst eine geeignete Vertretung zu organisieren (§ 32 Ärzte-ZV). Es reicht nicht aus, auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu verweisen. Dauert die Abwesenheit von der Praxis länger als eine Woche, so ist dies der KV Sachsen zu melden. Darüber hinaus soll der Vertragsarzt - auch bei Verhinderung von weniger als einer Woche - dies in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang) den Patienten bekanntgeben. Die Vertretung ist jeweils mit dem vertretenden Arzt abzusprechen. Die Pflicht zur Mitteilung besteht unabhängig davon, ob ein anderer Vertragsarzt die Vertretung übernimmt oder ein Vertreter in der Praxis tätig wird. Nähere Informationen finden Sie unter:
www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Arbeiten als Arzt > Vertretung

In welchem Umfang soll die Reinigung eines Behandlungsraumes/separaten Raumes in einer Arztpraxis erfolgen, wenn sich darin ein Patient mit bestätigter Corona-Virus-Infektion aufgehalten hat? Wer führt diese Reinigung durch und trägt die Kosten?

Bei einem positiven getesteten Patienten sollte der „Isolierraum“ anschließend in Schutzausrüstung mit Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden. Weiterhin ist ein ausreichendes Lüften zu empfehlen. Die Kosten sind durch den Praxisinhaber zu tragen.

Besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn die Praxis geschlossen werden muss?

Wird der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt oder Quarantäne angeordnet, besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Dies gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Die Abläufe, zum Beispiel bei der Antragstellung, bestimmt die zuständige Behörde, sodass diese als erstes kontaktiert werden sollte.

Inwieweit muss davon ausgegangen werden, dass nach einem Hausbesuch bei einem Patient mit Verdacht auf Infektion mit dem Corona-Virus die Kleidung des behandelnden Arztes kontaminiert ist, sofern keine Schutzkleidung getragen wurde?

Schutzkittel werden aus unserer Sicht für den Rachenabstrich nicht zwingend benötigt, sollten aber bei Vorhandensein sicherheitshalber getragen werden. Eine Übertragung über die Kleidung ist bisher nicht nachgewiesen. Zur Vorsorge kann nach Kontakt mit einem Verdachtsfall die Kleidung gewechselt und gereinigt werden.

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Labordiagnostik

Welche Laborleistungen sollen im Hausbesuch angefordert werden? Oder sollten weitere Labortests erst nach Ausschluss des Corona-Virus erfolgen?

Es liegt im Ermessen des Arztes parallel einen Abstrich auf Influenza vorzunehmen. Regelhaft ist dieses nicht erforderlich.

Welche Labore nehmen den Abstrich entgegen?

Den Abstrich nimmt grundsätzlich jedes Labor entgegen. Es sollte vorab mit dem Labor geklärt werden, nach welcher Zeit das Ergebnis vorliegt. Mehr als zwei Tage sind hierbei nicht akzeptabel.

Wie erfolgt die Abklärung von Verdachtsfällen in der Breitenversorgung?

Das offenbar hohe Infektionsrisiko würde bei Durchführung der Abstriche durch die Hausärzte hochwahrscheinlich zum Massenausfall der Praxen durch angeordnete Kontaktisolierungen und/oder Erkrankungen des Personals und der Ärzte führen.

Bitte beachten Sie die Handlungsempfehlungen. Dabei sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Verdachtsfälle im Hausbesuch oder zu spezielle Sprechzeiten behandelt werden. Gleiches gilt für den Bereitschaftsdienst. Damit ist eine minimale Kontaktaufnahme zwischen Verdachtsfällen und Dritten gewährleistet. Es ist der Aufbau spezieller Diagnostikeinrichtungen an ausgewählten Standorten in Sachsen zeitnah vorgesehen.

Wie soll der Abstrich erfolgen?

Naso-/Oropharynx-Abstrich sowie, falls möglich, Sputum sind ausreichend. Bei Abstrichen ist zu beachten, dass für den Virusnachweis geeignete Tupfer verwendet werden. Es ist anzuraten, den Abstrich möglichst im Hausbesuch durchzuführen, um den direkten Kontakt zwischen mehreren Personen (anderen Patienten, Praxismitarbeitern) zu vermeiden. Vor Betreten der Wohnung sollte der Arzt die Atemschutzmaske (FFP-Maske), Schutzbrille, Handschuhe und eventuell Schutzkittel anlegen.

 

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Praxisausstattung

 


Wer trägt die zusätzlichen Kosten für Infektionsschutz von Ärzten und Patienten?

Grundsätzlich müssen die Arztpraxen als Freiberufler selbst ihre Bestände absichern. Beschaffen Sie bitte auch weiterhin ausreichend Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel und Abstrich-Röhrchen für Ihre Praxis. Die Schutzausrüstung gilt als Praxisbedarf, die von den Vertragsärzten selbst zu organisieren und zu finanzieren ist.

Ist eine Versorgung durch die Videosprechstunde möglich?

Ja.

Welche Mittel sind geeignet bei Desinfektionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem neuartigen Corona-Virus?

Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“, „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ anzuwenden. Informationen zur Desinfektion bei Viren sind in der entsprechenden Stellungnahme des Arbeitskreises Viruzidie beim RKI enthalten. Geeignete Mittel enthalten die Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-Liste) und die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH-Liste). Lösungen mit 75 % Isopropanol oder 80 % Ethylalkohol fallen darunter.

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Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt

Nimmt das Gesundheitsamt nur die Verdachtsmeldung entgegen?

Nein, die Gesundheitsämter organisieren zusätzlich auch die weiteren Maßnahmen.

Wie sind die Meldungen an das Gesundheitsamt durchzuführen?

Das Meldeformular nach Muster 4 auf der Seite www.kvsachsen.de > Aktuell > Corona-Virus > Absonderung und Meldepflicht ist bevorzugt zu verwenden. Grundsätzlich muss eine Meldung an das Gesundheitsamt folgende Inhalt wie  Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer  der getesteten Person enthalten.

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Bereitschaftsdienst

Wird ein flächendeckender Hausbesuchsdienst zur Unterstützung der Arztpraxen im Umgang mit dem Corona-Virus geplant? Wenn ja, wie würde man dies umsetzen?

Aufgrund der derzeitigen Lage ist ein zusätzlicher Fahrdienst nicht notwendig. In jedem Landkreis befindet sich aktuell mindestens eine Abstrich-Ambulanz, welche die notwendigen Tests durchführt.

Was kann ich tun, wenn ich meinen Bereitschaftsdienst aufgrund von einer Corona-Infektion/Quarantäne nicht antreten kann?

In dieser Situation gilt wie in anderen Verhinderungsfällen auch § 9 Absatz 1 und 2 der Bereitschaftsdienstordnung i. d. F. vom 29.11.2019. Darin wird die Pflicht beschrieben, dass der dienstinhabende Arzt bei Verhinderung eigenständig eine Vertretung zu suchen und dies dem Dienstplangestalter bzw. der Bezirksgeschäftsstelle mitzuteilen hat, auch ein eigenständiger Tausch in der Diensttauschbörse in BD-online ist möglich. Auch bei kurzfristiger Verhinderung muss eigenständig eine Vertretung gesucht werden. In diesem Fall ist direkt die ärztliche Vermittlungszentrale über die Vertretung zu informieren. Handelt es sich bei dem dienstinhabenden Arzt um einen angestellten Arzt oder nicht selbst abrechenden Vertreter, so ist der anstellende Arzt/das anstellende MVZ in der Pflicht eine Vertretung zu organisieren.

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Videosprechstunde

Die Fallzahl und Leistungsmenge der Videosprechstunden ist für Ärzte und Psychotherapeuten seit April 2022 wieder auf 30 Prozent begrenzt.

Wie kann die Videosprechstunde eingesetzt werden? Was ist zu beachten?

Zur Durchführung von Videosprechstunden ist ein Antrag auf Genehmigungserteilung bei der KV Sachsen zu stellen. Näheres zu den technischen Voraussetzungen und zur Vergütung der Videosprechstunden finden Sie unter

https://www.kvs-sachsen.de/mitglieder/qualitaet/genehmigungspflichtige-leistungen/videosprechstunde/

Aufgrund der aktuellen Pandemie mit dem Corona-Virus wird empfohlen, dass Patienten nach Möglichkeit nur in medizinisch dringenden Fällen die Praxen aufsuchen. Eine Alternative für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Konsultation per Video. Sie ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.

Bei der Durchführung von Videosprechstunden und Videofallkonferenzen gelten weiterhin die Regelungen in Anlage 31b zu den BMV-Ärzten.

Auch in der Psychotherapie ist die Durchführung von Videosprechstunden möglich, weitere Informationen dazu finden Sie unter

https://www.kvs-sachsen.de/aktuell/corona-virus/psychotherapie/

 

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Kurzarbeit, Praxisschließung und Entschädigung

Was ist unter Kurzarbeit zu verstehen?

Die Einführung von Kurzarbeit dient der Vermeidung einer dem Arbeitnehmer sonst drohenden Kündigung. Sie unterliegt klaren Voraussetzungen, die in §§ 95 ff. SGB III normiert sind. Danach muss es im Betrieb zu einem „erheblichen“ Arbeitsausfall mit Entgeltausfall kommen. Es müssen mindestens 1/3 der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres Bruttogehalts betroffen sein. Der Arbeitsausfall muss außerdem vorübergehend sein und nicht vermeidbar. Der Arbeitsausfall muss außerdem der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Wie ist mit einer Schließung der Praxis umzugehen? Erhält der Praxisinhaber/Mitarbeiter eine Verdienstausfallentschädigung?

Eine von Behördenseite aus angeordnete Schließung der Praxis aus infektiologischen Gründen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) muss befolgt werden. Betroffene, denen die Erwerbstätigkeit verboten wird, können aber Entschädigungsansprüche aus dem IfSG geltend machen. Von Amts wegen wurden Praxisschließungen ohne Vorliegen eines Verdachts auf ein konkretes Infektionsrisiko zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht angeordnet.

Solange kein Kontakt mit einem Corona-Infizierten stattgefunden hat, sind Praxisschließungen von Amts wegen, ohne sonstigen Verdachtsmoment, auszuschließen. Allein die Angst vor einer Ansteckung des Praxispersonals genügt nicht. Für Arbeitnehmer gilt, dass diese der Arbeit nicht allein wegen der Angst vor einer Ansteckung eigenmächtig fernbleiben dürfen.

Eine selbst initiierte Schließung der eigenen Praxis löst keine Entschädigungsansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz aus.

Wer dennoch seine Praxis schließt und die eigenen Mitarbeiter nach Hause schickt, muss sich so behandeln lassen wie jemand, der die Praxis wegen Erholungsurlaubs vorübergehend schließt. Dann gelten die in § 32 Ärzte-ZV normierten Grundsätze zur Benennung eines ärztlichen Vertreters.

Wie sollten die Praxen mit der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten umgehen?

Wenn ein Elternteil zur Betreuung seiner Kinder, deren Schule oder Kita geschlossen wurde, zuhause bleiben muss, kann der Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehen bleiben, vgl. § 616 BGB. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich dabei um eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ handelt. Bei länger andauernden Schließungen von Schulen und Kitas müssen betroffene Eltern eigenverantwortlich Vorsorge treffen und Maßnahmen ergreifen, um eine Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Andernfalls entfällt der Vergütungsanspruch, wenn sie wegen der Betreuung nicht arbeiten gehen können. Betroffene Mitarbeiter können in Absprache mit dem Arbeitgeber für den jeweiligen Zeitraum, Erholungsurlaub nehmen oder Überstunden abbauen, um die Zeit zu überbrücken. Theoretisch ist auch denkbar, dass die Kinder einzelner betroffenen Mitarbeiter im Betrieb während der Arbeitszeiten gemeinsam betreut werden.

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Abrechnung/Einlesen EGK

Wie kann die Abrechnung des jeweiligen Arztes erfolgen?

Folgende 2 Varianten sind möglich:

  • Versicherten- bzw. Grundpauschale plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde

  • GOP 01435 plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde

Wie kann das Einlesen der eGK sichergestellt werden?

Das Verfahren zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sieht vor, dass Patienten, die für die Krankschreibung erstmals eine Praxis telefonisch konsultieren, ihre Versichertendaten nur mitteilen und ihre Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich bestätigen müssen. Damit wird verhindert, dass Patienten, die ihre AU-Bescheinigung oder bei Kindern die Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld per Post erhalten, später doch in die Praxis kommen müssen, nur um ihre eGK vorzulegen.

Bei bekannten Patienten mit einem ausschließlich telefonischen Kontakt sind die Versichertendaten aus der Patientenakte zu übernehmen.

Bei unbekannten Patienten mit ausschließlich telefonischem Kontakt sind folgende Daten zu erfragen und händisch einzupflegen:

  • Name und Vorname des Versicherten
  • Geburtsdatum des Versicherten
  • Wohnort des Versicherten (PLZ)
  • Krankenkasse
  • Nach Möglichkeit die eGK-Krankenversichertennummer
  • Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)

Für die Abrechnung ist das Ersatzverfahren anzuwenden.

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Versicherungsschutz für Ärzte und Mitarbeiter

Besteht für Ärzte und Mitarbeiter (MFA) im Zuge des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der KV Sachsen und im Zusammenhang mit möglichen Corona-Diagnosezentren sowie entsprechenden Hausbesuchsdiensten Versicherungsschutz?

In den o.g. Fällen finden die Versicherungsbedingungen des NFD grundsätzlich auch für diese Strukturen Anwendung:

Jeder Arzt, der in einem Corona-Virus-Diagnosezentrum arbeitet oder entsprechende Hausbesuchsdienste absolviert, muss über seine Berufshaftpflichtversicherung einen entsprechenden Versicherungsschutz haben. Die Arzthelfer/-innen sind, soweit ihre Tätigkeit direkt auf Weisung des Arztes erfolgt, grundsätzlich über dessen Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.

Über die KV Sachsen steht ein subsidiärer Versicherungsschutz für alle im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Ärzte zur Verfügung. D.h., sofern die Berufshaftpflichtversicherung des im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Arztes eine Zahlung verweigert oder der Höhe nach kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, springt dieser Schutz ein (diese Subsidiär Deckung zur Berufshaftpflicht der Ärzte übernimmt zwar ggf. die Ersatzleistungen gegenüber den Patienten, fordert aber vollumfänglichen Regress beim entsprechenden Behandler im Falle einer gänzlich fehlenden Deckung).

Infektionsrisiken sind über die jeweilige persönliche Krankenversicherung des Arztes und der MFA bzw. die berufsgenossenschaftliche Absicherung der Arztpraxen abgedeckt.

Das Risiko der Berufsunfähigkeit ist von jedem individuell abzusichern. Hier besteht kein zusätzlicher Versicherungsschutz über mögliche Leistungen der Berufsgenossenschaft hinaus.

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Medikamentenverordnung - Rezeptanforderungen


Telefonische Rezeptanforderungen von Patienten, die Ihnen aus der laufenden Behandlung bekannt sind, können wie gehabt bedient werden. Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass der Patient in den zurückliegenden sechs Quartalen mindestens einmal in der Arztpraxis persönlich vorstellig war. Diese und die nachfolgenden Regelungen gelten analog für Rezeptanforderungen von Pflegeheimen.

Da es sich um bekannte Patienten handelt, gilt für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) das übliche Verfahren: Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Dabei kann im Einzelfall auch die Verordnung von über den Quartalsbedarf hinausgehenden Mengen angezeigt sein; insbesondere um die Gefahr der Ansteckung schwerwiegend chronisch kranker Patienten zu verringern. Wir bitten Sie, bei der Entscheidung über die Verordnungsmenge gleichzeitig der Problematik von Lieferengpässen Rechnung zu tragen, um die sich - letztlich auch durch den Ausbruch des Corona-Virus - verstärkenden Lieferengpässe nicht noch weiter zu verschärfen. Sie helfen dadurch mit, dass die benötigten Medikamente vielen Patienten über einen möglichst langen Zeitraum kontinuierlich zur Verfügung stehen.

Dazu bitten wir um die Beachtung der folgenden Hinweise zur Verordnung von Arzneimitteln:

  • Keine Mehrfachverordnungen: Setzen Sie die Verordnung von Arzneimitteln insbesondere bei chronisch kranken Patienten im gewohnten Umfang fort (z.B. mit einer N3-Packung).
  • Keine zusätzlichen Privatrezepte: Auf eine zusätzliche Ausstellung von Privatrezepten, soweit sie aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich sind, sollte verzichtet werden. Die Arzneimittel stehen dann den Patienten zur Verfügung, die diese dringend benötigen.
  • Aut-idem ermöglichen: Stellen Sie nach Möglichkeit eine Wirkstoffverordnung aus und wenden Sie das Austauschverbot (Aut-idem-Kreuz) nur in medizinisch begründeten Einzelfällen an.

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