COVID-19-Zertifikate
Das digitale COVID-19-Zertifikat der EU umfasst die Bereiche Impfzertifikat, Genesenenzertifikat und Testzertifikat. Zentrales Element der Zertifikate ist ein QR-Code mit elektronischer Signatur, der in die Corona-Warn-App (CWA) oder die CovPass-App eingelesen werden kann als Nachweis dafür, dass eine Person geimpft, getestet oder genesen ist.
COVID-19-Impfzertifikat
Wer gegen COVID-19 geimpft ist, hat zusätzlich zum Nachweis im gelben Impfausweis einen Anspruch auf ein Impfzertifikat mit einem QR-Code. Das Impfzertifikat kann in einer Arztpraxis, durch Betriebsärzte, in Impfzentren oder nachträglich in einer Apotheke ausgestellt werden. Die Vergütung für das Ausstellen von Impfzertifikaten regelt die Corona-ImpfV.
Es ist auch möglich, Impfzertifikate für Personen auszustellen, die der Vertragsarzt nicht selbst in der Praxis geimpft hat.
Impfzertifikate können direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS)erstellt werden. Die dokumentierten Patientendaten im PVS können somit verwendet werden, um den Nachweis zu generieren.
Bis zum 30.06.2022 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Finanzierung des PVS-Moduls übernommen. PVS-Hersteller können das PVS-Modul weiterhin auf eigene Verantwortung und Rechnung betreiben. Je nach Softwarehersteller ist es möglich, dass ab Juli 2022 Zusatzkosten für dieses Modul erhoben werden.
Alternativ kann der Impfzertifikatsservice des Robert Koch-Instituts genutzt werden, der über die Telematikinfrastruktur läuft. Die Eingabe der Daten wie Name der Person, Geburtsdatum, Impfstoff, Impfdosis und Impfdatum erfolgt manuell, bevor der QR-Code erstellt werden kann. https://www.digitaler-impfnachweis-app.de/impfzertifikatsservice/
Nähere Informationen zur Abrechnung und Vergütung sind dem Download „KV Sachsen - Abrechnung und Vergütung COVID-19-Zertifikate“am rechten Seitenrand zu entnehmen.
Hinweis zum technischen Ablaufdatum:
Digitale COVID-Impfzertifikate haben aus technischen Gründen ein technisches Ablaufdatum. Ihre Gültigkeit läuft nach 365 Tagen automatisch ab. Der QR-Code auf dem Impfzertifikat erscheint ab dann ungültig und kann nicht mehr gelesen werden. Nutzende der Corona-Warn-App (CWA) bzw. der CovPass-App erhalten 28 Tage vor Ablauf eine Mitteilung. Um den Impfstatus weiterhin nachweisen zu können, müssen die entsprechenden Zertifikate aktualisiert werden. Die dazu notwendige Neuausstellung kann der Nutzende der jeweiligen App mit wenigen Klicks selbst durchführen.
Das technische Ablaufdatum des QR-Codes vom Impfzertifikat hat nichts mit dem eigentlichen Impfschutz zu tun. Informationen zum vollständigen Impfschutz finden Sie im FAQ des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html#c19742
Eine erneute Ausstellung von Impfzertifikaten ist aufgrund des angezeigten technischen Ablaufdatums in der CWA bzw. der CovPass- App nicht notwendig und daher auch nicht erneut berechnungsfähig.
COVID-19-Genesenenzertifikat
Neben Impfzertifikaten können alle Ärzte auch nachträglich Zertifikate für COVID-19-Genesene ausstellen. Die Vergütung wurde mit der neugefassten Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist.
Am 15. Januar 2022 hat das Robert Koch-Institut (RKI) seine Vorgaben für Genesenennachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung angepasst.
Danach können Personen ein Genesenenzertifikat erhalten, wenn:
- die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist
und
- das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Das Genesenenzertifkat ist 90 Tage gültig. Die Dauer wurde laut RKI von sechs Monate auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.
Hinweis: Eine Person, die die Erkrankung durchgemacht hat, kann nur innerhalb dieses Zeitraums (mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage) einen solchen Nachweis ausgestellt bekommen. Nach Ablauf dieser Frist und bevor eine Impfung stattgefunden hat, gilt die Person als nicht vollständig geimpft und eben auch nicht als genesen. Informationen zum vollständigen Impfschutz finden Sie im FAQ des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html#c19742
Die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats ist, wie auch beim COVID-19-Impfzertifikat, direkt aus dem PVS möglich. Alternativ kann für die Ausstellung auch der Impfzertifikatsservice des RKI genutzt werden.
Nähere Informationen zur Abrechnung und Vergütung sind auch hier dem Download „KV Sachsen - Abrechnung und Vergütung COVID-19-Zertifikate“ am rechten Seitenrand zu entnehmen.
COVID-19-Testzertifikat
Das digitale COVID-19-Testzertifikat der EU kann überall dort ausgestellt werden, wo Tests durchgeführt werden, zum Beispiel in Teststationen, Apotheken und Arztpraxen, wenn das Testergebnis negativ ist.
Ein COVID-19-Testzertifikat der EU setzt die Anwendung eines Nukleinsäureamplifikationsverfahrens (PCR) oder einen Antigenschnelltest voraus.
Zur Erstellung von COVID-19-Testzertifikaten stellt T-Systems im Auftrag der Bundesregierung das CWA-Schnelltestportal bereit.
Für die Nutzung des Portals und die Anbindung an die Corona-Warn-App ist eine vorherige Registrierung erforderlich.
Das Ausstellen eines Testzertifikats ist Teil der Abstrichleistungund in der Vergütung enthalten. Die Abstrichleistung ist in der Coronavirus-Testverordnung mit 7 Euro festgelegt.
Kodierung nach ICD-10-GM
Für die Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikates gibt es keinen spezifischen Diagnoseschlüssel. Sofern für die Abrechnung der alleinigen Ausstellung eines Impfzertifikates die Angabe eines ICD-10-GM-kodes erforderlich ist, kann folgender Kode verwendet werden.
- Z02 – Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen
Auch für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates gibt es keinen spezifischen Diagnoseschlüssel. Hier kann ebenfalls der Kode
- Z02 – Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen
verwendet werden.