Corona-Impfung - Abrechnung
Abrechnung
Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) regelt die Vergütung der ärztlichen Leistungen der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2. Die KBV hat hierzu die entsprechenden Abrechnungsvorgaben geregelt.
Am rechtenSeitenrand befindet sich zum Download eine Übersicht der KV Sachsen „KV Sachsen – Abrechnungshinweise Corona-Impfung Arztpraxen“ zu den möglichen Abrechnungsnummern, den Abrechnungsregelungen, zur Kodierung sowie Informationen zur Impfdokumentation.
Bei der Abrechnung der Leistungen gemäß CoronaImpfV kann die elektronische Gesundheitskarte eingelesen werden. Die KV Sachsen wird die Leistungen der CoronaImpfV auf den Kostenträger 98999 umsetzen. Für Versicherte ohne elektronische Gesundheitskarte ist ein Abrechnungsschein unter dem Kostenträger 98999 (IK 100098999 oder 331460748) anzulegen.
Aus der Ukraine Geflüchtete können ebenfalls eine Coronavirus-Schutzimpfung erhalten. Der Abrechnungsweg ist wie im vorhergehenden Absatz beschrieben.
Neue Abrechnungsziffern für angepasste COVID-19-Impfstoffe
Für Auffrischimpfungen mit einem an die Omikronvarianten angepassten COVID-19-Impstoff von BioNTech/Pfizer und Moderna gibt es ab 1. Oktober 2022 eigene Abrechnungsziffern.
COVID-19-Impfungen mit einem der bivalenten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer – BA.4-5 oder BA.1 – werden mit der Pseudoziffer 88337 abgerechnet. Für den Impfstoff von Moderna ist die Pseudoziffer 88338 zu verwenden. Die Pseudoziffern sind mit den bekannten Buchstaben (Suffixe) für die Indikation zu kennzeichnen.
Des Weiteren kann für den seit dem 10.11.2022 zugelassenen Impfstoff von Sanofi (VidPrevtyn beta) die Pseudoziffer 88339 mit der entsprechenden Buchstabenkennung abgerechnet werden.
Die neuen adaptierten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna sowie der Impfstoff von Sanofi sind derzeit ausschließlich für Auffrischimpfungen zu verwenden, dennoch können die Pseudoziffern unter Umständen auch um die Buchstabenkennungen für Erst- und Abschlussimpfungen ergänzt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person infiziert war, danach geimpft wurde und so als grundimmunisiert gilt. Die dann folgende Auffrischimpfung wird dennoch als Abschlussimpfung gekennzeichnet, da es die zweite Impfung ist.
Angabe der Stellung der Impfung in der Impfserie
Das am 16. September 2022 veröffentlichte neue „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ sieht eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie eine Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung (Corona-ImpfV) vor.
Aufgrund dessen ist ab sofort bei Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 neben der impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer, der Chargennummer und der Indikation bei Auffrischimpfungen „die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie“ anzugeben.
Dies erfolgt im Feld 5009 (freier Begründungstext). Bitte tragen Sie nur die entsprechende Zahl im Feld 5009 ein.
Beispiel:
Ein Pflegeheimbewohner erhält im 4. Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ die zweite Auffrischimpfung. In der Abrechnung ist die Pseudoziffer 88337K und im Feld 5009 der Wert „4“ (zwei Impfungen für die Grundimmunisierung und zwei Auffrischimpfungen) anzugeben.
Kodierung nach ICD-10-GM
Für die Kodierung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste Erkrankung COVID-19 gibt es neue Diagnoseschlüssel (U11.9, U12.9!).
- U11.9 - Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19
(für Fälle, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird)
- U12.9 - Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet
(für Fälle, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts kodierten Zustandes mit einer Nebenwirkung durch einen sachgerecht verabreichten CoronaImpfstoff kodiert werden soll)
Für die Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikates gibt es keinen spezifischen Diagnoseschlüssel. Sofern für die Abrechnung der alleinigen Ausstellung eines Impfzertifikates die Angabe eines ICD-10-GM-kodes erforderlich ist, kann folgender Kode verwendet werden.
- Z02 – Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen
Auch für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates gibt es keinen spezifischen Diagnoseschlüssel. Hier kann ebenfalls der Kode
- Z02 – Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen
verwendet werden.
Hinweise zur Verschlüssung:
Der Kode U11.9 ist ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit zu versehen. Der Kode ist nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht („V“) besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem Corona-Virus-Infizierten) oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand („Z“) nach einer Corona-Virus-Infektion zu verschlüsseln.
Eine Praxisinformation der KBV „Empfehlungen zum Kodieren“ befindet sich am rechten Seitenrand zum Download.
Dokumentation
Gemäß der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sind die täglich durchgeführten COVID-19-Schutzimpfungen zu dokumentieren. Hierfür hat die KBV eine Webapplikation (Impf-DokuPortal) im Sicheren Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen (SNK) entwickelt.
In der Anwendung „Impf-DokuPortal“ sind die Angaben zu LANR/BSNR sowie Adresse und Postleitzahl nach dem ersten Login meist bereits hinterlegt und müssen nicht jeweils erneut eingegeben werden. Bei Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren ist es nicht notwendig, dass jeder Arzt die von ihm durchgeführten Impfungen meldet. Eine gemeinsame Meldung für alle Ärzte ist dabei ausreichend.
Diese Angaben sind täglich zu erfassen
- die Anzahl der Impfungen je Impfstoff aufgegliedert nach der Stellung der Impfung in der Impfserie – also die wievielte Impfung es für eine Person ist
- jeweils die Anzahl der unter 18-Jährigen und über 60-Jährigen
- die Anzahl der Impfungen von 5- bis 11-Jährigen mit dem Kinderimpfstoff von BioNTech/Pfizer; eine zusätzliche Angabe des Alters ist nicht erforderlich, die entsprechenden Felder werden automatisch belegt
Impfungen bei Kleinkindern müssen ebenfalls täglich elektronisch dokumentiert werden.
Hinweise zu den Neuerungen ab Oktober 2022
Die Eingabefelder für Erst-, Abschluss- und Auffrischungsimpfungen wurden im Impf-DokuPortal durch die Felder „Impfung 1 bis Impfung 6“ ersetzt. Praxen tragen dort jeweils ein, wie viele Personen zum wievielten Mal geimpft wurden, beispielsweise zum dritten und vierten Mal. Dabei ist es unerheblich, mit welchem Impfstoff beziehungsweise welchen Impfstoffen die bisherigen Impfungen erfolgt sind.
Es werden nur die Impfungen gezählt. Eine oder mehrere Corona-Infektionen, die eine Person gegebenenfalls durchgemacht hat, werden nicht mit eingerechnet.
Beispiel: Ein 67-Jähriger ist grundimmunisiert und hat jetzt die zweite Auffrischimpfung erhalten. Bei den ersten drei Injektionen wurde der Impfstoff von Moderna verimpft. Der jetzt verabreichte zweite Booster erfolgte mit dem BA.4/BA.5-Vakzin von BioNTech/Pfizer. Die Impfung wird im Eingabefeld „BioNTech/Pizer angepasst“ unter „Impfung 4“ erfasst.
Für die bivalenten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna gibt es neue Eingabefelder „BioNTech/Pfizer angepasst“ und „Moderna angepasst“. Impfungen mit den BA.1 und BA.4/BA.5-Vakzin von BioNTech-Pfizer werden in dem Eingabefeld aufsummiert dokumentiert.
Jede COVID-19-Schutzimpfung ist des Weiteren in einem Impfausweis zu dokumentieren. Sofern der Impfausweis vom Patienten nicht vorgelegt wird, ist eine Impfbescheinigung auszustellen.
Der Download am rechten Seitenrand „KVS – Abrechnungshinweise Corona-Impfung Arztpraxen“ enthält weitere Informationen zur Impfdokumentation.
Zudem befinden sich am rechten Seitenrand zum Download die KBV-Praxisinformationen „Anleitung Impf-DokuPortal“ sowie „FAQ zum Impf-DokuPortal“.