Regelungen zur Absonderung, Arbeitsunfähigkeit und Meldepflicht von positiv-getesteten Personen für Arztpraxen und Testzentren
Wichtige Angaben bei der Arztmeldung gemäß Infektionsschutzgesetz
Um die Arbeitsabläufe bei der Ermittlung SARS-CoV-2-positiver Fälle in den Gesundheitsämtern effizient zu gestalten, werden die behandelnden Ärzte bzw. Testzentren um folgendes gebeten:
Bereits auf den Laboreinsendescheinen (OEGD/Muster 10 C) bzw. spätestens auf den Meldebögen sollen bitte neben Name, Anschrift und Geburtsdatum der betroffenen Personen unter weiteren Kontaktdaten neben der Telefonnummer, sofern vorhanden, auch Handynummern der Patienten sowie das Abstrichdatum angegeben werden. Die Gesundheitsämter bitten darum, damit über eine SMS-Benachrichtigung die Kontaktaufnahme mit dem Getesteten erleichtert und beschleunigt werden kann.
Allgemeine Informationen
Ab dem 11.09.2022 gelten neue Quarantäne- und Absonderungsregelungen für Personen die positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getestet wurden sowie engen Kontaktpersonen. Anbei erhalten Sie eine Übersicht zu den aktuellen Reglungen. Alle Regelungen zur Absonderung in Sachsen finden Sie nochmals zusammengefasst auf dem Infoblatt des Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt. (Stand: 11.09.2022)
Download Infoblatt zur Absonderung
- Verdachtsfall: Ein Verdachtsfall besteht aufgrund typischer COVID- Symptome oder eigener positiven Testung (Laientest/Selbsttest).
Bei symptomatischen Patienten kann der Arzt eine Krankschreibung ausstellen. Wenn der bestätigende PCR-Test negativ ist, endet die Absonderung sofort. Ist der PCR-Test positiv besteht weiterhin die Pflicht zu einer 5-tägigen Absonderung.
- Positives Testergebnis: Es wird ein Antigen- Schnelltest (PoC-Test) durchgeführt.
Unabhängig vom Ergebnis des Antigen-Schnelltests muss das Muster 2 ausgefüllt und dem Patienten übergeben werden. Der Patient kann die Dokumente zur Vorlage beim Arbeitgeber verwenden. Der positive Antigen-Test gilt als aktiver Fall und muss an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Für die Meldung an das jeweilige Gesundheitsamt steht dem Arzt das Muster 3 „Meldeformular“ zur Verfügung. Der Patient muss sich bei einem positiven Testergebnis 5 Tage in Quarantäne begeben. Personen, die aufgrund einer Infektion abgesondert sind, können frühestens ab dem 5. Tag die Quarantäne beenden, wenn sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Sie brauchen keinen Test am Ende zu machen. Sollten weiterhin Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderungszeit (max. bis zum 10. Tag). Beschäftigte in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe, die infiziert wurden benötigen einen negativen Test, um wieder arbeiten zu können. Das gilt nicht, wenn die Absonderungszeit mind. 10 Tage gedauert hat.
- Bei engem Kontakt zu einer positiv getesteten Person (Kontaktperson):
Enge Kontaktpersonen (Hausstandsangehörige) einer positiv getesteten Person, müssen sich nicht absondern.
Alle Kontaktpersonen sollen für 10 Tage nach dem positiven Test vom Hausstandsangehörigen oder letzten Kontakt besonders vorsichtig sein. Sie sollen auf typische Symptome achten, sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt testen sowie so wenig wie möglich Menschen treffen und dabei eine Maske tragen. Bitte treffen Sie sich auch nicht mit älteren oder kranken Menschen. Wer Symptome hat, sollte sich sofort testen lassen und gilt dann als Verdachtsperson
Damit ein valides Bild über das Infektionsgeschehen bestehen bleibt, ist es notwendig, dass nach einem positiven Antigen-Test die bestätigende Diagnostik mittels PCR-Test erfolgt. Der PCR-Test sollte unmittelbar nach dem positiven Antigentest durchgeführt werden. Die Meldung an das Gesundheitsamt bei positivem PCR-Ergebnis wird durch das Labor übernommen.
Das Gesundheitsamt kann abweichende Regelungen der Quarantäne bestimmen.
Musterdokumente zum Download:
Muster 1: Infoblatt zur Absonderung in Sachsen (Stand: 12.09.2022)
Weitere Informationen zu den Quarantäne- Reglungen in Sachsen können Sie auf der Coronavirus-Seite des Freistaat Sachsens nachlesen: https://www.coronavirus.sachsen.de/quarantaene-sachsen.html
Weitere Regeln zur AU-Bescheinigung erhalten Sie unter
Meldung an das Gesundheitsamt
Das Bundesgesundheitsministerium hat per Eilverordnung eine ab dem 1. Februar 2020 geltende Meldepflicht zum Corona-Virus erlassen.
Die neue namentliche Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt umfasst den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Corona-Virus-Infektion. Sie gilt auch dann noch, wenn die Meldung bereits erfolgt war oder wenn ein Verdacht ausgeschlossen werden konnte.
Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden Sie unter: