Corona-Virus – Abrechnung Leistungen symptomatischer Patienten
Im Nachfolgenden möchten wir kurz darüber informieren, wie die Abrechnung von Leistungen der Behandlung von Patienten mit Corona-spezifischen Symptomen erfolgen kann.
Symptomatische Patienten (Abrechnung nach EBM)
Bei symptomatischen Patienten ist für die Abklärung eines Corona-Virus-Verdachtsfalles entsprechend dem RKI-Flussschema zu handeln.
In diesem Fall ist eine kurative Abrechnung durchzuführen, d.h. neben der entsprechenden Versicherten- bzw. Grund- oder Konsiliarpauschale sind alle im Rahmen der Behandlung erbrachten Leistungen gemäß EBM berechnungsfähig. Da der Bewertungsausschuss die Sonderregelung zur zusätzlichen Vergütung von Abstrich-Leistungen nicht über den 31. März 2022 verlängert hat, sind ab 1. April 2022 die Gebührenordnungspositionen 02402 und 02403 nicht mehr gesondert abrechnungsfähig.
Um den durch die Corona-Pandemie verursachten zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und finanzieren zu können, hatten Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband die Abrechnungsziffer 88240 eingeführt. Praxen kennzeichnen damit bisher alle Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind.
Diese Corona-Sonderregelung ist zum 30. Juni 2022 ausgelaufen.
Kodierung nach ICD-10-GM
- Kode für klinische Manifestation z. B. J06.9 G
- U99.0 G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2) für die Veranlassung des Tests
zusätzlich in Abhängigkeit vom Testergebnis:
- U07.1 G (Virus durch Labortest nachgewiesen)
- U07.2 G (COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt, aber durch Labortest nicht nachgewiesen)
Veranlassung der Laboruntersuchung
- Muster 10 C für die Veranlassung von SARS-CoV-2-Testungen mittels Nukleinsäurenachweis oder Labor-Antigen-Schnelltest
- Auftrag "Diagnostische Abklärung" ankreuzen
- Muster 10C darf aufgrund des individuellen QR-Codes nicht kopiert werden.
- Zusätzlich sind besondere Risikomerkmale und die Telefonnummer, sofern vorhanden Handynummer, des Getesteten im Hinblick auf die Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz zur Nachverfolgung erforderlich.
- Der Versicherte kann sein Einverständnis zur Übersendung des Testergebnisses durch das Labor an den Corona-App-Server erteilen, um das Testergebnis über die App abfragen zu können. Die Hinweise zum Datenschutz sind dem Versicherten durch Aushändigung des unteren Vordruckteils zu übergeben.