Corona-Virus – Abrechnung Leistungen asymptomatischer Patienten nach TestV
Im Nachfolgenden möchten wir kurz darüber informieren, wie die Abrechnung von Leistungen der Behandlung von asymptomatischen Patienten erfolgen kann.
Asymptomatische Patienten (Abrechnung gemäß Testverordnung)
Die Testung von asymptomatischen Personen auf SARS-CoV-2 regelt die seit dem 27. Januar 2021 geltende Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums.
Die TestV sieht folgende Testmöglichkeiten vor:
- Testung von Kontaktpersonen (TestV § 2)
- Testung von Personen nach Ausbrüchen (TestV § 3)
- Präventive Testungen - Einrichtungen/Unternehmen (TestV § 4 Abs. 1 und 2)
- Testung Reisrückkehrer Ausland (TestV § 4 Abs.3). Dieser Anspruch erlischt mit Ablauf des 15. Dezember 2020.
Des Weiteren können sich in Sachsen tätige Lehrkräfte einmal wöchentlich auf SARS-CoV-2 testen lassen. Hierfür hat der Freistaat Sachsen mit der KV Sachsen einen Vertrag geschlossen.
Übersicht Testkonstellationen und Abrechnung
Konstellation | Rechtsgrund | Abrechnung | Vergütung |
Corona-Warn-App (4) | TestV | 99136 Förderung | 15,00 € 15,00 € (1) |
Kontaktpersonen eines positiv getesteten, eigenen Patienten oder fremden Patienten vom ÖGD beauftragt oder wenn vom Patient glaubhaft versichert (4) | TestV | 99136 Förderung | 15,00 € 15,00 € (1) |
Patienten vor Aufnahme in Pflegeheimen, Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhaus | TestV | 99136 Förderung | 15,00 € 15,00 € (1) |
Personal und Patienten in Pflegeheimen/Medizinischen Einrichtungen bei einem positiven Fall (4) | TestV | 99136 Förderung | 15,00 € 15,00 €(1) |
Pflegeheimpersonal, wenn vom ÖGD genehmigt | TestV | 99136 Förderung | 15,00 € 15,00 € (1) |
Praxispersonal der eigenen Praxis (2) | TestV | 88312 (5) | (3) |
Praxispersonal anderer med. Heilberufe (z. B. Psychotherapeuten, Notfallsanitäter,) (2) | TestV | 88312 (5) 99136 Förderung |
15,00 € 15,00 € (1) |
Lehrer mit Berechtigungsschein (bis zu 1x wöchentlich - POC-Test) | Vertrag zwischen KV Sachsen und Freistaat Sachsen | 99135 | 40,00 € |
Kita-Personal mit Berechtigungsschein (einmalig vor Wiederaufnahme der Beschäftigung - POC-Test) | Vertrag zwischen KV Sachsen und Freistaat Sachsen | 99135K | 40,00 € |
Wunsch-Untersuchungen | Privat | Abrechnungsempfehlung gemäß GOÄ: Beratung: 1 10,72 € Abstrichentnahme: 298 5,36 € Hygieneziffer: A245 6,41 € 22,49 € |
(1) Die Förderung wird von der KV Sachsen zugesetzt.
(2) Die Testungen in Arztpraxen sind für das eigene Personal auf 10 POC- Tests je Tätigem je Monat begrenzt.
(3) Eine Vergütung für den Abstrich ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
(4) Der Anspruch besteht bis zu vierzehn Tage nach dem Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Verkürzung der Absonderungszeit erfolgt.
(5) Die Sachkosten für den Antigen-Schnelltest (PoC) werden in Höhe der Beschaffungskosten, max. 9,00 € je Test übernommen. Sofern PoC-Antigen-Tests zu einem niedrigeren Betrag angeschafft wurden, ist der Betrag in Cent im Feld 5012 (Kosten) oder FK 5009 hinter der Abrechnungsziffer 88312 anzugeben.
Hinweise:
- Sofern der PoC-Antigen-Schnelltest positiv ausfällt, ist ein PCR-Test durchzuführen. Dabei handelt es sich um eine kurative Leistung (siehe Hinweise zur Abrechnung symptomatischer Patienten)
- Bei PoC-Antigen-Tests handelt es sich nicht um Sprechstundenbedarf. Diese sind demzufolge auch nicht über Sprechstundenbedarf anzufordern.
Weitere Leistungen:
88311 - Schulung von Personal nicht ärztlich geführter Einrichtungen zur Anwendung und Auswertung von PoC-Antigen-Schnelltests (höchstens alle 2 Monate je Einrichtung).Die Abrechnungsziffer hat einen Wert von 70 EURO.
Bitte legen Sie dazu einen Behandlungsschein für den Kostenträger 98999 (KV Sachsen) an, rechnen die Abrechnungsziffer 88311 ab und nennen im Begründungsfeld das betreffende Pflegeheim bzw. den Pflegedienst. Sofern im Quartal mehrere Schulungen erfolgen, ist die Abrechnungsziffer 88311 pro Schulung anzusetzen.
Nachfolgend finden Sie eine Hilfestellung zum Anlegen des entsprechenden Datensatzes.
88313 - Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung auf Kontaktperson, für den Fall, dass keine Testung durchgeführt wurde. Der Aufwand wird mit 5 Euro vergütet.
Bei der Abrechnung der Leistungen gemäß TestV kann die elektronische Gesundheitskarte eingelesen werden. Die KV Sachsen wird die Leistungen der TestV auf den Kostenträger 98999 umsetzen. Für Versicherte ohne elektronische Gesundheitskarte ist ein Abrechnungsschein unter dem Kostenträger 98999 anzulegen.
Für die Abrechnung der Leistungen zur Corona-Testung Lehrer ist ein Abrechnungsschein unter dem Kostenträger 98887 anzulegen.
Beispiele:
a) Testung einer asymptomatischen Person gem. TestV mittels Labortest
- Abstrich (Abrechnungsziffer 99136)
- Förderung für Abstrich wird durch KV Sachsen zugesetzt
b) Praxispersonal eigene Praxis mittels PoC-Antigen-Schnelltest
- Sachkosten PoC-Antigen-Schnelltest, (Abrechnungsziffer 88312)
- Wenn Beschaffungskosten pro Test größer/gleich 9,00 € Abrechnung Abrechnungsziffer 88312
- Wenn Beschaffungskosten pro Test kleiner 9,00 € Abrechnung Abrechnungsziffer 88312 und Angabe der Beschaffungskosten pro Test im Feld 5012 oder FK 5009(z. B. bei 7,50 € Angabe 750 in FK 5012 bzw. 7,50 € in FK 5009)
c) Praxispersonal anderer Heilberufe mittels PoC-Antigen-Schnelltest
- Abstrich (Abrechnungsziffer 99136)
- Förderung für Abstrich wird durch KV Sachsen zugesetzt
- Sachkosten PoC-Antigen-Schnelltest, (Abrechnungsziffer 88312) konkrete Abrechnung siehe Beispiel b
d) Lehrer mit Berechtigungsschein mittels PoC-Antigen-Schnelltest
- Abstrich (Abrechnungsziffer 99135)
Kodierung nach ICD-10-GM
Veranlassung des Tests:
- U99.0 G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2)
- Z11 G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten
Kontaktperson:
- Z20.8 G (Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten)
zusätzlich bei positivem Testergebnis:
- U07.1 G (Virus nachgewiesen)
- Z22.8 G (Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten)
Veranlassung der Laboruntersuchung
Veranlassung Laborleistungen gemäß TestV:
- Vollständig ausgefülltes Muster OEGD für die Veranlassung von SARS-CoV-2-Testungen mittels Nukleinsäurenachweis oder Labor-Antigen-Test
- Die Entscheidung, ob Testung mittels Nukleinsäurenachweis oder Labor-Antigen-Test, trifft das beauftragte Labor
- Muster OEGDdarf aufgrund des individuellen QR-Codes nicht kopiert werden.
- Zusätzlich sind besondere Risikomerkmale und die Telefonnummer des Getesteten im Hinblick auf die Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz zur Nachverfolgung erforderlich.
- Der Versicherte kann sein Einverständnis zur Übersendung des Testergebnisses durch das Labor an den Corona-App-Server erteilen, um das Testergebnis über die App abfragen zu können. Die Hinweise zum Datenschutz sind dem Versicherten durch Aushändigung des unteren Vordruckteils zu übergeben.
Veranlassung Laborleistungen Lehrer mit Berechtigungsschein:
- Muster 10 C für die Veranlassung von SARS-CoV-2-Testungen mittels Nukleinsäurenachweis unter Kostenträger 98887
- Auftrag "Diagnostische Abklärung“ ankreuzen
- Muster 10Cdarf aufgrund des individuellen QR-Codes nicht kopiert werden.
- Zusätzlich sind besondere Risikomerkmale und die Telefonnummer des Getesteten im Hinblick auf die Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz zur Nachverfolgung erforderlich.
- Der Versicherte kann sein Einverständnis zur Übersendung des Testergebnisses durch das Labor an den Corona-App-Server erteilen, um das Testergebnis über die App abfragen zu können. Die Hinweise zum Datenschutz sind dem Versicherten durch Aushändigung des unteren Vordruckteils zu übergeben.
Weitere Hinweise zur Abrechnung
Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen gemäß TestV finden sich im Not-HVM die folgenden Leistungen:
- Förderungen von Probenentnahmen für Covid-19-Tests
Für die Probenentnahme durch Vertragsärzte zur Testung auf eine beta-Coronavirus-SARS-CoV-2-Infektion erfolgt eine Förderung in Höhe von 15 EURO pro Abstrich. Die Förderung wird durch die KV Sachsen zugesetzt.
- Förderung für den Aufwandsersatz für die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest
Als Aufwandsersatz für die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltestskann die Pseudo-Ziffer 99440 abgerechnet werden. Diese hat einen Wert von 5 EURO. Der Aufwandsersatz entfällt, sobald es einen vergleichbaren Ersatz im EBM oder in der TestV gibt.