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Vertrag nach § 75 Abs. 3 SGB V über die ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten des Freistaates Sachsen

Für Heilfürsorgeberechtigte entfällt eine Vorstellung beim D-Arzt

Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMS), und die KV Sachsen haben mit Wirkung zum 01.01.2022 einen Vertrag über die ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten des Freistaates Sachsen nach § 75 Abs. 3 SGB V abgeschlossen.

Die KV Sachsen hat darüber bereits informiert.

Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass sich Polizeivollzugsbeamte des Freistaates Sachsen in einem beamtenrechtlichen Treue- und Dienstverhältnis befinden und deshalb nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen.

Damit gelten für diesen Personenkreis nicht die Vorstellungspflichten beim Durchgangsarzt.

Zur Berücksichtigung dieser Besonderheit wurden entsprechende Regelungen in § 3 Abs. 4 des o. g. Vertrages festgehalten.

Der Anspruch schließt daher auch Leistungen im Zusammenhang mit einem Dienstunfall ein.   Eine Vorstellung beim D-Arzt entfällt.

Die Abrechnung der ärztlichen Behandlung erfolgt auf dem vertraglich vereinbarten Weg. Zur Vermeidung künftiger Missverständnisse und im Interesse der heilfürsorgeberechtigten Patienten wird darum gebeten, die dazu vereinbarte Regelung vertragskonform umzusetzen.

Information:
www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Verträge > Heilfürsorgeberechtigte des Freistaates Sachsen gemäß § 75 Absatz 3 SGB V

                      -  Hauptabteilung Vertragspartner und Honorarverteilung/mey -