Mit Wirkung zum 1. Juli 2022 gelten neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Abrechnung und Kennzeichnung der Abstriche im Rahmen von Bürgertestungen. Diese ersetzen die bisherige GOP 88310B, die zum 30. Juni 2022 beendet wird. Die Änderungen ergeben sich aus der Anpassung der „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung)“ vom 29. Juni 2022.
Die entsprechenden GOPn sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
GOP | Leistung gemäß Coronavirus-Testverordnung | Vergütung |
88310D | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 1 TestV) – Person unter 5 Jahre | 7 Euro |
88310E | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 2 TestV) – medizinische Kontraindikation | 7 Euro |
88310F | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 3 TestV) – Teilnahme klinische Studie | 7 Euro |
88310G | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV) – Beendigung Absonderung | 7 Euro |
88310H | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 5 TestV) – Besuch Pflegeheim, Krankenhaus etc. | 7 Euro |
88310I | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 6a TestV) – Veranstaltung Innenraum – Eigenbeteiligung | 4 Euro |
88310J | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 6b.aa TestV) – Personenkontakt ab 60 Jahre – Eigenbeteiligung | 4 Euro
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88310K | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 6b.bb TestV) – Personenkontakt Vorerkrankung/ Behinderung – Eigenbeteiligung | 4 Euro |
88310L | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 7 TestV) – Corona-Warn-App – Eigenbeteiligung | 4 Euro |
88310M | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 8 TestV) – Leistungsberechtige u. Beschäftigte Persönliches Budget | 7 Euro |
88310N | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 9 TestV) – Pflegeperson | 7 Euro |
88310O | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 10 TestV) – Kontakt mit infizierter Person im selben Haushalt | 7 Euro |
Darüber hinaus werden die Bewertungen der GOP 88310 (Abstrich nach § 12 Abs. 1 TestV), 88312 (Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test/Antigen-Test zur Eigenanwendung nach § 11 TestV) und 88312B (Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test im Rahmen der Bürgertestung nach § 11 i.V.m. § 4a TestV) entsprechend der Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung abgesenkt.
Da die Anspruchsvoraussetzungen, welche zu dieser Detaillierung der Gebührenordnungspositionen für Abstriche im Rahmen der Bürgertestung führen, durch eine vom Bundesgesundheitsministerium noch zu beauftragende Stelle und nicht die Kassenärztlichen Vereinigungen geprüft werden, bitten wir zu beachten, dass bei Durchführung eines Bürgertestes immer die GOP mit der korrekten Kennzeichnung verwendet wird. Nur so kann nachträglicher Ärger mit den entsprechenden Nachweisen verhindert werden.
Zudem möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die GOP 99136 nicht für die Abrechnung von Bürgertests zulässig ist. Diese GOP ist unter anderem noch für § 3 Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen und Unternehmen und § 4b Abstrich zum Bestätigungs-PCR.
- KV Sachsen/Abrechnung -