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Verordnung von Sprechstundenbedarfsartikeln

 

Bitte beachten Sie auch die Veröffentlichungen in den KVS-Mitteilungen zu aktuellen Problemen im Zusammenhang mit Sprechstundenbedarf.

Grundsätze: 

Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Beschaffung der Grundausstattung der Praxis darf nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Diese Kosten sind vom Praxisinhaber selbst zu tragen. Die erste Ersatzbeschaffung ist grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Monaten nach Praxiseröffnung zulässig. Dies gilt nicht für Ärzte, die ausschließlich kassenärztlichen Bereitschaftsdienst leisten.

Der Sprechstundenbedarf ist kalendervierteljährlich zu beziehen. Sofern kostengünstige Großpackungen verfügbar sind, kann quartalsübergreifend verordnet werden.
Die Menge des verordneten Sprechstundenbedarfs erfolgt entsprechend den Bedürfnissen der Praxis und muss zur Zahl der Behandlungsfälle in angemessenem Verhältnis stehen.
Seit 01.01.2008 ist der komplette Sprechstundenbedarf - mit Ausnahme der Kontrastmittel für die Versicherten der Primär- und Ersatzkassen sowie für Heilfürsorgeberechtigte - zu Lasten der AOK PLUS zu beziehen. Kontrastmittel sind für die Versicherten der Primär- und Ersatzkassen sowie für Heilfürsorgeberechtigte komplett zu Lasten der Barmer GEK zu beziehen.

Bei der Beschaffung von Kontrastmitteln über den Sprechstundenbedarf sollten grundsätzlich ab 01.01.2010 die gesamten Kontrastmittelbestellungen über eine gesicherte Internetverbindung zwischen der Arztpraxis und der BARMER GEK abgewickelt werden. Bezüglich der näheren Einzelheiten und Ausnahmen wird auf die Anlage 2 zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung verwiesen. Die Arztpraxen werden mit der notwendigen Technik ausgestattet.

Allgemeine Hinweise:
  • Bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf sind die Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung bindend. Andere Mittel dürfen nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden, auch ein ersatzweiser Bezug anderer Mittel oder Artikel ist nicht zulässig. Eine Verordnung als Sprechstundenbedarf ist nicht zulässig, wenn Mittel für ärztliche Leistungen verwendet werden, bei denen die Kosten dieser Mittel z. B. bereits aufgrund einer besonderen Regelung in der Leistungslegende, einer Sachkostenpauschale oder nach Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen, Pkt. 7 Kosten, des EBM abgegolten sind.
  • Der erforderliche Sprechstundenbedarf ist auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16) unter Kennzeichnung im Markierungsfeld "9" durch Eintragung der Ziffer 9, zu verordnen.
  • Für die als Sprechstundenbedarf verordnungsfähigen Hilfsmittel ist ein gesondertes Rezept zu verwenden, das zusätzlich zur Ziffer "9" mit der Ziffer "7" im jeweils entsprechenden Markierungsfeld zu kennzeichnen ist. Mischverordnungen auf einem Rezept sind nicht zulässig. Die betroffenen Hilfsmittel sind in der Vereinbarung Anlage 1 Punkt 1 und 5 gekennzeichnet.
  • Durch diese Kennzeichnung kann gewährleistet werden, dass die über den Sprechstundenbedarf verordneten Hilfsmittel nicht Bestandteil der Verordnungskostenstatistik werden wie die anderen Sprechstundenbedarfsverordnungen.

Impfstoffe sind kein Sprechstundenbedarf. Deren Verordnung regelt sich nach den aktuellen Impfvereinbarungen.

Verstöße gegen die genannten Verordnungsvorschriften können Regressforderungen durch die Krankenkassen nach sich ziehen.
Über die von den Krankenkassen beantragten sachlich-rechnerischen Richtigstellungen wegen unzulässiger Sprechstundenbedarfsverordnungen entscheidet in erster Instanz die jeweils örtlich zuständige KVS-Bezirksgeschäftsstelle und in zweiter Instanz der Vorstand der KVS. Die Bescheide können mit den dort näher bezeichneten Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln angefochten werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für Widerspruchsverfahren, soweit diese nicht erfolgreich sind, eine Gebühr in Höhe von 40,00 EUR erhoben wird (s. § 17 Abs. 2 der Satzung der KVS i. d. F. vom 11.05.2007 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der KVS u. Abschnitt B, Pkt. 2 des Gebührenverzeichnisses – Bekanntmachung unter Rechtsquellen).

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