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Verordnung Soziotherapie

Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit der Soziotherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung 

  • Paragraph 37a SGB V
  • Paragraph 132b SGB V
  • Paragraph 92 Abs. 1 SGB V
  • Soziotherapie-Richtlinien gemäß § 92 SGB V

Grundsätze (Auswahl) 

Soziotherapie soll schwer psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen soll der Patient in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbstständig in Anspruch zu nehmen. Auf der Grundlage von definierten Therapiezielen ist die Soziotherapie eine koordinierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung für den Patienten.

Verordnung von Soziotherapie 

Die Indikationsstellung bzw. Verordnung kann nur durch Fachärzte

  • für Psychatrie
  • für Nervenheikunde
  • für Neurologie und Psychatrie
  • erfolgen.
Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Voraussetzungen für die Genehmigung und das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Seite Soziotherapie (Genehmigungspflichtige Leistungen).

Andere Vertragsärzte können, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass bei dem Patienten eine Indikation für Soziotherapie vorliegt, diesen zu einem entsprechend qualifizierten Arzt überweisen. Ist der Patient nicht in der Lage, diese Überweisung selbstständig in Anspruch zu nehmen, kann der Arzt einen soziotherapeutischen Leistungserbringer per Verordnung für maximal drei Therapieeinheiten hinzuziehen (Vordruck-Muster 28).

Mit Ausnahme der oben genannten Verordnung (bis zu 3 Therapieeinheiten, Muster 28) bedarf jede Verordnung von Soziotherapie der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse des Versicherten.

Leistungserbringer Soziotherapie 

Der Psychiater bzw. der Nervenarzt erstellt zusammen mit dem Soziotherapeuten und dem Patienten einen Betreuungsplan (Vordruck-Muster 27). Die Behandlung selbst erfolgt durch nichtärztliche Leistungserbringer, die von den Krankenkassen benannt werden.

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