Verordnungen im Zusammenhang mit Rehabilitation zu Lasten der GKV
- Paragraphen 40, 41, 92 Sozialgesetzbuch V
- Rehabilitations-Richtlinien
Die seit 1. April 2004 in Kraft getretenen Richtlinien sehen ein zweigestuftes Verfahren zur Einleitung einer Rehabilitation zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung vor.
Zunächst teilt der Arzt der Krankenkasse mittels Kurzformular "Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation" (Vordruck Muster 60) mit, dass möglicherweise Leistungen zur Rehabilitation für den entsprechenden Patienten indiziert sind. Die Krankenkasse prüft daraufhin die voraussichtliche Zuständigkeit und berät die Versicherten. Die notwendigen Antragsunterlagen leitet die Krankenkasse an den Vertragsarzt weiter. Der Vertragsarzt übernimmt dann die Verordnung auf dem entsprechenden Formular (Vordruck Muster 61).
Hinweise
Ab dem 1. April 2007 dürfen nur noch die Ärzte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen, die über eine im Paragraphen 11, Abs 2 der Rehabilitations-Richtlinien genannte Qualifikation verfügen. Diese Ärzte haben eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten der GKV erhalten:
Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
- Paragraphen 44 Absatz 1 Nr. 3, 4 Sozialgesetzbuch IX
- Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in der ab 01.01.2007 gültigen Fassung
Die Verordnung erfolgt aufgrund der Neufassung der Rahmenvereinbarung in einem neuen, gemeinsamen Vordruck Muster 56 "Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport/ Funktionstraining", in welchem die Inhalte der früheren Verordnungen zusammengefasst werden.
- Orientierung der Rehabilitationsziele an der ICF (NR. 1.1 der Rahmenvereinbarung)
- Notwendigkeit für Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining auch erneut nach ambulanten oder stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation möglich (Nr. 4.1)
- Indikationsliste zu denjenigen Krankheiten, bei denen ein erweiterter Leistungsumfang bzw. Folgeverordnungen im Rahmen des Reha-Sports und des Reha-Sports in Herzgruppen notwendig sein kann (Nr. 4.4.1/4.4.2)
- Bedingungen für längere Leistungsdauer (Nr. 4.4.4)
Verordnungen von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln bei Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten der GKV
Grundlagen
Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) § 2 Abs. 2
Der BMV-Ä § 2 Abs. 2 regelt, dass ärztliche Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen während ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten sowie ambulant ausgeführte Leistungen, die während einer stationären Rehabilitation erforderlich werden und nicht mit dem Heilbehandlungsleiden in Zusammenhang stehen, zur vertragsärztlichen Versorgung (eines ambulant tätigen Vertragsarztes) gehören. Dies schließt auch die Verordnung von Arznei- Heil- und Hilfsmitteln ein.
