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Verordnung von Krankentransport

Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit von Krankentransporten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:
  • Paragraphen 60, 92, 115a f. Sozialgesetzbuch V
  • Krankentransport-Richtlinien

Der Inhalt der auf dem Muster 4 vorzunehmenden Verordnung ist der Anlage 1 o.g. Richtlinie zu entnehmen. Die Ausnahmefälle nach § 8 dieser Richtlinie sind in der Anlage 2 aufgeführt.

Grundsätzliche Genehmigungspflicht 

Krankentransporte (Krankentransportfahrzeug) und Krankenfahrten (Taxi, Mietwagen) zur ambulanten Behandlung bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Genehmigung ist vom Patienten vor der Fahrt bei seiner Krankenkasse einzuholen. Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden dabei von der Krankenkasse festgelegt (§9 Richtlinie).

Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind z. B. Notfallfahrten zu einer ambulanten Behandlung. Weitere Hinweise können dem Merkblatt entnommen werden.

Kann eine Krankenbeförderung zum Zahnarzt ausgestellt werden? 

Mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZVS) wurde im Dezember 2008 folgende Vorgehensweise konsentiert:

Die zahnärztliche Behandlung bildet den Grund für die Beförderungsnotwendigkeit. Eine Verordnung durch den Vertragszahnarzt kann nur durch die Vorlage eines
Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen

  • „aG“ = außergewöhnlich gehbehindert,
  • „BI“ = blind oder
  • „H“ = besonders hilfsbedürftig
bzw. einem Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 und 3 begründet werden.

Ausschließlich bei diesen Versicherten kann auch der Vertragsarzt die Verordnung eines Krankentransportes zum Vertragszahnarzt vornehmen.

Diese Regelung gilt somit nur für die Personengruppe nach Krankentransport-Richtlinie § 8 Punkt 3 (Versicherte mit nachweislichen Mobilitätseinschränkungen). Die Verordnung auf Muster 4 ist vor Antritt der Fahrt durch den Patienten der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

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