Verordnungen von Impfstoffen
- §§ 20 d, 92 Sozialgesetzbuch V
- Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL)
- Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut (STIKO)
- Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO)
- Impfvereinbarungen zwischen der KV Sachsen und den Primärkassen bzw. den Ersatzkassen einschließlich der Sonderimpfvereinbarungen
Seit dem In-Kraft-Treten der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses am 01.07.2007 muss von jeder Krankenkasse der hierin vereinbarte Mindestumfang an Impfungen als gesetzliche Leistung angeboten werden.
Darüber hinaus kann jede Krankenkasse per Satzungsregelung selbst bestimmen, ob und im welchem Umfang eine Impfung angeboten wird. Grundlage hierfür können beispielsweise die von der Sächsischen Impfkommission (SIKO) ausgesprochenen Empfehlungen sein. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass deren Empfehlungen im Gegensatz zu den Empfehlungen der STIKO keinesfalls automatisch zu einem Anspruch der Versicherten gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse führen. Dies ist erst nach Abschluss entsprechender Sonderimpfvereinbarungen möglich.
Grundsätze:
Die Verordnung von Impfstoffen erfolgt ab 01.10.2011 für Pflichtleistungen (Impfungen nach der SI-Richtlinie):
- zu Lasten der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen ( auch für Versicherte anderer Primärkassen und Ersatzkassen).
- Kennzeichnung der Markierungsfelder „8“ und „9“ durch Kreuz oder Zifferneintrag
- ohne Namensnennung des Versicherten
- auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16)
- getrennt von Arznei- und Verbandmitteln
Werden diese Eintragungen beachtet, belasten Impfstoffe nicht die in der Richtgrößenprüfung geprüften Verordnungen. Im Verletzungsfall sind aktive Schutzimpfungen gegen Tetanus (letzte Impfung vor 5-10 Jahren) und Tollwut ebenso wie die entsprechenden passiven Immunisierungen keine Impfungen im Sinne der Impfvereinbarungen. Diese Impfstoffe sind immer patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen.
Die Verordnung von Impfstoffen erfolgt ab 01.01.2012 für Satzungsleistungen der Krankenkassen:
- zu Lasten der KV Sachsen - SSB
- Kennzeichnung der Markierungsfelder „8“ und „9“ durch Kreuz oder Zifferneintrag
- ohne Namensnennung des Versicherten
- auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16)
- getrennt von Arznei- und Verbandmitteln
Die Verordnung von Impfstoffen für Reiseschutzimpfungen erfolgt ab 01.01.2012:
- zu Lasten der betreffenden Kasse
- Kennzeichnung nur des Markierungsfeldes „8“ durch Kreuz oder Zifferneintrag
- patientenkonkret (Namensnennung des Versicherten)
- auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16)
- getrennt von Arznei- und Verbandmitteln
Entsprechende Zusatzvereinbarungen finden Sie unter "Verträge" -> Buchstabe "I"
Die Verordnung von Impfstoffen erfolgt ab 01.01.2012 für Satzungsleistungen der Krankenkassen und Reiseschutzimpfungen (siehe entsprechende Zusatzvereinbarungen unter "Verträge" > Buchstabe "I"):
- zu Lasten der betreffenden Kasse
- Kennzeichnung nur des Markierungsfeldes „8“ durch Kreuz oder Zifferneintrag
- patientenkonkret (Namensnennung des Versicherten)
- auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16)
- getrennt von Arznei- und Verbandmitteln
Wurde keine Zusatzvereinbarung mit der KV Sachsen abgeschlossen, ist ein Privatrezept auszustellen.
Verstöße gegen die genannten Verordnungsvorschriften können Regressforderungen durch die Krankenkassen nach sich ziehen.
Über die von den Krankenkassen beantragten sachlich-rechnerischen Richtigstellungen wegen unzulässiger Sprechstundenbedarfsverordnungen entscheidet in erster Instanz die jeweils örtlich zuständige KVS-Bezirksgeschäftsstelle und in zweiter Instanz der Vorstand der KVS. Die Bescheide können mit den dort näher bezeichneten Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln angefochten werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für Widerspruchsverfahren, soweit diese nicht erfolgreich sind, eine Gebühr in Höhe von 40,00 EUR erhoben wird (s. § 17 Abs. 2 der Satzung der KVS i. d. F. vom 11.05.2007 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der KVS u. Abschnitt B, Pkt. 2 des Gebührenverzeichnisses – Bekanntmachung unter Rechtsquellen).
