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Verordnungen von Impfstoffen

Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit von Impfstoffen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:
  • §§ 20 d, 92 Sozialgesetzbuch V
  • Schutzimpfungs-Richtlinie
  • Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut (STIKO)
  • Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO)
  • Impfvereinbarungen zwischen der KV Sachsen und den Primärkassen bzw. den Ersatzkassen einschließlich der Sonderimpfvereinbarungen

Seit dem In-Kraft-Treten der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses am 01.07.2007 muss von jeder Krankenkasse der hierin vereinbarte Mindestumfang an Impfungen als gesetzliche Leistung angeboten werden.

Darüber hinaus kann jede Krankenkasse per Satzungsregelung selbst bestimmen, ob und im welchem Umfang eine Impfung angeboten wird. Grundlage hierfür können beispielsweise die von der Sächsischen Impfkommission (SIKO) ausgesprochenen Empfehlungen sein. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass deren Empfehlungen im Gegensatz zu den Empfehlungen der STIKO keinesfalls automatisch zu einem Anspruch der Versicherten gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse führen. Dies ist erst nach Abschluss entsprechender Sonderimpfvereinbarungen möglich.

Grundsätze: 

Die Verordnung von Impfstoffen erfolgt
  • auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16),
  • getrennt von Arznei- und Verbandmitteln,
  • ohne Namensnennung des Versicherten,
  • seit dem 01.01.2008 für Versicherte der Primär- und Ersatzkassen zu Lasten der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Es ist unbedingt die Ziffer 8 in das dafür vorgesehene Statusfeld 8 (Impfstoff) einzutragen. (Nicht zusätzlich das Feld 9!). Wird diese Eintragung beachtet, belasten Impfstoffe nicht die in der Richtgrößenprüfung geprüften Verordnungen. Im Verletzungsfall sind aktive Schutzimpfungen gegen Tetanus (letzte Impfung vor 5-10 Jahren) und Tollwut ebenso wie die entsprechenden passiven Immunisierungen keine Impfungen im Sinne der Impfvereinbarungen. Diese Impfstoffe sind immer patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen.

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