Verordnung von Heilmitteln
Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:
- Paragraph 32 SGB V
- Paragraph 34 SGB V
- Paragraph 92 SGB V
- Heilmittel-Richtlinien gemäß § 92 SGB V
Grundsätze der Heilmittelverordnung (Auswahl)
Verordnungen sind nur auf entsprechendem Vordruck (Muster 13, 14 oder 18 der Vordruckvereinbarung und Vordruckerläuterungen) möglich.
Muster 13 - Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie und der Podologischen Therapie
Muster 14 - Verordnung von Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Muster 18 - Verordnung von Maßnahmen der Ergotherapie
- Die Auswahl der Heilmittel erfolgt gemäß Heilmittel-Richtlinien einschließlich Heilmittelkatalog nach vorrangigem (A) oder optionalem (B) und ggf. ergänzendem Heilmittel (C).
- Die Elektrotherapie/-stimulation sowie die Ultraschall-Wärmetherapie sind isoliert verordnungsfähig, soweit sie im Heilmittel-Katalog als ergänzendes Heilmittel vorgesehen sind (z. B. unter EX1c).
- Unter medizinischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist eine Gruppentherapie der Einzelbehandlung vorzuziehen.
- Es sind maximale Verordnungsmengen im Regelfall für Erst- und Folgeverordnungen festgelegt.
- Verordnungen außerhalb des Regelfalles gehen in die Verordnungskosten der Praxis ein und sind somit prüfrelevant. Sie bedürfen einer medizinischen Begründung/Dokumentation, bedingen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen eine ärztliche Untersuchung und erfordern eine Genehmigung der Krankenkasse, soweit diese nicht vom Genehmigungsverzicht Gebrauch gemacht hat.
- Hausbesuche dürfen nur verordnet werden, wenn sie zwingend medizinisch notwendig sind (Immobilität oder Inhalt des Therapiekonzeptes). Eine ausgelagerte Praxistätigkeit (z.B. KITA) rechtfertigt keinen Hausbesuch.
Grundsätzliche Einschränkungen
Anlage zu den Heilmittel-Richtlinien - Nicht verordnungsfähige Heilmittel
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Aktuelle Vergütungslisten zur Versorgung mit Heilmitteln
- Ergotherapeutische Leistungen (0,14 MB)
