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Verordnung von Heilmitteln

Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:
  • Paragraph 32 SGB V
  • Paragraph 34 SGB V
  • Paragraph 92 SGB V
  • Heilmittel-Richtlinien gemäß § 92 SGB V


Grundsätze der Heilmittelverordnung (Auswahl) 

Verordnungen sind nur auf entsprechendem Vordruck (Muster 13, 14 oder 18 der Vordruckvereinbarung und Vordruckerläuterungen) möglich.

Muster 13 - Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie und der Podologischen Therapie

Muster 14 - Verordnung von Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Muster 18 - Verordnung von Maßnahmen der Ergotherapie

  • Die Auswahl der Heilmittel erfolgt gemäß Heilmittel-Richtlinien einschließlich Heilmittelkatalog nach vorrangigem (A) oder optionalem (B) und ggf. ergänzendem Heilmittel (C).
  • Die Elektrotherapie/-stimulation sowie die Ultraschall-Wärmetherapie sind isoliert verordnungsfähig, soweit sie im Heilmittel-Katalog als ergänzendes Heilmittel vorgesehen sind (z. B. unter EX1c).
  • Unter medizinischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist eine Gruppentherapie der Einzelbehandlung vorzuziehen.
  • Es sind maximale Verordnungsmengen im Regelfall für Erst- und Folgeverordnungen festgelegt.
  • Verordnungen außerhalb des Regelfalles gehen in die Verordnungskosten der Praxis ein und sind somit prüfrelevant. Sie bedürfen einer medizinischen Begründung/Dokumentation, bedingen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen eine ärztliche Untersuchung und erfordern eine Genehmigung der Krankenkasse, soweit diese nicht vom Genehmigungsverzicht Gebrauch gemacht hat.
  • Hausbesuche dürfen nur verordnet werden, wenn sie zwingend medizinisch notwendig sind (Immobilität oder Inhalt des Therapiekonzeptes). Eine ausgelagerte Praxistätigkeit (z.B. KITA) rechtfertigt keinen Hausbesuch.



Grundsätzliche Einschränkungen 

Anlage zu den Heilmittel-Richtlinien - Nicht verordnungsfähige Heilmittel



Aktuelle Vergütungslisten zur Versorgung mit Heilmitteln







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