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Verordnung von Heilmitteln

Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:
  • Paragraph 32 SGB V
  • Paragraph 34 SGB V
  • Paragraph 92 SGB V
  • Heilmittel-Richtlinien gemäß § 92 SGB V

Grundsätze der Heilmittelverordnung 

Verordnungen sind nur auf entsprechendem Vordruck (Muster 13, 14 oder 18 der Vordruckvereinbarung und Vordruckerläuterungen) möglich.
Die Auswahl der Heilmittel erfolgt gemäß Heilmittel-Richtlinien und Katalog nach vorrangigem (A) oder optionalem (B) und ggf. ergänzendem Heilmittel (C).
Die Elektrotherapie/-stimulation sowie die Ultraschall-Wärmetherapie sind isoliert verordnungsfähig, soweit sie im Heilmittel-Katalog als ergänzendes Heilmittel vorgesehen sind (z. B. unter EX1c).
Unter medizinischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist eine Gruppentherapie der Einzelbehandlung vorzuziehen.
Es sind maximale Verordnungsmengen im Regelfall für Erst- und Folgeverordnungen festgelegt.
Verordnungen außerhalb des Regelfalles gehen in die Verordnungskosten der Praxis ein und sind somit prüfrelevant,bedürfen einer medizinischen Begründung/Dokumentation, erfordern innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen eine ärztliche Untersuchung und bedürfen der Genehmigung der Krankenkasse, soweit diese nicht vom Genehmigungsverzicht Gebrauch gemacht hat.
Hausbesuche dürfen nur verordnet werden, wenn sie zwingend medizinisch notwendig sind (Immobilität oder Inhalt des Therapiekonzeptes). Eine ausgelagerte Praxistätigkeit (z.B. KITA) rechtfertigt keinen Hausbesuch.

Grundsätzliche Einschränkungen 

Anlage zu den Heilmittel-Richtlinien - Nicht verordnungsfähige Heilmittel

Aktuelle Vergütungslisten zur Versorgung mit Heilmitteln



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