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Verordnung häuslicher Krankenpflege

Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit Häuslicher Krankenpflege zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:
  • Paragraphen 37, 92 Sozialgesetzbuch V
  • Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien

Die Richtlinien regeln im Einzelnen die Verordnung häuslicher Krankenpflege (hKPfl), deren Dauer, die Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und Krankenkassen. Als Anlage enthält die Richtlinie ein "Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege".

Grundsätze (Auswahl) 

Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt erbracht und kann Behandlungs-, Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung umfassen.

  • Häusliche Krankenpflege ist als Bestandteil eines ärztlichen Behandlungsplanes, als Krankenhausvermeidungspflege und als Sicherungspflege verordenbar.
  • Vor der Verordnung von Häuslicher Krankenpflege hat sich der Arzt persönlich vom Zustand des Kranken zu überzeugen.
  • Die Verordnung Häuslicher Krankenpflege erfolgt auf dem Muster 12 gemäß dem Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen (Anlage zur Richtlinie).
  • Die Dauer der Häuslichen Krankenpflege soll bei Erstverordnungen 14 Tage nicht überschreiten. Folgeverordnungen sind mit Begründung für längere Zeiträume möglich. Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege besteht bis zu vier Wochen.
  • Alle Verordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen (z. T. auch des medizinischen Dienstes der Krankenkassen). Die Genehmigung ist durch den Versicherten einzuholen. Bis zur Vorlage der Genehmigung übernimmt die Krankenkasse anfallende verordnete Pflegekosten.
  • Die Koordination der Leistungserbringung zwischen Versicherten, Krankenkasse und Pflegedienst obliegt dem Arzt.

Leistungserweiterungen ab 11. Juni 2008 

Mit Inkrafttreten der aktuellen Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege am 11. Juni 2008 übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung künftig mehr Leistungen in der häuslichen Krankenpflege. Die Änderungen bzw. Leistungserweiterungen beziehen sich auf:

  • den Anspruch der häuslichen Krankenpflege auf sonstige geeignete Orte
  • Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Behandlungspflege in Pflegeheimen bei dauerhaft hohem Pflegebedarf
  • Benennung verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen
  • Verordnung durch Krankenhausärzte für längstens 3 Werktage im Rahmen der Entlassung.
Ausführliche Hinweise finden Sie unter anderem in den KVS- Mitteilungen 10/2008 und in den Richtlinien Häusliche-Krankenpflege.


Am 10. Februar 2010 trat eine übersichtlichere und der Rechtssprechung angepasste Neufassung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinien in Kraft.

Neben redaktionellen Änderungen (Aufbau und Gliederung sowie sprachliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen) wurde im Leistungsverzeichnis der zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Maßnahmen verankert, dass bei Notwendigkeit die ständige Krankenbeobachtung Teil der Häuslichen Krankenpflege sein kann, um bei lebensbedrohlichen Zuständen sofort eingreifen zu können.

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