Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln
Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit von Arznei- und Verbandmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:
- Paragraph 31 SGB V
- Paragraph 34 ff. SGB V
- Paragraph 92 SGB V
- Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gemäß Paragraph 92 SGB V
Besonders hinweisen möchten wir auf:
nach oben- Anlage I („OTC – Ausnahmeliste“)
- Anlage II (Ausschluss von Life – Style – Arzneimitteln)
- Anlage III (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse)
- Anlage IV (Therapiehinweise zu ausgewählten Wirkstoffen)
- Anlage V (Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten)
- Anlage VI (Off – Label – Use)
- Anlage VIII (Hinweise zu Analogpräparaten)
Veröffentlichungen zu der Thematik „Therapiehinweise“:
„Wirkstoff aktuell" der Kassenärztlichen BundesvereinigungTherapieempfehlungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
Besonderheiten bei der Verordnung von Betäubungsmitteln
- Als besondere Rechtsvorschriften sind insbesondere das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu nennen. Aktuelle Fassungen der rechtlichen Grundlagen finden Sie auf www.bfarm.de
- Die Ausstellung eines Betäubungsmittelrezeptes erfolgt gemäß den Vorgaben des § 9 "Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung" (BtMVV).
- Bei Verlust von Betäubungsmittelrezepten ist Folgendes unverzüglich zu veranlassen:
- schriftliche Meldung unter Angabe von BtM-Nr. des Arztes und Rezeptnummer an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
Fax: 0228 207 5985- Meldung an die KVS Bezirksgeschäftsstelle
- Anzeige bei der Polizei
- Die Rückgabe von Betäubungsmittelrezepten erfolgt per Einschreiben direkt an das BfArM. Eine Weitergabe an andere Berechtigte ist untersagt.
Schnittstellen der Arzneimittelversorgung
- Krankenhausaufenthalt
Die medikamentöse Versorgung der Patienten während eines stationären Aufenthaltes ist durch das Krankenhaus sicher zu stellen. Die Kosten für Arzneimittel sind in den Vergütungen für die Behandlung enthalten. Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinische Versorgung des Versicherten notwendig sind (§ 39 Absatz 1 Satz 3 SGB V, § 2 Bundespflegesatzverordnung). Das gilt auch für interkurrente Erkrankungen.
Bei der Entlassung sollen Arzneimittel so bemessen mitgegeben werden, dass die nahtlose Versorgung gewährleistet wird (in der Regel bis zu drei Tage).
Gleiches gilt auch bei teilstationärer Behandlung. Auch in diesem Fall geht der Versorgungsauftrag - einschließlich aller notwendigen Arzneimittel - mit dem Beginn der Behandlung auf das Krankenhaus über. - Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
Reha-Einrichtungen haben einen speziellen Versorgungsauftrag. Hier sind die Kosten für Arzneimittel nur dann im Tagessatz enthalten, wenn diese für Erkrankungen, die im Zusammenhang mit der Rehamaßnahme stehen, benötigt werden. Die übrigen Arzneimittel müssen aus dem ambulanten Bereich zur Verfügung gestellt werden.
Eine Arzneimittelversorgung ist in der Regel nur nach Arzt-Patienten-Kontakt möglich. Wird der Patient nach einem stationären Aufenthalt direkt in eine Reha-Einrichtung übernommen, ist am Ort der Einrichtung ein niedergelassener Arzt aufzusuchen.
