Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
Grundlagen
Für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ist der dafür vorgesehene Vordruck Muster 1, für die Maßnahmen der stufenweisen Wiedereingliederung der Vordruck Muster 20 zu verwenden.
Hinweise
Die Regelung des § 106 Abs.3a SGB V sieht ausdrücklich eine Schadenersatzpflicht des Arztes gegenüber dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten. Der Arzt sollte deshalb die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien genau beachten und der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit besondere Sorgfalt widmen.
Die seit 01.01.2004 gültige Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien wurde auf Basis einer entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 4. April 2006 hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen geändert. Diese Änderung ist am 23. Dezember 2006 in Kraft getreten.
Entsprechend der Neufassung gilt:
"Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging."
