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Rechtsquellen in der Qualitätssicherung

Gesetzliche Grundlage für die Qualitätssicherung in der GKV bildet das SGB V. So ist z.B. der § 70 als Generalklausel die Verpflichtung für eine qualitativ gesicherte Versorgung. Gemäß § 136 ist es Aufgabe der KVen geeignete Maßnahmen zu Förderung der Qualität durchzuführen. Nach § 135 dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsme­thoden in der vertragsärztlichen Versorgung nur abgerechnet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu Richtlinien erlassen hat. Die Richtlinienkompetenz und deren Umfang ergibt sich aus den §§ 75 und 92.

Richtlinien des G-BAQualitätssicherungs-Vereinbarungen der KBV

Verfahrensordnungen und Verfahrensweisen zur Qualitätssicherung in der KV Sachsen 

In der KV Sachsen bestehen neben den bundesweit geltenden Qualitätssicherungsvereinbarungen bzw. Richtlinien zur Qualitätsbeurteilung weitere Verfahrensweisen zur Qualitätssicherung. Sie sind im Rahmen des § 136 SGB V beschlossen worden und ergänzen die bundesweiten Regelungen.

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