Rechtsquellen in der Qualitätssicherung
Gesetzliche Grundlage für die Qualitätssicherung in der GKV bildet das SGB V. So ist z.B. der § 70 als Generalklausel die Verpflichtung für eine qualitativ gesicherte Versorgung. Gemäß § 136 ist es Aufgabe der KVen geeignete Maßnahmen zu Förderung der Qualität durchzuführen. Nach § 135 dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung nur abgerechnet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu Richtlinien erlassen hat. Die Richtlinienkompetenz und deren Umfang ergibt sich aus den §§ 75 und 92.Richtlinien des G-BAQualitätssicherungs-Vereinbarungen der KBV
