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Ultraschall

Abrechnungsfähige Leistungen 

01722, 01770 - 01775, 01780 - 01782, 01787, 01830, 01831, 01902, 01904 - 01906, 01912, 04410, 08320, 08341, 13300, 13545, 13550 sowie
Kapitel 33 des EBM
(entsprechend den Vorgaben des EBM)

Antragsberechtigt 

sind niedergelassene, angestellte und ermächtigte Ärzte.

Anforderungen

Fachliche Anforderungen – Abschnitt B der Vereinbarung 

  • Selbständige Durchführung von Ultraschalluntersuchungen (nach Anlage I) unter Anleitung eines entsprechend qualifizierten Arztes (gem. § 8).
  • Mindestens 18-monatige ganztägige oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den jeweiligen Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ / die jeweilige Körperregion umfasst (bei Erwerb der fachlichen Befähigung in einer selbständigen Tätigkeit - § 5).
  • Erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen (bei Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse oder durch computergestützte Fortbildung i.V.m. Ultraschallkursen - §§ 6 oder 7).
  • Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium (bei Erwerb der fachlichen Befähigung in einer selbständigen Tätigkeit, durch Ultraschallkurse oder durch eine computergestützte Fortbildung i.V.m. Ultraschallkursen - §§ 5, 6 oder 7).

Apparative Voraussetzungen – Abschnitt C der Vereinbarung 

  • Bei Neuanträgen sind die in der Anlage III Nummer 1-8 aufgeführten Mindestanforderungen je Arbeitsplatz nachzuweisen (Abnahmeprüfung). Für die Abnahmeprüfung sind die Gerätemeldung (Anlage 1 zum Antrag) einschließlich der Gewährleistungserklärung des Herstellers oder Händlers sowie die erforderliche(n) Bilddokumentation(en) einzureichen.

  • Für Ultraschallsysteme die vor Inkrafttreten der aktuellen Vereinbarung verwendet wurden, muss die Abnahmeprüfung bis spätestens 31.03.2013 erfolgen.

Auflagen – Abschnitt D der Vereinbarung 

  • Eine ärztliche Dokumentation (§ 10) ist für jeden Patienten zu erstellen.
  • Im Rahmen von Stichprobenprüfungen ist die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Dokumentation durch die KV Sachsen zu prüfen.
  • Ärzte mit Genehmigung zur sonographischen Untersuchung der Säuglingshüfte nehmen regelmäßig aller 2 Jahre an einer Überprüfung der ärztlichen Dokumentation teil (§ 12 i.V.m. Anlage V).
  • Bei Untersuchungen im B-Modus wird die technische Bildqualität (Konstanzprüfung) in einem 4-jährigen Abstand nach der Abnahmeprüfung kontrolliert (§ 13).

Grundsätzliche Einschränkungen 

  • Leistungen der Ultraschalldiagnostik dürfen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Erteilung der Genehmigung durch die KV Sachsen erbracht werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Besondere Informationen 

  • Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission.
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