Ultraschall
Abrechnungsfähige Leistungen
01722, 01770 - 01775, 01780 - 01782, 01787, 01830, 01831, 01902, 01904 - 01906, 01912, 04410, 08320, 08341, 13300, 13545, 13550 sowieKapitel 33 des EBM
(entsprechend den Vorgaben des EBM)
Antragsberechtigt
sind niedergelassene, angestellte und ermächtigte Ärzte.Anforderungen
Fachliche Anforderungen – Abschnitt B der Vereinbarung
- Selbständige Durchführung von Ultraschalluntersuchungen (nach Anlage I) unter Anleitung eines entsprechend qualifizierten Arztes (gem. § 8).
- Mindestens 18-monatige ganztägige oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den jeweiligen Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ / die jeweilige Körperregion umfasst (bei Erwerb der fachlichen Befähigung in einer selbständigen Tätigkeit - § 5).
- Erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen (bei Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse oder durch computergestützte Fortbildung i.V.m. Ultraschallkursen - §§ 6 oder 7).
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium (bei Erwerb der fachlichen Befähigung in einer selbständigen Tätigkeit, durch Ultraschallkurse oder durch eine computergestützte Fortbildung i.V.m. Ultraschallkursen - §§ 5, 6 oder 7).
Apparative Voraussetzungen – Abschnitt C der Vereinbarung
- Bei Neuanträgen sind die in der Anlage III Nummer 1-8 aufgeführten Mindestanforderungen je Arbeitsplatz nachzuweisen (Abnahmeprüfung). Für die Abnahmeprüfung sind die Gerätemeldung (Anlage 1 zum Antrag) einschließlich der Gewährleistungserklärung des Herstellers oder Händlers sowie die erforderliche(n) Bilddokumentation(en) einzureichen.
- Für Ultraschallsysteme die vor Inkrafttreten der aktuellen Vereinbarung verwendet wurden, muss die Abnahmeprüfung bis spätestens 31.03.2013 erfolgen.
Auflagen – Abschnitt D der Vereinbarung
- Eine ärztliche Dokumentation (§ 10) ist für jeden Patienten zu erstellen.
- Im Rahmen von Stichprobenprüfungen ist die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Dokumentation durch die KV Sachsen zu prüfen.
- Ärzte mit Genehmigung zur sonographischen Untersuchung der Säuglingshüfte nehmen regelmäßig aller 2 Jahre an einer Überprüfung der ärztlichen Dokumentation teil (§ 12 i.V.m. Anlage V).
- Bei Untersuchungen im B-Modus wird die technische Bildqualität (Konstanzprüfung) in einem 4-jährigen Abstand nach der Abnahmeprüfung kontrolliert (§ 13).
Grundsätzliche Einschränkungen
- Leistungen der Ultraschalldiagnostik dürfen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Erteilung der Genehmigung durch die KV Sachsen erbracht werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
Besondere Informationen
- Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission.
Informationen zur Neufassung der Ultraschall-Vereinbarung ab 1. April 2009
- Kurzinfo für Ärzte, die eine Genehmigung besitzen oder eine Genehmigung beantragen
- Informationen für Ärzte mit Genehmigung
- Informationen für Ärzte, die eine Genehmigung beantragen
- FAQ - Fragen & Antworten
