Psychotherapie - Befreiung von der Begutachtung Kurzzeittherapie
Antragsberechtigung
- Niedergelassene und ermächtigte Ärzte
- Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Anforderungen
Voraussetzungen zur Befreiung von der Begutachtung
Die Befreiung von der Begutachtung für einen Antrag auf Kurzzeittherapie erfordert den Nachweis von insgesamt 35 im Gutachterverfahren genehmigten Psychotherapien im jeweiligen Verfahren. Bitte beachten Sie bei der Antragstellung folgendes: Therapieverfahren- Im Bereich der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei Erwachsenen sind auch maximal 15 begutachtete analytische Psychotherapien anrechnungsfähig.
- Für die Befreiung der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen sind auch 35 begutachtete analytische Psychotherapien bei Kindern und Jugendlichen anrechnungsfähig.
- Im Bereich der Verhaltenstherapie müssen alle nachzuweisenden Therapiegenehmigungen die Verhaltenstherapie betreffen.
- Die Befreiung von der Begutachtung für die Einzeltherapie setzt von den 35 Therapiegenehmigungen mindestens 20 genehmigte Einzeltherapien voraus.
- Für die Befreiung von der Begutachtung auch für die Gruppentherapie sind von den 35 Therapiegenehmigungen mindestens 15 Gruppentherapien nachzuweisen.
- Eine Befreiung von der Begutachtung für einen Antrag auf Kurzzeittherapien bei Kindern und Jugendlichen setzt die o. g. Nachweise von im Gutachterverfahren genehmigten Therapien bei Kindern und Jugendlichen voraus.
- Psychotherapeuten, die eine Abrechnungsgenehmigung sowohl zur Behandlung von Erwachsenen als auch von Kindern und Jugendlichen besitzen und eine Befreiung von der Begutachtung auf Kurzzeittherapie von Kindern und Jugendlichen beantragen können auf die 35 vorzulegenden Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren bis zu 15 Therapiegenehmigungen zur Behandlung von Erwachsenen in diesem Richtlinienverfahren angerechnet werden.
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag vorzulegen:
Als Nachweise werden akzeptiert
- Bestätigungen der Krankenkassen oder
- Durchschriften der PTV 5 bzw. PTV 7 Formulare oder
- Befürwortungen im Rahmen der Beihilfe
aufgrund von Erstanträgen. Die nachgewiesenen Therapien müssen vom Antragsteller persönlich durchgeführt worden sein.
Als Nachweis nicht anerkannt werden jedoch
- Befürwortungen von Fortführungs- und Umwandlungsanträgen,
- Befürwortungen im sog. Kostenerstattungsverfahren,
- Befürwortungen im Gutachterverfahren der privaten Krankenversicherung oder
- Therapien, die während der praktischen Ausbildung durchgeführt wurden.
