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Ihre Ansprechpartner

Psychotherapie: Ärztliche Psychotherapeuten

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM 

  • (1) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: GOP 35130-35142, 35150, 35200, 35201
  • (2) tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie: GOP 35130-35142, 35150, 35200, 35201, 35210
  • (3) Verhaltenstherapie: GOP 35130-35142, 35150, 35220, 35221
  • (4) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen: GOP 35150-35225 
  • (5) Psychotherapie als Gruppenbehandlung: 35202, 35203, 35211, 35222-35225
  • (6) Psychosomatische Grundversorgung: GOP 35100, 35119
  • (7) übende und suggestive Techniken: GOP 35111-35120

Antragsberechtigung 

Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Ärzte.

Anforderungen

Fachliche Anforderungen 

(1) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:

  • Gebietsbezeichnung: „Psychotherapeutische Medizin“, oder „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ oder der Gebietsbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapie“ oder der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ UND
  • Vorlage von Weiterbildungszeugnissen über den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie.

(2) tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie:

  • Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“

(3) Verhaltenstherapie:

  • Gebietsbezeichnung: „Psychotherapeutische Medizin“ oder „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ oder „Psychiatrie und Psychotherapie“ oder der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ UND
  • Vorlage von Weiterbildungsnachweisen über den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.

(4) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen:

  • Gebietsbezeichnung „Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie“ UND
  • Vorlage von Nachweisen über den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Verfahren

  • ODER
  • Gebietsbezeichnung „Psychotherapeutische Medizin“ oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder „Psychiatrie und Psychotherapie“ oder der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse" UND
  • Vorlage von Bescheinigungen aus denen sich ergibt, dass eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklungs- und Lern-Psychologie einschl. der speziellen Neurosenlehre sowie in der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit mindestens 200 Std. erworben wurden UND
  • mindestens 4 selbstständig unter Supervision durchgeführte und abgeschlossene Fälle analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt ODER
    mindestens 4 selbstständig unter Supervision durchgeführte und abgeschlossene Fälle in Verhaltenstherapie möglichst nach jeder dritten Behandlungsstunde mit mindestens 180 Stunden
  • Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an anerkannten Weiterbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie erworben worden sein.

    (5) Psychotherapie als Gruppenbehandlung:
    Nachweis der Voraussetzungen nach (1) oder nach (2) oder (3) und (4) (Gruppentherapie) UND
  • Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppen-Psychotherapie oder Verhaltenstherapie ODER

    Wenn diese Qualifikation nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben wurde:
  • Nachweis von mindestens 40 Doppelstunden analytischer oder tiefenpsychologische fundierter bzw. verhaltenstherapeutischer Selbsterfahrung in der Gruppe UND
  • Nachweis von mindestens 24 Doppelstunden in der Theorie der Gruppen-Psychotherapie und Gruppendynamik UND
  • Nachweis von mindestens 60 Doppelstunden kontinuierlicher Gruppenbehandlung- auch in mehreren Gruppen unter Supervision von mindestens 40 Stunden- mit tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie oder mit Verhaltenstherapie

  • Die Genehmigung zur Gruppenbehandlung wird für das Verfahren erteilt, für das die Erfüllung der in diesem Absatz geforderten Voraussetzungen an die Qualifikation nachgewiesen wurde.

(6) Psychosomatische Grundversorgung:

Nachweis einer mindestens 3 jährigen Erfahrung in selbstverantwortlicher ärztlicher Tätigkeit UND

Nachweis von insgesamt 80 Stunden Weiterbildung, die gesondert belegt werden müssen

  • mindestens 20 Stunden Theorieseminare
  • mindestens 30 Stunden Reflexion der Arzt-Patient-Beziehung in Balint- oder patientenbezogenen Selbsterfahrungskursen in regelmäßigen Abständen über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr
  • mindestens 30 Stunden verbaler Interventionstechniken

Die Kenntnisse und Erfahrungen müssen in anerkannten Weiterbildungsangeboten und die Reflexion Arzt-Patient-Beziehung bei anerkannten Balint-Gruppenleitern bzw. anerkannten Supervisoren erworben worden sein.

(7) übende und suggestive Techniken:

  • Nachweis von Weiterbildungen, aus denen sich ergibt, dass eingehende Erfahrungen in diesen Techniken gemäß (1) bis (3) erworben wurden ODER
  • Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Kursen von jeweils 8 Doppelstunden im Abstand von mindestens sechs Monaten.

Räumliche und apparative Voraussetzungen 

keine

Dokumentationsvorgaben 

keine
Grundsätzliche Einschränkungen
  • keine rückwirkende Genehmigung möglich
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie können aufgrund ihrer Fachgebietsbezeichnung keine Behandlung von Erwachsenen durchführen

Besondere Informationen 

Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission
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