Hilfeleistungen durch nicht-ärztliche Praxisassistenten
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
40870 und 40872Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Ärzte, die ausschließlich an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.Weitere Voraussetzung
Die Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte des beantragenden Arztes liegt in einem Planungsbereich für den durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine ärztliche Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf im hausärztlichen Versorgungsbereich festgestellt wurde.Anforderungen
Die/der nicht-ärztliche Praxisassistent/in muss in der Arztpraxis angestellt sein.Fachliche Anforderungen an die/den Praxisassistentin/en
1. qualifizierter Berufsabschluss- gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ODER
- gemäß dem Krankenpflegegesetz
UND
2. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis nach dem qualifiziertem Berufsabschluss
UND
3. Zusatzqualifikation
Folgende Fortbildungsmaßnahmen sind durch die/den Praxisassistentin/en nachzuweisen:
| Dauer der Berufstätigkeit | Theoretische Fortbildung | Praktische Fortbildung | Notfallmanagement Erweiterte Notfallkompetenz |
| weniger als 5 Jahre | 200 Stunden* | 50 Stunden | 20 Stunden |
| weniger als 10 Jahre | 170 Stunden* | 30 Stunden | 20 Stunden |
| mehr als 10 Jahre | 150 Stunden* | 20 Stunden | 20 Stunden |
* Die theoretische Fortbildung reduziert sich auf 80 Stunden, wenn der Praxisassistent über einen qualifizierten Berufsabschluss nach dem Krankenpflegegesetz und eine Tätigkeit von mindestens 4 Jahren in diesem Beruf in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung nachweist.
Praktische Fortbildung
Ein 20-stündiger Kurs über Notfallmanagement soll insbesondere auf Notfälle in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen eingehen. Der Kurs ist alle drei Jahre zu wiederholen.
Die Zusatzqualifikation muss durch eine erfolgreiche Lernerfolgskontrolle nachgewiesen werden und von der Ärztekammer anerkannt sein. Die Nachweise über die Zusatzqualifikation dürfen bei Beantragung nicht älter als 5 Jahre sein.
- Hier begleitet die/der nicht-ärztliche Praxisassistent/in Hausbesuche des Arztes und übernimmt unter Aufsicht des Arztes o.g. Hausbesuche bei Patienten mit unterschiedlichen Erkrankungen.
- Auf die Pflicht zur praktischen Fortbildung werden jeweils 30 Minuten der in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung bereits selbstständig durchgeführten Hausbesuche entsprechend der GOP 40240 bzw. 40260.
Ein 20-stündiger Kurs über Notfallmanagement soll insbesondere auf Notfälle in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen eingehen. Der Kurs ist alle drei Jahre zu wiederholen.
Die Zusatzqualifikation muss durch eine erfolgreiche Lernerfolgskontrolle nachgewiesen werden und von der Ärztekammer anerkannt sein. Die Nachweise über die Zusatzqualifikation dürfen bei Beantragung nicht älter als 5 Jahre sein.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet. Hat die/der Praxisassistent/in mit der Ausbildung über die Zusatzqualifikation bereits begonnen und wird die Ausbildung bis zum 31.12.2010 abgeschlossen, wird die Genehmigung auf das voraussichtliche Ende der Ausbildung befristet.Besondere Informationen
Für folgende Patientengruppen können Hilfeleistungen durch die/den Praxisassistentin/en erbracht werden:- mindestens eine schwerwiegende chronische Erkrankung und der Patient hat i.d.R. das 65. Lebensjahr vollendet
- Vorliegen einer Erkrankung mit einem Bedarf an dauerhafter intensiver Betreuung und der Patient hat i.d.R. das 65. Lebensjahr vollendet
- Vorliegen einer akuten schwerwiegenden Erkrankung mit gesonderter Begründung der Erforderlichkeit der Hilfeleistung
- der Patient kann die Praxis aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht oder unter erschwerten Bedingungen aufsuchen.
- Die angeordneten Hilfeleistungen werden in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen in Abwesenheit des Arztes erbracht.
ODER
ODER
UND
