Künstliche Befruchtung
Stand: 06.02.2008Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
GOP 08520, 088531, 08541, 08542, 08550, 08551, 08552, 08560, 08561Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.Anforderungen
Fachliche Anforderungen
- Fakultative Weiterbildung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“
- Ultraschall-Genehmigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung Fakultative Weiterbildung - Psychosomatik- Genehmigung
Räumliche und apparative Voraussetzungen
siehe Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ der Sächsischen LandesärztekammerDokumentationsvorgaben
siehe Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ der Sächsischen LandesärztekammerGrundsätzliche Einschränkungen
keine rückwirkende Genehmigung möglichBesondere Informationen
- Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach o. g. Richtlinien dürfen nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, denen die zuständige Behörde gemäß § 121 a SGB V eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahme erteilt hat ODER
- die im Bescheid der zuvor genannten Behörde als Leistungserbringer benannt sind.
- Im Rahmen der Übergangsregelungen nach Nr. 22.3 der Richtlinien sind die berufsrechtlichen Maßnahmen der Ärztekammern zur Qualitätssicherung gemäß Nummer 4.3 der „Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion“ der BÄK von 1998 zu verstehen.
- Die Teilnahme ist jährlich gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen
