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Künstliche Befruchtung

Stand: 06.02.2008

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM 

GOP 08520, 088531, 08541, 08542, 08550, 08551, 08552, 08560, 08561

Antragsberechtigung 

Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

Anforderungen

Fachliche Anforderungen
  • Fakultative Weiterbildung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“
  • Ultraschall-Genehmigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung Fakultative Weiterbildung - Psychosomatik- Genehmigung

Räumliche und apparative Voraussetzungen 

siehe Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ der Sächsischen Landesärztekammer

Dokumentationsvorgaben 

siehe Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ der Sächsischen Landesärztekammer

Grundsätzliche Einschränkungen 

keine rückwirkende Genehmigung möglich
Besondere Informationen
  • Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach o. g. Richtlinien dürfen nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, denen die zuständige Behörde gemäß § 121 a SGB V eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahme erteilt hat ODER
  • die im Bescheid der zuvor genannten Behörde als Leistungserbringer benannt sind.
  • Im Rahmen der Übergangsregelungen nach Nr. 22.3 der Richtlinien sind die berufsrechtlichen Maßnahmen der Ärztekammern zur Qualitätssicherung gemäß Nummer 4.3 der „Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion“ der BÄK von 1998 zu verstehen.
  • Die Teilnahme ist jährlich gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen