Koloskopie - präventiv und kurativ
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
01741, 01742, 13421, 13422, 13423 und 13424 EBMAntragsberechtigung:
- Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie
- Fachärzte für Kinderchirurgie oder Fachärzte für Visceralchirurgie mit der Bestätigung der Landesärztekammer, dass die Koloskopie nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht Bestandteil der Weiterbildung war
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
- Berechtigung zum Führen der Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung bzw. Zusatzweiterbildung bzw. Bestätigung über die Weiterbildung
- Nachweis über 200 selbständig durchgeführte totale Koloskopien und 50 selbständig durchgeführte Polypektomien unter Anleitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung. Die 50 selbständig durchgeführten Polypektomien sind anhand der Dokumentationen (Histologien) nachzuweisen.
- Kinderärzte und Kinderchirurgen haben einen Nachweis über die selbständige Durchführung und Befundung von 100 Koloskopien einzureichen.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- geeignete Notfallausstattung (siehe § 5 der Vereinbarung)
Dokumentationsvorgaben - Anforderungen an die bildlichen Dokumentationen:
entsprechend:§ 6 Abs. 3 und 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie
4.5 der Verfahrensordnung präventive und kurative Koloskopie
- (1) Dokumentationen sollten als CD oder DVD eingereicht werden (digitales Bild oder als ausgedrucktes Foto), sortiert und archiviert nach Anforderung der BGST.
- (2) Keine Einreichung von Videokassetten.
- (3) Auf den Bildaufnahmen wie auch auf dem Befund müssen Patientennahme / Geburtsdatum und Datum des Untersuchungstages angegeben werden. Ein datenschutzrechtliches Problem besteht nicht. Die KV ist zur Datenerhebung zur Durchführung von Qualitätsprüfungen berechtigt. SGB V §§ 285 und 294 bilden die rechtliche Grundlage.
- (4) Totale Koloskopie: Gilt als nachgewiesen, wenn die Bauhin`sche Klappe und das Zoekum dargestellt sind. Das Zoekum ist abgebildet, wenn der Zoekumtriangel oder das Appendixorifizum dargestellt sind.
- (5) Zeigt eine Dokumentation eine Verschmutzung des Kolons, die den Fotodokumentationsnachweis der in (4) benannten Kriterien nicht zulässt, gilt dies als Mangel.
- (6) Nicht als Mangel gelten anatomische Einengungen und Zustand nach operativer Entfernung des Zoekums, die eine totale Koloskopie unmöglich machen, soweit die Gründe aus der vorgelegten schriftlichen Dokumentation hervorgehen. In diesen Fällen muss aus der Dokumentation außerdem die Empfehlung zu einer weitergehenden Abklärungsuntersuchung hervorgehen.
- (7) Die vollständige Polypektomie gilt als durchgeführt, wenn sie durch eine Fotodokumentation und eine Histologie belegt ist. Ist der Nachweis nicht möglich, z. B. bei Präparatverlust oder Resektion nicht im Gesunden bei Atypie / Malignität, muss die Dokumentation einer befundadäquaten weiteren Vorgehensweise vorliegen, anderenfalls gilt die Dokumentation als mangelhaft.
- (8) Nicht als Mangel gilt eine nicht vollständige Abtragung des Polypen aus anatomischen Gründen, soweit die Gründe aus der vorgelegten Dokumentation hervorgehen.
Grundsätzliche Einschränkungen
keine rückwirkende Genehmigung möglichBesondere Informationen
Hinweise für den antragstellenden Arzt mit Ausnahme der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und Kinderchirurgie
- Gem. § 6 der Koloskopie-Vereinbarung ist der Arzt verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung in einem Abstand von 12 Monaten die selbständige Durchführung von mind. 200 totalen Koloskopien ohne Mängel und die selbständige Durchführung von mind. 10 Polypektomien ohne Mängel gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen.
- jährliche Überprüfung von 20 abgerechneten Fällen einer hohen/totalen Koloskopie sowie von fünf abgerechneten Fällen einer Polypektomie
- Nach § 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie ist der antragstellende Arzt zur regelmäßigen Teilnahme zur Überprüfung der Hygienequalität durch ein von der KV Sachsen beauftragtes Institut verpflichtet
- Antragsüberprüfung durch ärztliche QS-Kommission
Von der KV Sachsen anerkannte Hygieneinstitute (Stand 1.1.2011)
Alle Hygieneprüfungen müssen ab 01.01.2011 durch ein Institut durchgeführt werden, dass in der Tabelle "Hygieneinstitute" (siehe im rechten Rand) aufgeführt ist.Der Arzt entscheidet, durch welches Hygieneinstitut die Prüfungen stattfinden.
