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Spezialisierte Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung



Abrechnungsfähige Leistungen 

GOP 30920, 30922 und 30924



Antragsberechtigt 

Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Ärzte.



Anforderungen



fachliche Anforderungen 

Der behandlungsführende Arzt verfügt über die Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung im Gebiet:

  • Innere und Allgemeinmedizin
  • Allgemeinmedizin
  • Innere Medizin
  • Kinder- und Jugendmedizin/ Kinderheilkunde
  • Praktischer Arzt oder Arzt (ohne Gebietsbezeichnung)



Tätigkeitsnachweis 

  • mindestens halbjährige ganztägige Tätigkeit in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zur kontinuierlichen medizinischen Betreuung von HIV- /Aids-Patienten (oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit)


  • (Die ambulante Einrichtung muss unter der Leitung eines Arztes stehen, der über eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids verfügt. Die stationäre Einrichtung muss unter der Leitung eines Arztes stehen, der nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in den Gebieten „Innere und Allgemeinmedizin“ oder „Kinder- und Jugendmedizin“ berechtigt ist. Regelmäßig müssen in der Einrichtung innerhalb eines Jahres mindestens 50 HIV- / Aids-Patienten pro Quartal medizinisch betreut werden.)

    UND
  • durch selbstständige Betreuung von 25 HIV- / Aids-Patienten unter Anleitung, einschließlich der Verordnung antiretroviraler Medikamente.



Fortbildungsnachweis 

Nachweis von theoretischen Kenntnissen im Bereich „HIV / Aids“ über die Erlangung von 40 Fortbildungspunkten innerhalb von 3 Jahren vor Antragstellung (gilt nicht für Hospitationen).



Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Qualifikation 

  • selbstständige Betreuung von jährlich durchschnittlich 25 HIV-/Aids-Patienten je Quartal (gilt nicht für Kinder- und Jugendärzte sowie bei begründeten Einzelfällen, sofern regionale Versorgungsdefizite vorliegen)


  • UND
  • Erwerb von jährlich 30 Fortbildungspunkten zum Themenkomplex HIV/Aids (mind. 15 Punkte durch interaktive Fortbildungsmaßnahmen, darauf sind bis zu 6 Qualitätszirkel anrechenbar)



Sondergenehmigung 

In begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsdefizite, welche im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie der KV Sachsen festgestellt werden müssen, können Ärzte den Tätigkeitsnachweis (siehe oben) ersetzen durch:

  • Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung seit mind. 2 Jahren.


  • UND
  • 4-wöchige ganztägige oder entsprechend teilzeitliche Tätigkeit in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zur medizinischen Betreuung von HIV-/ Aids-Patienten innerhalb eines Jahres vor Antragstellung


  • UND
  • erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium bei der Kassenärztlichen Vereinigung mit Vorstellung von mindestens 5 betreuten Patienten im Rahmen der o.g. Tätigkeit innerhalb eines Jahres vor Antragstellung.


räumliche und apparative Voraussetzungen 

Die Praxiseinrichtung der Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte, auf die sich der Antrag bezieht, verfügt mindestens über einen separaten Liege- und Infusionsplatz.



Dokumentationsvorgaben 

  • Die Inhalte der ärztlichen Dokumentation nach § 7 i.V.m. Anlage 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids sind bei jedem Patienten aufzuzeichnen.


  • Hinweis:
  • Im Rahmen von jährlichen Stichprobenprüfungen ist die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Dokumentation von der KV Sachsen zu prüfen.



Grundsätzliche Einschränkungen 

Keine rückwirkende Genehmigung möglich.