Sie befinden sich hier: Startseite » Mitglieder » Qualität » Genehmigungspflichtige Leistungen

Ihre Ansprechpartner

Herzschrittmacher-Kontrolle

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM 

GOP 13552, 04418

Antragsberechtigung 

  • FÄ für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kardiologie“
  • FÄ für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kinderkardiologie“
  • FÄ für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der fachärztlichen Versorgung
  • FÄ für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte oder Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen internistische Leistungen im Rahmen der fachärztlichen Versorgung erbringen

Anforderungen

Fachliche Anforderungen 

Vorlage eines differenzierten Zeugnisses nach § 3 i.V.m. § 5 der Qualitätssicherungs-Vereinbarung, welches von einem von der Landesärztekammer zur Weiterbildung „Kardiologie“ ermächtigten Arztes unterzeichnet ist und u.a. mindestens folgende Angaben enthält:
  • selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Funktionsanalysen eines Herzschrittmachers oder implantierten Defibrillators unter Anleitung
  • davon mindestes 20 Funktionsanalysen eines implantierten Defibrillators, einschl. telemetrischer Abfrage und ggf. Umprogrammierung,
  • innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten vor Antragstellung auf Genehmigung,
  • jeweils mindestens die Hälfte der geforderten Funktionsanalysen bei Zweikammer- bzw. frequenzadaptierenden Systemen.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
  • EKG-Schreiber mit mind. 3 Kanälen
  • Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, einschl. Defibrillator
  • Programmiergerät(e) zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers

Dokumentationsvorgaben 

Die Dokumentation muss alle zum Patienten relevanten Daten und alle bei der Nachsorge durchgeführten Maßnahmen und Messungen enthalten. In der Regel sind dies Schrittmachertyp/Implantationsdatum oder Kopie des Schrittmacherausweises, Anamnese, organbezogene körperliche Untersuchung, EKG (mind. 3-kanalig), ggf. Magnet-EKG, Schrittmacherabfrage, Überprüfung des Eigenrhythmus, Bestimmung der Reizschwelle(n), Bestimmung der Wahrnehmungsschwelle(n), Prüfung der Individuellen Programmierung, Befundung.

Aus den eingereichten Dokumentationen (praxisindividuelle Protokolle, Ausdruck u.w.) muss ein plausibler Zusammenhang zwischen Kontrolle und Konsequenzen hervorgehen.

Grundsätzliche Einschränkungen 

  • Genehmigung nur für Fachärzte
  • keine rückwirkende Genehmigung möglich
Besondere Informationen
  • Die geforderten Untersuchungszahlen gelten nicht für Kinderkardiologen
  • Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission
  • Stichprobenprüfung im Rahmen der Qualitätssicherung (jährlich 4% der Ärzte mit Genehmigung zur Herzschrittmacher-Kontrolle)
nach oben