Integrierte Versorgung gem. §§ 140a ff. SGB V
Zum 01.01.2000 hat der Gesetzgeber den Regelungskomplex der Integrierten Versorgung geschaffen mit dem Ziel, den Wettbewerb zwischen verschiedenen Versorgungsformen für eine patienten- und bedarfsgerechtere und zugleich effizientere Versorgung zu ermöglichen. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 und der darin angelegten Anschubfinanzierung mit bis zu 1 % der Gesamtvergütung - vgl. § 140d Abs. 1 SGB V hat die Zahl von Integrationsverträgen kontinuierlich zugenommen.
Diese Anschubfinanzierung wurde mit dem GKV-WSG bis einschließlich 2008 verlängert. Integrierte Versorgung soll nach § 140a SGB V eine die verschiedenen Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten ermöglichen. Die Krankenkassen können hierzu direkt mit Leistungserbringern Verträge schließen.
Dabei verpflichten sich die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten.
Ab dem 01.04.2007 dürfen die Mittel der Anschubfinanzierung bei neu abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich nur für Leistungen der ambulanten oder stationären Versorgung verwendet werden, andere Leistungsbereiche (wie Rehabilitationsmaßnahmen) sind ab diesem Zeitpunkt davon ausgeschlossen. Dabei sind Verträge mit bevölkerungsbezogener Flächendeckung anzustreben.
Die pauschale Anschubfinanzierung von bis zu 1% der Gesamtvergütung ist Ende 2008 ausgelaufen.
Gemäß §§ 73b Abs. 7, 73c Abs. 6 und 140d Abs. 2 SGB V haben die Partner der Gesamtverträge nach § 83 Abs. 1 SGB V ab dem 1. Januar 2009 den Behandlungsbedarf und somit die Gesamtvergütung um die Selektivverträge nach §§ 73b, 73c und 140d SGB V zu bereinigen.
