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Besondere ambulante ärztliche Versorgung gem. § 73c SGB V

Diese Regelung ermöglicht den Krankenkassen, ihren Versicherten Selektivverträge anzubieten, welche sowohl die versichertenbezogene gesamte ambulante ärztliche Versorgung als auch einzelne Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung umfassen können.

Wie bei der hausarztzentrierten Versorgung verpflichtet sich der freiwillig teilnehmende Versicherte, nur die selektivvertraglich verpflichteten Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen und andere ärztliche Leistungserbringer nur mit Überweisung aufzusuchen.

Vertragspartner der Krankenkassen können die vertragsärztlichen Leistungserbringer, deren Gemeinschaften, Managementgesellschaften und Kassenärztliche Vereinigungen sein.

Zur Förderung eines qualitätsorientierten Wettbewerbs wird der Inhalt der Selektivverträge soweit wie möglich der Ausgestaltung der Vertragspartner überlassen. Lediglich die in der kollektivvertraglichen Leistungserbringung geltenden personellen und sächlichen Qualitätsanforderungen gelten als gesetzlicher Mindestrahmen.