Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der Knappschaft und der KBV (AG Vertragskoordinierung)
Der im Jahr 2008 geschlossene Hausarztvertrag zwischen der Knappschaft und der KBV (handelnd im Namen der AG Vertragskoordinierung, an welcher auch die KV Sachsen beteiligt ist) war in seiner Laufzeit begrenzt bis 30.09.2011. Für das Quartal 4/2011 hat die Knappschaft einer Weitergeltung dieses Vertrages zugestimmt.Die Weiterführung des Vertrages ab 01.01.2012 hat die Knappschaft von einer leistungsbezogenen Differenzierung der Vergütungspauschale abhängig gemacht. In den Verhandlungen haben sich die Vertragspartner auf eine Grundpauschale von 4,00 Euro und im Sinne einer modularen Weiterentwicklung des Vertrages auf die Einführung eines Medikationsmanagements verständigt. Dadurch konnte eine Fortführung des Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung mit der Knappschaft in angepasster Form ab dem 01.01.2012 erreicht werden:
Die dazugehörige Tabelle finden Sie im PDF-Download.
Der Medikationscheck kann durch den Hausarzt für von der Knappschaft identifizierte eingeschriebene Patienten durchgeführt werden. Die Einzelheiten zum Medikationscheck sind in der neu vereinbarten Anlage 10 geregelt. Wird der Medikationscheck für einen von der Knappschaft identifizierten Patienten entsprechend Anlage 10 durchgeführt, erfolgt die Vergütung mit 80,00 Euro.
Sofern die Koordination der Arzneimitteltherapie in Abstimmung mit mind. einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und/oder mit mindestens einer stationären Einrichtung erfolgt und der Zeitaufwand des Hausarztes für den gesamten Medikationscheck mehr als 240 Minuten beträgt, erfolgt die Vergütung mit 160,00 Euro.
Zudem wurden die Teilnahmevoraussetzungen der Hausärzte hinsichtlich der Fortbildungen wie folgt angepasst:
Die dazugehörige Tabelle finden Sie im PDF-Download.
Der Vertragstext der Vereinbarung zur Fortführung des Hausarztvertrages sowie die angepasste Anlage 9 (Vergütung) und die neu vereinbarte Anlage 10 (Medikationscheck) können nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens über unsere Homepage www.kvs-sachsen.de > mitglieder > vertraege eingesehen werden.
Eine erneute Teilnahmeerklärung von bereits teilnehmenden Hausärzten oder Versicherten ist nicht erforderlich. Sofern bereits teilnehmende Hausärzte unter den neuen Bedingungen ab 01.01.2012 nicht mehr an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen möchten, bitten wir um eine entsprechende Information an Ihre Bezirksgeschäftsstelle bis 31.01.2012 (per Post oder per Fax). Nach dem 31.01.2012 gelten wieder die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen (3 Monate zum Ende des Kalenderhalbjahres).
– Vertragswesen/is –
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Verträge über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen mit der Knappschaft (U10/U11 und J2) sowie der Techniker Krankenkasse (J2)
Im Rahmen der Verträge zu den Früherkennungsuntersuchungen zwischen der AG Vertragskoordinierung (KBV), der BVKJ-Service GmbH und der Knappschaft (U10/U11 und J2) sowie der Techniker Krankenkasse (J2) erhält der Arzt für die Beratung, Aufklärung und Dokumentation eine extrabudgetäre Vergütung von jeweils 50 Euro. Für diese bundesweit gültigen Verträge wurden Protokollnotizen vereinbart, die eine Vergütung von Leistungen der BVKJ-Service GmbH vorsehen. In Verhandlungen haben sich die Vertragspartner nunmehr auf eine Vergütung der BVKJ-Service GmbH verständigt, welche mit Wirkung ab 01.01.2012 in Kraft tritt:
Danach ist ab dem 01.01.2012 für die Dokumentation der Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der bundesweit gültigen Verträge das Heft zur Dokumentation der Untersuchung des BVKJ („Gesundheits-Checkheft für Kinder und Jugendliche“ – grünes Checkheft) zu verwenden. Für die Bereitstellung der Hefte erhält die BVKJ-Service GmbH aus dem Honorar für die ärztlichen Leistungen eine Sachkostenpauschale in Höhe von 1,7 % (0,85 Euro). Diese wird von den Leistungen nach den GOP 81102, 81120 und 81121 in Abzug gebracht und verringert die Vergütung der ärztlichen Leistung entsprechend (von 50 Euro auf 49,15 Euro).
Die grünen Checkhefte werden vom BVKJ zur Verfügung gestellt. Sie können in elektronischer Form (als Datei) über folgende Wege bezogen und anschließend in der Praxis ausgedruckt werden:
a) Download im Intranet „PädInform“ des BVKJ
b) Anforderung über bvkjservicegmbh@uminfo.de
In bereits gedruckter Form können die grünen Checkhefte per Bestellschein über folgende Adresse angefordert werden:
BVKJ-Service GmbH,
Mielenforster Str. 2, 51069 Köln,
Fax: 0221-6890929.
Auch den Bestellschein selbst erhalten Sie auf Anfrage über die angegebene Adresse bzw. Fax-Nummer der BVKJ-Service GmbH.
Der Vertragstext der Vereinbarungen kann nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens über unsere Homepage www.kvs-sachsen.de > mitglieder > vertraege eingesehen werden.
Für Kinder- und Jungendärzte erfolgt die Teilnahme an den genannten Verträgen im Rahmen eines konkludenten Handelns (also mit Abrechnung der vertraglich vereinbarten Leistungen).
Sofern Kinder- und Jugendärzte unter den neuen Bedingungen ab 01.01.2012 nicht mehr an den genannten Verträgen teilnehmen möchten, erfolgt dies einfach durch Unterlassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Hausärzte an den Verträgen mit der Knappschaft zur U10/U11 und J2 bzw. mit der Techniker Krankenkasse zur J2 sowie Fachärzte mit abgeschlossener Weiterbildung in Kinder- und Jugendmedizin an dem Vertrag mit der Techniker Krankenkasse zur J2 teilnehmen.
Eine erneute Teilnahmeerklärung von bereits teilnehmenden Hausärzten bzw. Fachärzten ist nicht erforderlich.
Sofern bereits teilnehmende Hausärzte bzw. Fachärzte unter den neuen Bedingungen ab 01.01.2012 nicht mehr an den genannten Verträgen teilnehmen möchten, bitten wir um eine entsprechende Information an Ihre Bezirksgeschäftsstelle bis 31.01.2012 (per Post oder per Fax).
Für den sächsischen Vertrag zur U10/ U11 (GOP 92302 und 92303) mit der Techniker Krankenkasse werden nach wie vor die grünen Checkhefte kostenfrei über den Vordruck Leitverlag zur Verfügung gestellt und die Leistungen mit
50 Euro vergütet.
– Vertragswesen/is ––
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Gesamtvertrag KBV/Knappschaft – Information der KBV 191/2011
Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31. Dezember 2011
Mit Schreiben vom 23. September 2011 informierte uns die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in obiger Angelegenheit wie folgt:
„... der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Knappschaft geschlossene Gesamtvertrag wird nicht über das Jahr 2011 hinaus fortgesetzt. Die KBV hat den Gesamtvertrag – einschließlich des als Anlage zum Gesamtvertrag abgeschlossenen Vertrages über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres – zum 31. Dezember 2011 gekündigt.
Rückführung der Gesamtvertragskompetenz an die Landesebene ab 2012
Durch die Kündigung des Gesamtvertrages wird die Gesamtvertragskompetenz auch für die Knappschaft für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 wieder der Landesebene zugeführt. Wir bitten Sie, dies im Rahmen Ihrer regionalen Verhandlungen zu berücksichtigen und die Knappschaft entsprechend in die Verhandlungen Ihrer vertraglichen Regelungen einzubeziehen ...“
Schlussfolgerung:
Die nach dem zwischen der KBV und der Knappschaft abgeschlossenen „Vertrag über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung ...“ beinhaltenden ärztlichen Leistungen sind deshalb mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr berechnungsfähig, wenn es nicht zu einer vertraglichen Neuregelung kommt.
Die betreffenden Verhandlungen dauern derzeit noch an. Sofern auf Landesebene zwischen der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz, und der KV Sachsen eine einvernehmliche Anschlussvereinbarung kurzfristig noch mit Wirkung für das 1. Quartal 2012 abgeschlossen wird, werden wir die an der (künftigen) Vereinbarung teilnehmenden Vertragsärzte umgehend informieren.
Die KV Sachsen bittet um Kenntnisnahme.
– Vertragswesen/mey –
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