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Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen(Rili-BÄK) – Erläuterungen zur Richtlinie

In den KVS-Mitteilungen 2/2009, 5/2011 bzw. 7/8 2011 haben wir Sie bereits über die Besonderheiten der neuen Rili-BÄK informiert. Die Richtlinie besteht aus einem allgemeinen Teil A und einem speziellen Teil B. Beide Teile geben den Mindeststandard für die regelmäßige interne und externe Qualitätssicherung vor.

Richtlinienteil A

Der Richtlinienteil A „Grundlegende Anforderungen an die Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen“ ist für jeden Vertragsarzt, der Laboruntersuchungen in eigener Verantwortung durchführt bzw. deren Durchführung überwacht, verbindlich.

Der Geltungsbereich der Richtlinie bezieht sich auch auf Untersuchungen der patientennahen Sofortdiagnostik in der Arztpraxis (z.B. Untersuchungen des Urins mittels Teststreifen oder Schwangerschaftsnachweise).

Nähere Ausführungen dazu finden Sie in der dem Heft beiliegenden Praxisinformation. Des Weiteren gibt es insgesamt fünf spezielle Teile (B 1 bis B 5), um spezifische Anforderungen an die verschiedenen Bereiche laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen festzulegen.

Richtlinienteil B 1

Der Richtlinienteil B 1 „Quantitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen“ enthält u.a. eine Ausnahmeregelung zur „patientennahen Sofortdiagnostik mittels Unit-Use-Reagenzien (GOP 32025, 32026, 32035 bis 32039)“. Für diese Verfahren gelten vereinfachte Vorgaben für die interne und externe Qualitäts-sicherung. Die Frequenz der internen Qualitätskontrolle ist auf einmal wöchentlich reduziert und für die externe Qualitätssicherung ist eine Befreiung von der Teilnahmepflicht an Ringversuchen gegeben.

Bei Verfahren, die keine „patientennahe Sofortdiagnostik mittels Unit-Use-Reagenzien“ sind, ist eine anwendungstägliche interne Qualitätskontrolle vorgeschrieben und für jeden in der Tabelle B1 genannten Analyte eine Teilnahme an Ringversuchen Pflicht (Ausführungen dazu erfolgten im KVS-Mitteilungsheft 7/8 2011).

Richtlinienteil B 2

Der Richtlinienteil B 2 „Qualitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen“

Im Teil B 2 sind Mindestanforderungen an die Sicherung der Qualität der Er-gebnisse qualitativer Untersuchungen festgelegt. Diese Mindestanforderungen umfassen die interne und die externe Qualitätssicherung. Der Teil B 2 wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 30 vom 29. Juli 2011 veröffentlicht.

Für die interne Qualitätssicherung beachten Sie die Vorgaben zur Häufigkeit der Kontrolluntersuchung zu den in der Tabelle B 2-1 genannten infektionsserologischen Untersuchungen, Autoantikörpernachweisen, Bestimmung von Blutgruppenmerkmalen, qualitativen Medikamenten- und Drogennachweisen.

Zusätzlich unterliegen alle in der Tabelle B 2-2 aufgeführten Messgrößen/Untersuchungen der externen Qualitätssicherung, deren Häufigkeit der Teilnahme variiert von vierteljährlich für die Blutgruppenbestimmung bis zu einer kalenderjährlichen Teilnahmeverpflichtung für die mikroskopische Beurteilung des Urinsedimentes.

Richtlinienteil B 4

Der Richtlinienteil B 4 „Ejakulatuntersuchungen“ betrifft in erster Linie Urologen und Gynäkologen. Da keine Kontrollproben mit bekanntem Zielwert für eine interne Qualitätssicherung existieren, weist dieser Teil einige Besonderheiten auf.

Für die externe Qualitätssicherung gilt eine Teilnahmeverpflichtung an einem Ringversuch pro Halbjahr. Der Teil B 4 wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 1 – 2 vom 10. Januar 2011 veröffentlicht.

Richtlinienteil B 5

Der Richtlinienteil B 5 „Molekular- und zytogenetische laboratoriumsmedizinische Untersuchungen“

Wie schon in den anderen Richtlinienteilen wird auch im Teil B 5 ein Basisprogramm für die regelmäßige interne und externe Qualitätssicherung vorgegeben. Konkret wird darin beschrieben, dass regelmäßige interne Kontrollen durchgeführt und bei Verletzung der vorgeschriebenen Grenzwerte Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlerquellen getroffen werden müssen. Zusätzlich unterliegen alle in der Tabelle B 5-1 gekennzeichneten Untersuchungen und die in Tabelle B 5-2b aufgeführten Prüfgrößen der externen Qualitätssicherung. Auch für die Umsetzung des jetzt verabschiedeten Richtlinienteils
B 5 gilt eine zweijährige Übergangsfrist (bis 30.09.2013). Der Teil B 5 wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 43 vom 28. Oktober 2011 veröffentlicht.

Im Jahr 2012 wird noch der Teil B 3 „Direkter Nachweis und Charakterisierung von Infektionserregern“ folgen.

Die im November 2007 vom Vorstand der BÄK beschlossene Richtlinie zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) wird um die Richtlinienteile B 2, B 4 und B 5 ergänzt.

Ausführliche Informationen zum Inhalt der Rili-BÄK finden Sie auf unserer Homepage unter:

www.kvs-sachsen.de > mitglieder > qualität > genehmigungspflichtige Leistungen/Labor > Rechtsgrundlagen.

Die dem Heft beiliegende Praxisinformation gibt ausführliche Informationen zu den einzelnen Richtlinienteilen und soll Ihnen helfen zu bewerten, ob für Sie die Richtlinie der BÄK zur Qualitätssicherung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen relevant ist. Gleichzeitig werden Sie in die Grundzüge ihrer Struktur und deren Anforderungen eingeführt.

– Qualitätssicherung/ba –


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Qualitätssicherung in der Schmerztherapie:
Anerkannte Schmerzkonferenzen 2012


Die dazugehörige Tabelle finden Sie im PDF-Download.

Mit Einführung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten vom 01.04.2005 und der damit im Zusammenhang stehenden jährlichen Qualitätssicherung ist u.a. die Teilnahme an interdisziplinären Schmerzkonferenzen gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen:

– Ärzte mit der Genehmigung zur Speziellen Schmerztherapie:
• Teilnahme an acht Schmerzkonferenzen pro Kalenderjahr

– Genehmigung als Schmerztherapeutische Einrichtung:
• Teilnahme an zehn Schmerzkonferenzen pro Kalenderjahr
Grundsätzlich kann seit dem Jahr 2011 der Teilnahmenachweis nur durch Teilnahmebescheinigungen genehmigter sächsischer Schmerzkonferenzen erbracht werden. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie dazu eine entsprechende Übersicht einschließlich der Veranstaltungsdaten, -ort und -zeit.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der Nachweis über die jährliche Teilnahme an den Schmerzkonferenzen Voraussetzung für den Erhalt der Genehmigung zur Versorgung von chronisch schmerzkranken Patienten ist. Dazu müssen die Teilnahmebescheinigungen unaufgefordert bis Ende Januar des Folgejahres – erstmalig ein Jahr nach der Genehmigungserteilung – bei der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle eingereicht werden.
Die regelmäßig aktualisierte Tabelle genehmigter sächsischer Schmerzkonferenzen sowie die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Schmerztherapie finden Sie auf der Internetseite der KV Sachsen unter www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Schmerztherapie.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

– Qualitätssicherung/men –



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OP-Berichte für Arthroskopien prüfsicher formulieren

Seit dem 3. März 2010 gilt die Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen des Knie- oder Schultergelenks nach § 136 Abs. 2 SGB V. Damit sind die Anforderungen an die schriftliche und bildliche Dokumentation bundeseinheitlich und verbindlich geregelt.

Die KV Sachsen führte 2011 erstmals Stichprobenprüfungen von OP-Dokumentationen durch. Ziel der bundesweiten Prüfungen ist es, die Qualität arthroskopischer Eingriffe weiter zu verbessern.

Es zeigte sich, dass noch Informationsbedarf zu den Dokumentationsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht.

Bitte überprüfen Sie die Inhalte Ihrer schriftlichen und bildlichen Dokumentationen auf Vollständigkeit! In jedem Fall müssen sie folgende Angaben enthalten:

Die Hauptschwachpunkte sind fett markiert.

1. Schriftliche Dokumentation:

– Patientenidentifikation (Name, Vorname, Geburtsdatum)
– Operationsdatum
– Name der Operateurin/des Operateurs, ggf. der Assistentin/des Assistenten und der Anästhesistin/des Anästhesisten
– Praxis/ Klinik
– Operationsgrund/Indikation
– Diagnose mit Seitenangabe

– durchgeführte Operation
– ggf. Blutsperrezeit/Blutleerezeit
– Lagerung der Patientin/des Patienten
– Operationsdauer
– bei Normalbefund entsprechende Feststellung

– bei pathologischem Befund detaillierte Beschreibung (Lokalisation mit Seitenangabe, Größe, Form, Struktur usw.)
– Beschreibung des operativen Vorgehens
– Beschreibung des Endbefundes nach Abschluss der Operation
– begründete Benennung nicht darstellbarer bzw. in der Bilddokumentation nicht zu beurteilender Areale
– Angaben zur Indikation eventueller Folgeeingriffe oder konservativer Maßnahmen
– ggf. Angabe des durchgeführten
diagnostischen Rundganges mit Feststellung, dass keine weiteren
pathologischen Befunde vorliegen.


2. Bilddokumentation

Die bildlichen Dokumentationen sind als ausgedruckte Fotos oder digitale Bilder auf allgemein lesbaren Datenträgern (CD, DVD) einzureichen und müssen zugreifbar archiviert sein. Dokumentationen auf Videoband sollten nicht erfolgen, in diesem Fall sind grundsätzlich ebenfalls Fotos einzureichen.

Die Bilddokumentation muss dem Patienten, Operateur sowie dem Operationstag eindeutig zuzuordnen sein. Zur eindeutigen Identifikation muss auf der Bilddokumentation ersichtlich sein:

– Eindeutige Patienten-Identifikationsnummer, die sich ebenfalls auf dem OP-Bericht befindet.
Im OP-Bericht ist zur Identifikationsnummer der Name, Vorname, Geburtsdatum, OP-Tag, Operateur, Praxis/ Klinik zu vermerken.

oder

– Name, Vorname, Geburtsdatum, OP-Tag, Operateur, Praxis/ Klinik stehen auf dem Bild. Eine verwirrende und massive Beschriftung der Dokumentation kann die Beurteilung des Befundes verhindern und sollte deshalb vermieden werden.

Die Bilddokumentation muss eine Beurteilung des präoperativen Befundes und des Operationsergebnisses ermöglichen, möglichst unter Verwendung eines Tasthakens.

Der präoperative Befund und das postoperative Ergebnis sollten aus einer vergleichbaren Perspektive und Kameraeinstellung vorgenommen werden.

Falls im Ausnahmefall wegen eines unvorhergesehenen technischen Defektes eine Bilddokumentation nicht möglich ist, muss dies im Operationsbericht unter Angabe der Gründe vermerkt werden.

Bei allen Arthroskopien des Kniegelenks ist ein diagnostischer Rundgang zu dokumentieren. In jedem Fall muss der Rundgang im OP-Bericht dokumentiert werden (Benennung des pathologischen Befundes, begutachtete Regionen ohne Befund).

Es soll eine bildliche Darstellung aller Kompartimente erfolgen:

– Innenmeniskus mit Hinterhorn
– Außenmeniskus mit Hinterhorn
– Interkondylarregion (vorderes/hinteres Kreuzband)
– Femuropatellargelenk
– ggf. Darstellung der Befunde, die wesent-lich sind für die Indikation eines Folgeeingriffs oder das weitere konservative Vorgehen (z.B. Knorpelschäden, Synovitiden, Bandverletzungen)

Bei allen Arthroskopien des Schultergelenks ist ebenfalls ein diagnostischer Rundgang zu dokumentieren. In jedem Fall muss der Rundgang im OP-Bericht dokumentiert werden (Benennung des pathologischen Befundes, begutachtete Regionen ohne Befund).

Es soll eine bildliche Darstellung aller Kompartimente erfolgen:

– Rotatorenmanschette – Übergang Humeruskopf
– lange Bizepssehne mit Ansatz
– Labrum mit Kapselkomplex
– ggf. glenohumoraler Knorpelbelag
– ggf. Darstellung der Befunde, die wesentlich sind für die Indikation eines Folgeeingriffs oder das weitere konservative Vorgehen (z.B. Fehlen der gleno-humoralen Bänder, Rotatorenmanschettenrupturen).

Nutzen Sie die Beratungsangebote Ihrer Bezirksgeschäftsstelle zu Fragen der Dokumentation. Auch im Jahr 2012 finden wieder stichprobenartige Prüfungen statt.

Die Konsequenzen einer mangelhaften Prüfung können neben einer Stellungnahme oder einem verpflichtenden Beratungsgespräch auch Honorarrückforderungen oder gar der Entzug der Genehmigung sein.

Die fachliche Bewertung der möglichen Mängel wird von einer ärztlich geleiteten Kommission der KV Sachsen durchgeführt. Das Prüfverfahren richtet sich dabei nach den verbindlichen Vorgaben der einschlägigen Richtlinien.

Informationen zu Rechtsquellen finden Sie auch unter www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Arthroskopie > Rechtsgrundlagen.

– Qualitätssicherung/cc –


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