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Information der AOK PLUS:

Information zur Bescheinigung bzw. dem Ausfüllen der Ärztlichen Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld/Verletztengeld (Muster 17)

Aufgrund von höchstrichterlichen Rechts-prechungen (BSG-Urteile vom 26.06.2007 B 1 KR 2/07 R,
B 1 KR 8/07 R, B 1 KR 37/06 R) werden die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankengeld mit jeder ärztlichen Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse erneut geprüft (Muster 1 – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Muster 17 – Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld/Verletztengeld).

Dabei kommt es bei der Beurteilung, ab wann ein Krankengeldanspruch besteht, nicht auf den Arbeitsunfähigkeitsbeginn an, sondern auf den Tag der ärztlichen Feststellung.

Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld müssen bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Gewährung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit mittels Muster 1 bzw. 17) erneut festgestellt werden.

In der Vergangenheit hat ein behandelnder Arzt die Arbeitsunfähigkeit mittels Muster 17 attestiert und den Patienten gebeten – wenn er sich weiterhin krank fühlt – an einem Folgetag nach dem Ende der zuletzt attestierten Arbeitsunfähigkeit beim Arzt wieder vorzusprechen.

Neu ist nun, dass der Patient sich spätestens am letzten Tag des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes wieder beim Arzt vorstellen muss.

Das heißt, spätestens am Wiederbestelltag bzw. dem letzten Tag der voraussichtlich bescheinigten Arbeitsun-fähigkeitsdauer ist die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer ärztlichen Untersuchung festzustellen. Einer lückenlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt damit eine besondere Bedeutung zu.

Beispiel: Ein Versicherter ist bereits seit einigen Wochen arbeitsunfähig erkrankt.

Die aktuelle Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld/Verletztengeld (Muster 17) ist bis zum 23.08. aus­gestellt. Auf dem Formular wird das Feld „wiederbestellt am“ mit 23.08. ausgefüllt.

Bisher hat sich der Patient z. B. erst am 24.08. wieder beim Arzt vorgestellt und eine neue ärztliche Bescheinigung erhalten.

Der versicherte Patient muss entsprechend der neuen Rechtsprechung spätestens am 23.08. beim Arzt wieder vorsprechen und sich (bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit) ggf. eine neue Bescheinigung ausstellen lassen.

Erscheint der Patient erst nach dem 23.08., kann dies dazu führen, dass (nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen) ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr gegeben ist. Die Krankenkasse darf in diesem Fall dem Versicherten aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen das Krankengeld nicht auszahlen.

Eine entsprechende Umsetzung der Maßgaben aus der Rechtsprechung ist für alle Beteiligten von Interesse. Zum einen wird den Versicherten eine lückenlose Krankengeldzahlung gewährleistet. Zum anderen werden Nachfragen durch die Krankenkassen und Beschwerden der Patienten vermieden.

– Information der AOK PLUS –




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