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GKV-Versorgungsstrukturgesetz ante portas

Ein Bericht von der 52. Vertreterversammlung (VV) der KV Sachsen  

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung, Dr. Stefan Windau, begrüßte neben dem beschlussfähigen Parlament der ambulant tätigen sächsischen Ärzteschaft Andrea Keßler, Referatsleiterin Krankenversicherung und Vertragsarztrecht im Sächsischen Sozialministerium. Sein Dank galt dem Gründungsmitglied der KV Sachsen, Dr. Ralf-Rainer Schmidt, der mit Beendigung seiner Praxistätigkeit auch aus der Vertreterversammlung ausschied. Dr. Schmidt war Mitglied der Vertreterversammlung von Anfang an und wird weiter der Bezirksgeschäftsstelle Leipzig als Leiter vorstehen. Für Dr. Schmidt rückt der bisherige Stellvertreter Dr. Michael Kretschmar als Mitglied der Versammlung nach. 

Den Schwerpunkt des Berichts des Vorsitzenden der Vertreterversammlung bildete die Beschreibung des Sachstandes beim GKV-Versorgungsstrukturgesetz. An dieser Stelle sei auf das Editorial verwiesen, in dem sich Dr. Windau aktuell damit beschäftigt. In der Diskussion zum Bericht wurde besonders mit unterschiedlichen Bewertungen zwischen Chancen und Risiken in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung abgewogen. Dr. Klaus Kleinertz hat große Bedenken zum Regierungsentwurf und sieht keine gleich langen Spieße. Dr. Thomas Lipp sieht mehr Chancen als Risiken. Dabei müssen „unsere Interessen mit einer starken KBV“ durchgesetzt werden. Dr. Klaus Hamm gab zu bedenken, dass das Behandlungsmonopol aufgegeben wird, aber der Vertragsarzt als Unternehmer auch die Chance erhält, bislang budgetierte Leistungen nunmehr bezahlt zu bekommen. 

Dr. Klaus Heckemann berichtet zur Lage 

Hohe Wellen schlug in den letzten Wochen die Änderung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung. 

Sie gilt seit dem 1. Oktober. Danach sind Impfstoffe, die auf der Grundlage von Satzungs- regelungen zum Einsatz kommen sollen, bei Bestehen einer Zusatzvereinbarung mit der KV Sachsen patientenkonkret zu Lasten der betreffenden Kasse auf Muster 16 zu verordnen. „Der Unmut, der durch die Änderung hervorgerufen wurde, ist zwar nachvollziehbar, aber leider wegen der Änderung des § 130 SGB V unvermeidbar gewesen.“ Dr. Heckemann kritisierte die „unsinnige Differenzierung zwischen Impfungen nach der Schutzimpfungsrichtlinie und denen, die Satzungsleistungen der Kassen sind.“ Gemeinsam mit der AOK PLUS überlegt der KV-Vorstand zurzeit, „wie man diese insgesamt massive negative Veränderung wieder bereinigen kann.“ Dr. Heckemann versprach, diesem Thema weiter Aufmerksamkeit zu widmen. 

Ebenfalls Handlungsbedarf besteht bei der Vergütung der Augenärzte, wozu der Vorstand in Kontakt mit der KBV steht. Der Bewertungsausschuss hat sich am 31. August 2011 der Frage einer angemessenen Vergütung von konservativ tätigen Augenärzten angenommen, ein löbliches Anliegen, von dem man sagen muss: Gutes gewollt – Schlechtes gemacht. Nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses wird die Grundpauschale spürbar abgesenkt. Die ausschließlich konservativ tätigen Augenärzte erhalten einen Zuschlag zur Grundpauschale. Für diese Vergütungserhöhung steht als „Pferdefuß“ nur das Geld zur Verfügung, welches durch die Absenkung der Grundpauschale bei den Operateuren eingespart wird. Es wird nun aber sicher nicht haltbar sein, jeden Augenarzt, der auch nur eine operative Leistung erbringt, mit seiner Gesamtpatientenzahl zur Finanzierung heranzuziehen. 

Im Jahr 2007 hatte die KBV-VV die Einführung einer bundeseinheitlichen Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst beschlossen, denn bislang existieren in Deutschland dafür etwa 800 Rufnummern. Im März des kommenden Jahres wird es nun so weit sein. Neben den vorläufig weiterhin bestehenden regionalen bzw. lokalen Rufnummern können die Patienten ihren zuständigen Bereitschaftsdienst zentral über die 116 117 erreichen. Näheres zu diesem Projekt können Sie aktuell den nächsten Ausgaben der KVS-Mitteilungen entnehmen. 

Im Mittelpunkt seines Berichts stand ebenfalls das Versorgungsstrukturgesetz. Die Entscheidung der Honorarverteilung wird wieder in die alleinige Zuständigkeit der KVen gelegt. „Der Vorteil ist klar: Stärkung des KV-Systems und vor allem deutlich kürzere Entscheidungswege. Dem steht allerdings ein nicht unerheblicher Nachteil entgegen: Es besteht die Gefahr, dass die Kassen zukünftig wieder wie früher behaupten, sie würden vollkommen ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellen, die Mittel würden von der KV nicht sachgerecht verteilt. Ich bin neugierig auf das Erinnerungsvermögen der Kassen.“ 

Wenn das Gesetz am 16. Dezember 2011 den Bundesrat passiert, kann es zum 01. Januar 2012 in Kraft treten. „Den Ärztemangel zum Gegenstand eines Gesetzes zu machen, ist positiv zu bewerten.“ Besonderer Streit- und Kritikpunkt war und ist die so genannte ambulante spezialärztliche Versorgung in Gestalt des § 116b. Deshalb hat die KBV-Vertreter- versammlung im September den § 116b in der Fassung des Regierungsentwurfs angelehnt und zugleich folgende Forderungen aufgestellt: 

  • offener Zugang für alle Fachärzte 
  • vertragsärztlicher Überweisungsvorbehalt 
  • Bestätigung der Kooperations- verpflichtung bei der Onkologie 
  • das Anzeige- und Prüfverfahren erfolgt paritätisch durch die Selbstverwaltung 
  • die Abrechnung erfolgt über die KVen – Ausgestaltung der Rahmenbedingungen durch dreiseitige Verträge statt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und 
  • Garantie gleicher Qualifikations- und Qualitätsvoraussetzungen Mittlerweile (Stand 23.2011, d. Red.) hat sich die Bundesregierung mit den Bundesländern auf einen neuen Zuschnitt des Bereichs der spezialärztlichen Versorgung geeinigt. In dieser Anpassung sind die Forderungen der KBV weitgehend berücksichtigt worden. 

Die beabsichtigte Stärkung des Prinzips „Beratung vor Regress“ im Bereich der Richtgrößen und der Wirtschaftlichkeitsprüfungen begrüßte Dr. Heckemann. Die Verantwortung für ein vermeintlich unwirtschaftliches Handeln a priori den Ärzten aufzuerlegen, war zu keinem Zeitpunkt sachgerecht. „Dass das wirtschaftliche Bewusstsein der Kolleginnen und Kollegen zukünftig primär durch Beratung geschärft werden soll als durch Regresse und Sanktionen, ist sinnvoll.“ 

Der Entwurf des Versorgungsstrukturgesetzes enthält eine Reihe von sinnvollen Ansätzen, um dem Ärztemangel begegnen zu können. „Was davon wirksam ist und Bestand haben wird, wird die Praxis zeigen.“ Der Gesetzgeber beabsichtigt, die in strukturschwachen Gebieten tätigen Kollegen grundsätzlich von der Abstaffelung auszunehmen. Zudem sollen die regionalen Vertragspartner die Option erhalten, Preiszuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen von Kollegen, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind, zu vereinbaren. Zur Finanzierung dieser honorarwirksamen Maßnahmen einschließlich auch der Zahlung von Sicherstellungszuschlägen bei lokalem Versorgungsbedarf soll die Möglichkeit zur Schaffung eines Strukturfonds eingeräumt werden. Hier sollen Mittel im Umfang von 0,1 % der Gesamtvergütung einfließen, wobei die Kassen die gleich große Summe zu zahlen haben, was ihnen nicht gefällt. So lehnen jene Kassen, die den Ärztemangel noch immer negieren, auch die Maßnahmen zu dessen Bekämpfung ab. Ihr Allheilmittel ist der „Abbau von Überversorgung“! „Ich persönlich weiß nicht, wie der Hausarzt vom Tegernsee für eine Tätigkeit in tiefer sächsischer Provinz gewonnen werden soll, außer durch eine wohl kaum verfassungsgemäße Strafversetzung.“ Dr. Heckemann kritisierte deutlich eine mögliche „Verpflichtung der KVen, Praxissitze in überversorgten Planungsbereichen aufzukaufen, ohne Einfluss auf die Konditionen nehmen zu können und ohne Mitfinanzierung durch die Kassen.“ Gleichzeitig begrüßte er, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs „erfreulicherweise richtig erkannt haben, dass nur eine Bedarfsplanung, die diesen Namen auch verdient, maßgebliche Grundlage für die Gewährleistung der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung ist“. Speziell die nun gesetzlich verankerte Berücksichtigung von Demographie sowie die Flexibilisierung der Planungsbereiche lassen den tatsächlichen Bedarf besser erfassen. 

Abschließend thematisierte der Vorsitzende in seinem Bericht die Arbeit der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen. 

Dr. Klaus Heckemann zum Honorarverteilungsmaßstab 

Mit dem In-Kraft-Treten des GKV-Ver-sorgungsstrukturgesetzes kann die Vertretversammlung einen neuen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ab dem 01. Januar 2012 beschließen. Dr. Heckemann merkte deshalb eingangs an, dass „die Vorgaben des Gesetzgebers und des Bewertungsausschusses innerhalb der letzten fünf Jahre zu 18 Fassungen des HVM mit teilweise einschneidenden Änderungen geführt haben.“ Nach jetzigem Kenntnisstand kommt durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz die Honorarverteilungskompetenz ab dem 01. Januar 2012 wieder zurück zur KV. Die seit 2004 notwendigen Verhandlungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen entfallen. 

Die Ziele des HVM 2012 sind: 

1. Angemessene Honorarverteilung ohne unnötige Umverteilung 

2. Transparenz der Regelungen 

3. Stabilität durch grundsätzliche Regelung bei gleichzeitiger Flexibilität für Entwicklungen im aktuellen Abrechnungsgeschehen 

Um diese Ziele zu erreichen, sind klare gesetzliche Regelungen im Vorfeld notwendig, um mit einem beschlossenen HVM die vorgegebenen Vorabmitteilungen der RLV und damit die Planungs-sicherheit der Vertragsärzte zu gewährleis-ten. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz kommt für das 1. Quartal 2012 jedoch zu spät. Eine weitergehende Überarbeitung des HVM soll in der Vertreterversammlung im Februar 2012 mit Wirkung ab 01. April 2012 beraten werden. Aus diesem Grunde wurde vom Vorstand eine Übergangsregelung zum HVM mit wenigen inhaltlichen Änderungen zum vorangegangenen HVM erarbeitet, die die Honorarverteilung ab dem 01.Januar 2012 absichern soll. Dr. Heckemann stellte einige Punkte vor, die von den Vertretern anschließend diskutiert wurden. Er berichtete u. a. über von der Kassenseite im Rahmen der Benehmensherstellung dargelegten Auffassungen. Er verwies darauf, dass der vorliegende HVM unter Vorbehalt des In-Kraft-Tretens des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes beschlossen wird. Wird dieses wider Erwarten nicht vom Bundestag verabschiedet, gelten die ursprünglichen Vorschriften fort bzw. müssen die vorgelegten Änderungen mit den Krankenkassen vereinbart werden. Die Vertreterversammlung bestätigte die vorgelegten Regelungen. 

Änderungen der Satzung, Wahlordnung und Disziplinarordnung 

Zu den Aufgaben des Parlaments einer Selbstverwaltung gehört auch die Bestätigung von Änderungen der Satzung, Wahlordnung und Disziplinarordnung, selbst wenn sie nur redaktionell sind. Der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Heiner Porst erläuterte die notwendigen Korrekturen. Alle Änderungen wurden einstimmig angenommen, bedürfen aber noch der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (SMS). Sie werden anschließend veröffentlicht. 

Zwei zusätzliche Anträge 

Dr. Thomas Lipp bat die KV Sachsen „das sächsische Modell/Forschungsprojekt Telemedizin in der Hausarztpraxis“ logistisch zu unterstützen. Die Vertreterversammlung verwies den Antrag an den Vorstand. 

Dr. Barbara Teichmann beantragte, den Vorstand zu beauftragen, die neue Sprechstundenbedarfsvereinbarung für Impfstoffe „umgehend neu zu verhandeln und eine einfache, im täglichen Praxis-alltag besser umsetzbare Lösung zu vereinbaren“. Dem stimmte die Versammlung zu. Haushalt „Nicht öffentlich“ berieten die Vertreter die Punkte der Tagesordnung zum Haushalt. 

Dr. Wolfgang Klemm stellte zunächst zum Rechnungsabschluss 2010 die Zahlen eines ausgewogenen Haushalts vor. Prüfungen des Revisors und der Aufsicht ergaben keine Beanstandungen. Die Versammlung erteilte dem Vorstand dafür einstimmig Entlastung. 

Anschließend stellte Dr. Klemm den ausgeglichenen Haushaltsvoranschlag 2012 vor. Grundlage dafür sind die Zielstellungen der KV Sachsen: 

  • die Verbesserung der ambulanten Versorgung durch innovative Vertragsgestaltung. 
  • die Vermeidung von Verlusten wegen der Bereinigung nach den §§ 73b, c und 116 b des SGB V 
  • die Verbesserung des Services für Mitglieder und Versicherte 
  • die ordnungsgemäße und sachgerechte Arztabrechnung 
  • die Einhaltung der Zahlungstermine an die Ärzte 
  • die Sicherung der Liquidität der KV Sachsen 
  • den Ausbau der Online-Anwendungen 
  • schlankere Verwaltungsabläufe und 
  • die Absicherung neuer Aufgabenstellungen. 

Alle Anträge wurden einstimmig oder mit großer Mehrheit angenommen. Hervorzuheben sind die Beschlüsse zur Förderung der Online-Abrechnung. Der Verwaltungskostensatz wird für Online-Abrechner ab Leistungsquartal IV/2011 von 2,2 % auf 2,1 % gesenkt. Zusätzlich erweitert die KV Sachsen die Einmalförderung um ein Jahr mit einem geringeren Betrag: „Alle Praxen, die in den Quartalen I/2012 bis IV/2012 auf die Online-Abrechnung über KV-Safe-Net* umsteigen, erhalten einmalig einen einmaligen Zuschuss. (siehe Seite 9) 

Dr. Windau verband abschließend seinen Dank an alle Vertreter und Mitarbeiter, die zum Gelinge der Versammlung beigetragen haben mit der Ankündigung der nächsten VV: „Wir sehen uns am 1. Februar, wenn das Gesetz feststeht und wir gezielt reagieren können.“  

– Öffentlichkeitsarbeit/im – 

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