Bitte um Preistransparenz für Verbandmittel

Viele Kolleginnen und Kollegen haben uns in den vergangenen Wochen ein Fax mit der Bitte um Preistransparenz für Verbandmittel übermittelt. Es handelte sich hierbei um eine (sicher nicht ganz uneigennützige) Aktion des Verbandmittelherstellers DRACO®, deren Grundanliegen aber absolut berechtigt ist. Auch die KV Sachsen setzt sich für die umfängliche Preistransparenz aller verordneten Arznei- und Verbandmittel ein. Nur so wird dem Arzt die sichere Steuerung einer wirtschaftlichen Verordnungsweise ermöglicht.

Die Preisbildung für Verbandmittel ist jedoch wesentlich komplexer als die für Arzneimittel. Während für Arzneimittel bundeseinheitliche Listenpreise existieren, verhandelt für Sachsen der Deutsche Apothekerverband (DAV) Verbandstoffpreise mit den Ersatzkassen und der Sächsische Apothekerverband (SAV) mit der AOK PLUS und den sonstigen Primärkassen. In Abhängigkeit von der Kassenzugehörigkeit des Patienten besteht außerdem noch ein Unterschied, ob das Rezept in einer Apotheke in Sachsen oder in Thüringen eingelöst wird.

Trotzdem hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Zuge der Weiterentwicklung des AVWG-Zertifizierungskataloges geprüft, ob die Software-Anbieter verpflichtet werden können, Informationen zu Verbandstoffen, Teststreifen und bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung (Leistungen nach § 31 SGB V) in die PVS-Systeme der Ärzte zu integrieren. Hier bestehen jedoch rechtliche Bedenken. Die Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die Software (Zertifizierung) findet sich im § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V. Dort heißt es, dass der Arzt zur Verordnung von „Arzneimitteln“ eine zertifizierte Software einsetzen muss.

Eine rechtliche Gleichstellung der sonstigen Leistungen nach § 31 SGB V mit Arzneimitteln im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V ist nicht gegeben. Daher kann bei der derzeitigen Formulierung des § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V von den Software-Anbietern der Einbezug der sonstigen Leistungen nach § 31 SGB V nicht eingefordert werden.

Es ist mit Klageverfahren zu rechnen, soweit die wirtschaftlichen Interessen von Softwareherstellern beeinträchtigt werden. Dies könnte der Fall sein, wenn durch eine Verpflichtung zur Aufnahme dieser Produktgruppen in die Software dem Softwarehersteller zusätzliche Kosten entstehen. Beispielsweise hat ein Verbandmittelhersteller der KBV mitgeteilt, dass die Listung seiner Produkte kostenpflichtig ist.

Aufgrund des bestehenden Klagerisikos der Software-Hersteller wird die KBV im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur bevorstehenden AMG-Novelle eine Klarstellung des § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V im Hinblick auf die Einbeziehung der o. g. Produktgruppen einbringen. Die Software-Anbieter würden dann über eine Neuregelung im Anforderungskatalog verpflichtet, Informationen für Verbandstoffe, Teststreifen und bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung bereit zu stellen. Wir hoffen damit, zu mehr Preistrans-parenz in diesem Sektor beitragen zu können.

Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Pharmakotherapieberater der Bezirksgeschäftsstellen sowie unter der Telefonnummer 0341 23493722 selbstverständlich auch unsere Abteilung Service und Dienstleistungen gern zur Verfügung.

– Verordnungs- und Prüfwesen/st –




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