Aufbewahrungsfristen für Unterlagen in der Arztpraxis
Grundsätzlich gilt, dass ärztliche Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (BO) für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren sind, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.Da es sich bei der berufsrechtlichen Aufbewahrungsfrist um eine Mindestfrist handelt, gelten gesetzlich geregelte kürzere Aufbewahrungsfristen nur, wenn es sich nicht um ein patientenbezogenes Dokument im Sinne des § 10 Abs. 3 BO handelt, z. B. vertragsärztliche Formulare oder Betäubungsmittelbücher.
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen von Unterlagen außerhalb der Berufsordnung geben
Eine Kurzübersicht der Aufbewahrungsfristen finden Sie als farbige Beilage in diesem Heft:
• Gemäß § 28 Abs. 3 Röntgenverordnung müssen Röntgenbilder und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen
10 Jahre und Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen 30 Jahre nach der letzten Untersuchung oder Behandlung aufbewahrt werden. Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Untersuchung bzw. Behandlung noch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendung des
28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren.
• Gemäß § 85 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung müssen Aufzeichnungen über die Untersuchung mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen 10 Jahre und Aufzeichnungen über die Behandlung 30 Jahre nach der letzten Untersuchung oder Behandlung aufbewahrt werden.
• Entsprechend den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren in der Fassung vom 01.01.2011 verpflichtet sich der Durchgangsarzt, gemäß Punkt 5.6. ärztliche Unterlagen einschließlich Krankenblätter und Röntgenaufnahmen mindestens
15 Jahre aufzubewahren.
• Aufzeichnungen über die Anwendung von Blutprodukten sowie genetisch hergestellte Plasmaproteine müssen gemäß
§ 14 Abs. 3 Transfusionsgesetz (TFG) mindestens 15 Jahre aufgehoben werden. Die in § 14 Abs. 2 TFG genannten Daten, z. B. die Patientenidentifikationsnummer oder die Pharmazentralnummer, müssen 30 Jahre aufbewahrt werden.
• Nach § 8 Abs. 5 Betäubungs-
mittelverschreibungsverordnung (BtMVV) müssen Betäubungsmittelrezepte drei Jahre aufbewahrt werden. Gemäß § 13 Abs. 3 BtMVV müssen Karteikarten, Betäubungsmittelbücher und EDV-Ausdrucke zum Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in der Arztpraxis ebenfalls drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufbewahrt werden.
• Gemäß § 57 Abs. 3 Bundes-
mantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) sind vertragsärztliche Aufzeichnungen mindestens
10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften eine abweichende Aufbewahrungszeit vorschreiben.
• Die Durchschriften der Arbeits-
unfähigkeitsbescheinigungen müssen entsprechend den Erläuterungen zur Vordruck-vereinbarung für die vertragsärztliche Versorgung (Muster 1, Nr. 10 der Anlage 2 zum BMV-Ä) mindestens 12 Monate aufbewahrt werden.
• Die Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen zur Erstellung der Abrechnung regelt in Punkt 1.8, dass Überweisungsscheine mindestens 4 Quartale und Sicherungskopien der Quartalsabrechnung mindestens
16 Quartale aufbewahrt werden müssen.
Nicht vergessen sollten Sie bitte, dass auch nach Aufgabe der Arztpraxis bzw. bei einem Praxisinhaberwechsel die Pflicht zur Aufbewahrung ärztlicher Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde entsprechend den oben aufgeführten Fristen fortbesteht oder Sie tragen dafür Sorge, dass die Unterlagen in gehörige Obhut gegeben werden (§ 10 Abs. 4 BO).
Der in Obhut nehmende Arzt muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen und weitergeben. Eine solche wird im Fall der Praxisübergabe dann angenommen, wenn der Patient zur Behandlung in der Praxis des Erwerbers erscheint.
Zu beachten ist weiterhin, dass mögliche zivilrechtliche Haftungsansprüche des Patienten gegen seinen Arzt gemäß § 199 Abs. 2 BGB endgültig erst nach
30 Jahren verjähren. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die Patientenunterlagen solange aufzubewahren, bis eindeutig feststeht, dass aus der Arztbehandlung keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen das ServiceTelefon für Mitglieder, Frau U. Schulz,
Telefon: 0341 23493722, gern zur Verfügung.
– BGST Leipzig/Schulz –
